{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-03_4_StR_565_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"4 StR 565/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 565/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMD pe WERFEN\nMED 1550 in. co,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwımıI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Dezember 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n4. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nfünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Diebstahl, und wegen Verabredung zu einem Verbrechen des\n\n76\n\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die\nVerletzung materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere,\n\ndaß die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung\nausgesetzt worden ist; insofern hat das Rechtsmittel\n\nErfolg.\n\nDer Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen\nUrteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n\nnicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer bejaht ausdrücklich \"eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB\", meint aber, es\nmangele für § 56 Abs. 2 StGB an \"besonderen Milderungsgründen\". Die Milderungsgründe seien nicht so gewichtig, daß sie\neine Strafaussetzung zur Bewährung \"als nicht unangebracht\"\nerscheinen ließen; insbesondere habe \"keine Notlage\" bestan-\n\nden.\n\nDiese Darlegungen lassen besorgen, daß die Strafkammer\nsowohl die notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Täter unzureichend vorgenommen als auch zu hohe Anforderungen an das\n\nVorliegen besonderer Umstände gestellt hat:\n\nAuch Umstände, die bei der Einzelbeurteilung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können\ndurch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände\nerlangen (ständ. Rechtspr., vgl. nur BGHR StGB S 56 Abs. 2\nUmstände, besondere 7 mit weit. Nachw.). Das bedurfte hier\nbei der Vielzahl der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte trotz der schwerwiegenden von ihm begangenen\n\nStraftaten der Erörterung. Im übrigen setzt § 56 Abs. 2 StGB\ndas Vorliegen einer \"Notlage\" oder einer ähnlichen Situation\nnicht voraus; dies würde die Anwendbarkeit der Vorschrift\nauf Ausnahmefälle beschränken. Das widerspricht aber der\n\n- im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nerfolgten - Neufassung des S 56 Abs. 2 StGB durch das\n\n23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I\n\n393).\n\nDie Frage, ob die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bedarf daher neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz\n\n76","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-565-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-565-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.433654+00:00"}}