{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-21_4_StR_556_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-21","aktenzeichen":"4 StR 556/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF/ 47\n606\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 556/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Werner K EB aus \"ME, geboren arı EEE\n1937 in TÜEE,\n\nwegen Vollrausches\n\nwıIıl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n21. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 23. Jui 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - für allgemeine Strafsachen zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte\ndas Urteil insoweit angefochten, als das Landgericht eine\nAussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe\n\nzur Bewährung versagt hat.\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt auch zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs.\n\n66\n\nDie Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar grundsätzlich zulässig\n(ständ. Rechtspr.; BGH NStZ 1982, 285, 286); sie ist hier\njedoch unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache\nsich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von\nder Strafzumessung trennen läßt (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 1\nBeschränkung 1). Die für die Aussetzung der Vollstreckung\nmaßgeblichen Gesichtspunkte sind so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft, daß die Revision notwendig den\nStrafausspruch im ganzen ergreift (BGH VRS 46, 101; Senatsurteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75). Die Schwurgerichtskammer hat nicht erörtert, ob der Angeklagte schon beim\nSichberauschen in seinem Hemmungsvermögen im Sinne des S 21\nStGB beeinträchtigt war, obwohl hierzu Anlaß bestand. Die\nunterbliebene Erörterung dieses für den Schuldgehalt bedeutsamen Umstandes kann sich auch auf die Entscheidung nach\n§ 56 StGB ausgewirkt haben.\n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des sachverständig berätenen Landgerichts ist der Angeklagte \"Alkoholiker, der trinkt, um sich wohler zu fühlen. Ein völliger Kontrollverlust über seinen Alkoholkonsum ist bisher nicht eingetreten, d.h. der Angeklagte muß nicht zwanghaft trinken,\nobgleich eine Alkoholabhängigkeit besteht\" (UA 5, auch UA\n16). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, \"daß er\nsich vorsätzlich berauscht hat\" (UA 17). Es kann auf sich\nberuhen, ob das Landgericht damit den Grund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines Rauschzustandes,\nstrafschärfend gewertet hat. Das wäre unzulässig (BGHR StGB\n\n66\n\n§ 46 Abs. 3 Vollrausch 1). Jedenfalls kann der Senat nicht\nausschließen, daß der Hang des nach den Feststellungen seit\nvielen Jahren zu übermäßigem Alkoholgenuß neigenden Angeklagten so stark ausgeprägt war, daß ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft,\nwenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat (BGHR\nStGB $S 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4). Besteht bei dem Täter\neines Vergehens nach § 323 a StGB eine Alkoholabhängigkeit,\nso gibt dies dem Gericht regelmäßig Anlaß zu prüfen, ob er\naufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang\nzum Alkohol beherrscht war, daß bei der hiernach maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der\nVersuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu\nwiderstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war\n(BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m.w.Nachw.).\nDiese Prüfung hat das Landgericht unterlassen.\n\nDer Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben.\nDamit ist auch der Versagung der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung der Boden entzogen.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen\nverweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer\nzurück, weil das Verfahren nach Rechtskraft des Schuldspruchs eine Tat betrifft, die nicht in den Katalog des\n$S 74 Abs. 2 StPO fällt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n40. Aufl. S 354 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen).\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich\ndarauf hin, daß sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der\n\nfür eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob\ninsbesondere Therapieweisungen nach S 56 c Abs. 3 StGB als\nerfolgversprechend in Betracht kommen, die geeignet sind,\neiner Rückfallgefahr zu begegnen (Senatsbeschluß vom\n\n8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91 m.w.Nachw.).\n\nDer neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, von\nneuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter\ndenen eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - gegebenenfalls zugleich unter Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung ($S 67 b StGB) - anzuordnen\nist. Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, würde die Nachholung der Anordnung nicht hindern (S 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/4-str-556-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-21/4-str-556-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.809236+00:00"}}