{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-03_4_StR_503_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"4 StR 503/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"j\n\nSsıac\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 503/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbbas D EEE aus KO, geboren arı N 1942 in\nTUE (1), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIl\n\n#\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n13. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Handeltreibens mit Heroin\" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfah-\n\nrensrüge nicht bedarf.\n\nDie Beweiswürdigung, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung stützt, daß der Angeklagte dem Zeugen rOEEEEEEEE =unächst eine Heroinprobe übergeben und ihm am 22. Mai 1990\ndas knappe halbe Kilogramm Heroin in das Cafe SEE in\nHEN gebracht hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der den ihm angelasteten Handel mit\nRauschgift bestritten hat, im wesentlichen aufgrund abgehörter Telefongespräche, die der Angeklagte und “\n16. und 22. Mai 1990 miteinander geführt haben, sowie der\nBekundungen der Zeugen EEE und Ko gewonnen. Dagegen\nhat sie \"die Feststellungen nicht auf die Aussage des Zeugen\nTEE gestützt\", den sie \"insgesamt nicht für glaubwürdig hält\" (UA 25/26). Daran hat sich die Strafkammer allerdings nicht gehalten. Zu dem der Übergabe des Heroins am\n22. Mai 1990 vorausgehenden Telefonat gegen 14.00 Uhr hat\nnämlich nur der Zeuge KÜEEEB selbst erklärt, er habe den\nAngeklagten angerufen (UA 24). Die übrigen Beweismittel ergeben hier keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung\nder Strafkammer, bei diesem Telefonat hätten der Angeklagte\nund KÜEEEEEEE das Treffen im Caf& STE vereinbart. zwar\nhaben die Zeugen EEE und Kofi bestätigt, daß\nSEE zur fraglichen Zeit ein Telefongespräch aus einer\nTelefonzelle heraus geführt und anschließend Kol in das\nCafe SC bestellt habe. Der Nachweis, daß dies auf einem\nGespräch gerade mit dem Angeklagten beruhte, ist damit aber\nnicht erbracht. Denn das Telefongespräch selbst wurde wegen\neines technischen Defekts bei der Telefonüberwachung nicht\naufgezeichnet. Zwar durfte die Strafkammer berücksichtigen,\ndaß - wie der rechtsfehlerfrei festgestellte Inhalt des am\nselben Tag um 13.10 Uhr geführten Telefonats ergab - der Angeklagte auf einen weiteren Anruf von 0) wartete (UA\n23). Das erlaubte jedoch nicht die jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Feststellung, daß KÜEEEEEEB pei dem von\n\nEAN und Kl beobachteten Telefonat den Angeklagten\nangerufen hat, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob im\nweiteren Verlauf des Tages noch weitere Telefonate von\nKhodaverdi geführt worden sind.\n\nDamit ist aber auch der Schlußfolgerung der Strafkammer, bei dem Überbringer des Heroins, der von Kofi nicht erkannt worden war, habe es sich um den Angeklagten gehandelt,\nder Boden entzogen. Auf diese Feststellung stützt die Strafkammer jedoch ihre Überzeugung, daß der Angeklagte Lieferant\n\ndes Rauschgifts war.\n\nEs kommt hinzu, daß ohne Berücksichtigung der Angaben\ndes Zeugen ÜEEEEEEE bereits die Feststellung, daß sich der\nAngeklagte zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor dem\n14. Mai 1990 gegenüber KÜHNE zur Lieferung der gewünschten Menge Heroin zu einem Grammpreis von 60 bis 70 DM\nbereiterklärt hat, einer festen Tatsachengrundlage entbehrt.\nDenn auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann\nnicht entnommen werden, daß diese Abrede außer von dem\nZeugen U durch andere, objektive Beweismittel in\nder Hauptverhandlung bestätigt worden ist.\n\nDie Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Erwägung, mit der die Strafkammer die Annahme der\nGewerbsmäßigkeit des unbefugten Handeltreibens bejaht hat\n\n74\n\n(UA 27), rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu BGH,\nUrteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 520/91).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-503-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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