{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-26_4_StR_517_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-26","aktenzeichen":"4 StR 517/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L&o/A7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 517/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Johann L GE ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1960 in VE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwIlI\n\n68\n\n6\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n26. November 1991 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, daß die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 wirk-\n\nsam zurückgenommen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n13. Juni 1991 hatte Rechtsanwalt KB, dem der Angeklagte am\n14. Juni 1991 Vollmacht zu seiner Verteidigung erteilt\nhatte, mit einem am 19. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben vom\n19. September 1991 - beim Landgericht am selben Tag einge-\n\ngangen - nahm er die Revision zurück.\n\nDie Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht\nwirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\ns 302 Rdn. 8). Rechtsanwalt KÜB war aufgrund der ihm erst\nnach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilten Prozeßvollmacht zur Erklärung der Rechtsmittelrücknahme befugt\n(BGHR StPO S 302 Abs. 2 Rücknahme 5). Daß der Angeklagte die\nRevision nicht zurücknehmen wollte, ändert daran nichts;\n\ndenn er hat weder Rechtsanwalt KR das Mandat entzogen noch\nseinen Willen, die Revision durchzuführen, vor Eingang der\nRücknahmeerklärung dem Gericht oder Rechtsanwalt KM kKundgetan (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO Rdn. 34 f).\n\nDie wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des\nRechtsmittels (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 14).\nSie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtspr., vgl. Ruß aaO\nRdn. 15). Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß\nvom 6. Februar 1991 - 4 StR 19/91 m.w.Nachw.).\n\nFür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist kein Raum,\nda die Revision fristgerecht eingelegt, jedoch - wie dargelegt - wirksam zurückgenommen worden ist. Die von Rechtsanwalt de Waal eingereichte Revisionsbegründung geht wegen der\n\nwirksamen Revisionsrücknahme ins Leere.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus S$S 473 Abs. 1 Satz 1\nStPO.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/4-str-517-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-26/4-str-517-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.927642+00:00"}}