{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-26_4_StR_544_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-26","aktenzeichen":"4 StR 544/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"26/41\n69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 544/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Melanie Hannelore H EEE aus ÜCEEB, seboren\nam EEG 194% ir SCHEN,\n\n2. Christian H m aus OCEEEEEB seboren am\nEEE 1971 ir OT,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwılI\n\n67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n26. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n19. Juli 1991 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Zwischen der Angeklagten Melanie H. und dem Tatopfer, ihrem Lebensgefährten Albert S., von dem sie sich zur\nTatzeit vorübergehend getrennt hatte, kam es im Treppenhaus\nvor der Wohnung der Angeklagten zu gegenseitigen Beschimpfungen und einer Rangelei. Anlaß war ein unbegründeter Vorwurf des Albert S. gegen die Angeklagte. Im Laufe der Auseinandersetzung brachte der stark sehbehinderte Sohn der\nAngeklagten, der Mitangeklagte Christian H., seiner Mutter,\num ihr zu helfen, einen Hammer, mit dem sie Albert S. mehrmals auf den Kopf schlug. Als dieser den Hammer festhielt\nund so weitere Schläge durch die Angeklagte verhinderte,\nsprühte ihm der Angeklagte Christian H. aus einer Sprühfla-\n\nsche, die er im Badezimmer ergriffen hatte, eine Flüssigkeit\nins Gesicht, bei der es sich, was der Angeklagte nicht\nwußte, um Salzsäure handelte. Albert S. erlitt erhebliche\n\nKopf- und Augenverletzungen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat die\nAngeklagte Melanie H. zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten und den Angeklagten Christian H. zu\neiner Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 32 StGB versagt. Die hierzu getroffenen\nFeststellungen des Landgerichts und seine in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind jedoch unzulänglich.\n\na) Das Landgericht hebt wiederholt hervor, es könne\nnicht festgestellt werden, ob Albert S. mit der körperlichen\nAuseinandersetzung begonnen habe. Dann mußte es diese Möglichkeit jedoch nach dem Zweifelssatz zugunsten der Angeklagten bei der Prüfung einer eventuellen Notwehrlage\nzugrunde legen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261\nRdn. 29 f). Es ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen,\nob das Landgericht sich hieran gehalten hat.\n\nb) Zum Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung hat\ndas Landgericht lediglich festgestellt: Albert S. und die\n\n67\n\nAngeklagte Melanie H. gingen währenddessen zu Boden. Jedenfalls letztere lag am Boden, als ihr Sohn ihr den Hammer\ngab. Vor dem Versprühen der Säure hatte Albert S. den Hammer\nin seine Gewalt gebracht. Diese Feststellungen zur \"Kampflage\" sind unzureichend. Zur Beurteilung, ob eine Notwehrlage\ngegeben war, wären hier genauere Feststellungen zur Gefährlichkeit der Situation für die Beteiligten in objektiver und\nsubjektiver Hinsicht unerläßlich gewesen (vgl. BGH NSt2Z\n1983, 117; BGHR StGB S$S 32 Abs. 2 Angriff 2, Erforderlichkeit\n5, 6), ebenso für die Frage des Vorliegens eines extensiven\noder intensiven Notwehrexzesses. Sie werden nicht etwa durch\nden Hinweis des Landgerichts entbehrlich, daß sich die körperlich überlegene Angeklagte Melanie H. bei früheren Auseinandersetzungen erfolgreich gegen Albert S. habe zur Wehr\nsetzen können. Dies hat allenfalls begrenzte Aussagekraft\nfür die Beurteilung der \"Kampflage\" bei der hier gegebenen\nAuseinandersetzung, die der beträchtlich angetrunkene und\ninfolgedessen auch grundlos gereizte Albert S. ausgelöst\n\nhatte.\n\nOb das Landgericht letztlich eine Notwehrlage überhaupt\noder aber den Verteidigungswillen der Angeklagten Melanie H.\nverneinen will, wird im Urteil ebenfalls nicht hinreichend\ndeutlich. Die hilfsweise Annahme, sie habe jedenfalls die\nerforderliche Verteidigung überschritten, ist mangels hinreichender Feststellungen zur \"Kampflage\" für den Ausschluß\nder Rechtfertigung nach § 32 StGB allein nicht tragfähig.\n\nc) Soweit das Landgericht das Verhalten der Angeklagten\nMelanie H. während der Hauptverhandlung als Indiz für ihr\n\nTatverhalten - damit auch zum Nachweis, daß Albert S.,\nseiner Zeugenaussage entsprechend, \"nicht die treibende\nKraft gewesen sei\" und die Angeklagte weder am Hals gepackt\nnoch mit dem Kopf auf die Treppe geschlagen habe - herangezogen hat, begegnet das durchgreifenden Bedenken, weil im\nUrteil hierbei maßgeblich auf die Reaktion der Angeklagten\nauf die Urteilsverkündung abgestellt und damit auf ein Indiz\nverwiesen wird, welches dem Gericht bei seiner Urteilsfindung noch gar nicht zur Verfügung stand (vgl. BGHR StPO\n\n§ 261 Inbegriff der Verhandlung 8).\n\n3. Sofern sich in der neuen Hauptverhandlung eine\nRechtfertigung der Tat der Angeklagten Melanie H. durch\nNotwehr mit tragfähiger Begründung ausschließen lassen\nsollte, wird es darüber hinaus, auch zur Klärung möglicher\nPutativnothilfe oder eines Nothilfeexzesses beim Angeklagten\nChristian H., eigenständiger Feststellungen zur Frage bedürfen, wie sich die Kampflage für diesen - schwer sehbehinderten und erst später am Geschehen beteiligten - Angeklagten\ndarstellte. Der bloße Hinweis auf seine Kenntnis von\nfrüherem Verhalten seiner Mutter gegenüber dem Geschädigten,\nauf den sich das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang\nim wesentlichen beschränkt, reicht hierfür nicht aus.\n\nFür den Fall, daß es erneut zu einem Schuldspruch gegen\nden Angeklagten Christan H. kommen sollte, weist der Senat\nvorsorglich auf folgendes hin: Die Entscheidung des Landgerichts, gegen diesen unbescholtenen Angeklagten, der in\nseiner Sehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, sich gleichwohl trotz auch sonst schwieriger persönlicher Verhältnisse\n\n67\n\naußergewöhnlich günstig entwickelt hat und mit der Tat in\neiner für ihn unvorhergesehenen, aufregenden Situation\nseiner Mutter helfen wollte, wegen der Schwere der Schuld\n\n($S 17 Abs. 2 JGG) Jugendstrafe zu verhängen, erscheint angesichts der vom Landgericht berücksichtigten Milderungsgründe\nund der für die Ablehnung eines Schuldspruchs nach § 224\nStGB genannten Gesichtspunkte nicht tragfähig. Zwischen den\nletztgenannten Umständen, mit denen eine fahrlässige Verursachung der Folgen des § 224 StGB verneint wird, und den vom\nLandgericht für das Säureverspritzen aufgeführten Erschwerungsgründen, mit denen ihm Leichtsinn angelastet wird, besteht im übrigen ein unauflösbarer Widerspruch.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/4-str-544-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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