{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-10_4_StR_584_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-10","aktenzeichen":"4 StR 584/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"MOIERZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 584/91\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nen W DD Y\ngeboren am EEE 1963 in ME, zur Zeit in Haft,\n\n2. Peter Udo H a EEE aus 1. EEE: ET,\ngeboren am EEE 1945 in vun / EB Kreis,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwıll\n\n24\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n10. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Arnold\n\nSEE wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 23. Mai 1991 dahin ab-\n\ngeändert, daß bei diesem Angeklagten\n\nsechs Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu\n\nvollziehen sind.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Arnold SEE und die Revision des Angeklagten Hal werden\n\nverworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten Hal zu einer Freiheitsstrafe\nvon elf Jahren, den Angeklagten Arnold BE] zu einer\nFreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und dessen\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner\nhat es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollzie-\n\nhen ist. Die Revision des Angeklagten Hal hat keinen\nErfolg, die des Angeklagten BJ nur zu einem geringen\nTeil.\n\nl. Revision des Angeklagten Hartmann:\n\nDie vom Angeklagten Hartmann erhobene Verfahrensrüge\nist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nallgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndieses Angeklagten ergeben; sein Rechtsmittel ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Revision des Angeklagten Arnold EEE:\n\nDie Revision des Angeklagten sEEEEEB ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung der Maßregel\n\nwendet.\n\na) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in\nseiner Antragsschrift vom 19. November 1991 Bezug genommen.\n\nb) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Rechtsfolgenausspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als das\nSchwurgericht den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der\nUnterbringung angeordnet hat. Daß die Voraussetzungen für\neinen Vorwegvollzug der Strafe im vorliegenden Fall gegeben\nsind, hat die sachverständig beratene Strafkammer hier ausreichend dargetan (UA 49; vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2\n\n77\n\nZweckerreichung, leichtere 1, 10, 11 m.w.Nachw.). Die Anordnung, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist, kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Strafkammer\nhat selbst ausgeführt, daß sie den geeigneten Zeitpunkt für\nden Maßregelvollzug nicht abschätzen könne, und hat deshalb\ndie Anordnung des Teilvorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 3 StGB\nder Strafvollstreckungskammer überlassen (UA 50). Die Ungewißheit, welcher Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, durfte jedoch nicht die Anordnung des vollständigen Vorwegvollzugs zur Folge haben. Die Strafkammer mußte\nvielmehr eine Frist bestimmen, nach der frühestens in den\nMaßregelvollzug überzuleiten ist, und durfte dies nicht der\nspäteren Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer\nüberlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere\n6; Fischer NStZ 1991, 324, 325).\n\nEiner Zurückverweisung der Sache bedarf es deswegen jedoch hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender\nAnwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Dauer der Mindestfrist\ndes Vorwegvollzugs der Strafe auf sechs Jahre und sechs\nMonate festsetzen. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen insbesondere zur Schwere der Schuld, zu den Vorstrafen und zur Täterpersönlichkeit eine noch kürzere Frist bestimmt hätte.\nDenn dann könnte der Angeklagte - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Anrechnung des Maßregelvollzugs\nnach § 67 Abs. 4 StGB und der Regelung in § 67 Abs. 5 StGB -\nnach erfolgreichem Abschluß eines sinnvoll gestalteten Maßregelvollzugs nicht sofort bedingt entlassen werden. Andererseits ist, da die Strafkammer zu Recht der Motivation des\n\nAngeklagten für den Maßregelvollzug besondere Bedeutung\nbeimißt, die Frist so zu bestimmen, daß dem Angeklagten\n\n- vorbehaltlich seiner weiteren Entwicklung, der im Rahmen\neiner Entscheidung nach § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen\nwerden kann (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n§ 67 Rdn. 10) - die Chance der Aussetzung des Strafrestes\nunter gleichzeitiger Ermöglichung einer Anrechnung des Maßregelvollzugs aus jetziger Sicht nicht verwehrt wird (vgl.\nBGHR StGB § 67 Abs. 2, Vorwegvollzug, teilweiser 7). Denn\nso kann die Motivation des Angeklagten durch die Hoffnung\nerhöht werden, bei gehöriger Mitwirkung an der Therapie\ndiese Aussetzung zu erlangen; gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, den Erfolg der Therapie außerhalb des\nStrafvollzugs, aber unter dem Eindruck des zur Bewährung\nausgesetzten Strafteils, zu erproben (vgl. BGHR StGB § 67\nAbs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den\nMitangeklagten Thorsten SCHE, der nicht Revision eingelegt hat, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach\n\n$S 67 Abs. 2 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen\nErwägungen beruht (vgl. BGH NJW 1991, 2431, 2432).\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf\n\n77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/4-str-584-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-10/4-str-584-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.683849+00:00"}}