{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-12-03_4_StR_499_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"4 StR 499/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"10727\n\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 499/91\n\nin der Strafsache °\n\ngegen\n\nSenih C EEE aus SEE, geboren am pr RER 1972 in\nACER (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Dezember 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 154 a Abs.\n2 und Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAbs.\n\nl.\n\nIm Fall 43 der Urteilsgründe wird die\nVerfolgung gegen den Angeklagten CE\ngemäß S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nbeschränkt.\n\nIn den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgründe wird das Verfahren gegen den An-\n\ngeklagten CE nach Ss 154 Abs. 2 StPO\neingestellt. Insoweit trägt die Staats-\n\nkasse die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 30. Mai 1991 im Schuldspruch dahin\nabgeändert, daß dieser Angeklagte des\nDiebstahls in 37 Fällen, davon in zehn\nFällen in Tateinheit mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\nferner des versuchten Diebstahls in fünf\nFällen, des unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort in drei Fällen und des vor-\n\nsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.\n\n2,\n\n349\n\n73\n\nDer Maßregelausspruch gegen den Angeklagten CB entfällt.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verwo\nfen.\n5. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerd\n\nführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nGründe:\n\nIm Fall 43 der Urteilsgründe nimmt der Se\nwurf eines tateinheitlichen Vergehens nach S§ 3\nNr. 3 StGB,\nGefährdung anderer zweifelhaft ist, mit Zusti\nralbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO von\ngung des Beschwerdeführers aus. Dies zieht den\nAnordnung einer isolierten Sperre nach § 69 a\n\nY\n\nae\n\nmat den Vorb Abs. 1\n\nfür das die hinreichende IR NG konkreter\n\nung des Geneder Verfolwegfall der\nStGB nach\n\nsich, die allein mit dieser Gesetzesverletzung| begründet\n\nworden ist (UA 54).\n\nIn den Fällen 57, 61 und 62 der Urteilsgr!\neine eigene Zueignungsabsicht des Angeklagten\nstellt der Senat das Verfahren\n2 StP\n\nlich erscheint,\ndes Generalbundesanwalts nach § 154 Abs.\n\nDer Senat faßt den Schuldspruch des Urteil\nchend neu. Dabei ist hinsichtlich der Vergehen\nAbs. 1 StVG die Schuldform in der Urteilsforme\n\nünde, in denen\nCHE fragauf Antrag\n\nO ein.\n\nls entsprenach S 21\nl zu ergänzen\n\n78\n\n(Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S$S 26\ngenommen wird hingegen das Vorliegen e\nren Falles nach § 243 StGB (Kleinknech\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung de\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsf\nBeschwerdeführers ergeben. Daß die ver\ngige Abänderung des Schuldspruchs zu Ss\nauf die Höhe der milde bemessenen Juge\nschließt der Senat aus.\nSalger Meyer-Goßner\nMaatz\n\n0 Rdn.\nines besonders schwet/Meyer aaO Rdn. 25).\n\n24); nicht auf-\n\ns Urteils aufgrund der\n\nhler zum Nachteil des\n\nhältnismäßig geringfüeinen Gunsten Einfluß\nndstrafe haben könnte,\n\nNehm\n\nBasdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-499-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-03/4-str-499-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.393945+00:00"}}