{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-26_4_StR_555_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-26","aktenzeichen":"4 StR 555/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIo An\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 555/91\n\nin der Strafsache -\n\ngegen\n\nHarald > E aus HE, geboren am EEE 1955\nin SED.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIl\n\nzo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juni\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils zum Nachteil seiner zu den Tatzeiten vierzehn bzw. fünfzehn Jahre alten Nichte Yvonne B.,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts läßt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit besonderen Begleitumständen der Taten vermissen, welche den Verdacht einer unzutreffenden Belastung des Angeklagten durch das Tatopfer als einzige Tatzeugin erwecken können. Nach den Feststellungen des\nUrteils war Yvonne B. unmittelbar nach der zweiten Tat mit\nihrer Mutter, die nach ihr gerufen hatte, zusammengetroffen.\nDabei vertraute sie sich der Mutter jedoch nicht an, ob-\n\ngleich sie nach ihrer Aussage ungeachtet der Strafanzeige\nwegen der ersten Tat wiederum vom Angeklagten vergewaltigt\nworden war. Vielmehr gebrauchte sie - nicht anders als schon\nnach der ersten Tat - zunächst eine unwahre Ausrede und berichtete ihrer Mutter erst wesentlich später auf deren insistierende Nachfrage von der Vergewaltigung. Damit, daß\ndieses Verhalten der Geschädigten ein Indiz gegen einen unfreiwilligen, gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehr mit\ndem Angeklagten sein könnte, hat sich das Landgericht im\nRahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Darin,\ndaß Yvonne B. aus Angst vor ihrer Mutter dieser gegenüber\neinen einverständlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht zugeben wollte, könnte auch ein - vom Landgericht\nvermißtes (UA 18) - Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gelegen haben. Insoweit hat das Landgericht die Möglichkeit eines einverständlich vollzogenen Geschlechtsverkehrs als \"reine Hypothese\" abgetan, weil der Angeklagte\nselbst jegliche sexuellen Handlungen geleugnet hatte (UA\n19). Hierbei hat das Gericht aber wiederum die naheliegende\nMöglichkeit unberücksichtigt gelassen, daß der bislang unbestrafte, zudem wenig intelligente Angeklagte mit dem Leugnen\neines einverständlichen Geschlechtsverkehrs auch den Versuch\nunternommen haben könnte, eine deshalb befürchtete Bestrafung wegen eines vermeintlich oder tatsächlich (S 1§ 2 StGB)\nstrafbaren Verhaltens von sich abzuwenden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mithin lückenhaft und genügt nicht\nden Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine erschöpfende Beweiswürdigung stellt (vgl. BGHR StGB § 177\n\nAbs. 1 Beweiswürdigung 4; StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 49 £\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie zur neuen Entscheidung berufene Strafkammer wird\nschon bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Yvonne B.\nzu beachten haben, daß deren Angaben zu ihrer Gegenwehr und\nzu der vom Angeklagten verübten Gewalt ausweislich der Gründe des aufgehobenen Urteils (UA 6, 10) - im Gegensatz zu\nanderen von der Zeugin angegebenen Begleitumständen der Taten - weitgehend wenig anschaulich erscheinen. Gegebenenfalls wird sich die Kammer mit der Frage auseinanderzusetzen\nhaben, ob - auch aus der Sicht des Angeklagten - eine Gewaltanwendung, wie sie der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB\nerfordert (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 8), oder nur\nein erheblich geringerer Grad einer gewissen Kraftaufwendung\nvorliegt, der mit der Erfüllung des Tatbestandes des § 182\nAbs. 1 StGB einhergehen kann (vgl. BGHSt 7, 99, 100; 22,\n154, 157).\n\nInsbesondere für den Fall, daß der Angeklagte erneut\nder Vergewaltigung für schuldig befunden werden sollte, können die Feststellungen im aufgehobenen Urteil über Besonderheiten in der persönlichen, namentlich sexuellen Entwicklung\ndes Angeklagten (vgl. UA 4, 27), die erforderlichenfalls\nnäher aufzuklären sein werden, sowie der Umstand erneuter\nBegehung einer Sexualstraftat zum Nachteil desselben Opfers\nungeachtet der Kenntnis von der Anzeige der Vortat Veranlas-\n\n70\n\nsung geben, wegen der Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ein Sachverständigengutachten einzu-\n\nholen.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/4-str-555-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/4-str-555-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.964971+00:00"}}