{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-14_4_StR_516_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"4 StR 516/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NUN 63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 516/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd W EEE aus EEE, geboren am ER\n1962 in CE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. November 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 5. Juli 1991\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen Bedrohung,\nsoweit eine solche in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte\nund mit unerlaubtem Entfernen vom\nUnfallort angenommen worden ist (Fall\nII 3 b der Urteilsgründe), entfällt,\n\nb) mit den Festellungen aufgehoben,\nsoweit bestimmt ist, daß die Strafe\nvor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n63\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der vorsätzlichen\nKörperverletzung,\nder Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung, Bedrohung und Nötigung,\ndes vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,\ndes unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und Bedrohung und\nder Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Hausfriedensbruch, Bedrohung, fahrlässiger\nKörperverletzung und Nötigung,\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; es hat ferner\nseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist. Die Revision des Angeklagten hat nur einen geringen\nErfolg; im wesentlichen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO ausgeführt und damit unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge führt im Schuldspruch nur in dem den\nFall II 3 b betreffenden Teil der Urteilsgründe zu einer Änderung: Hier kommt eine Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Bedrohung (§ 241 StGB) nicht in Betracht, denn\ndiese wird von dem Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt, da die Widerstandshandlung in der Bedrohung der Polizeibeamten liegt (BGH,\n\n- 4 -\n\nBeschlüsse vom 24. Mai 1973 - 4 StR 210/73 = bei Dallinger\nMDR 1973, 899, 902 und vom 30. Mai 1978 - 4 StR 243/78).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs läßt den Einzelstrafausspruch von acht Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Die\nStrafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils (UA 51)\nlassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht\nim Hinblick auf den im unerlaubten Entfernen vom Unfallort\nund Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte liegenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bei Kenntnis des Wegfalls\ndes Tatbestandes der Bedrohung auf eine mildere Strafe er-\n\nkannt hätte.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch ist aus Rechtsgründen nur\ninsoweit zu beanstanden, als die Strafkammer den Vorwegvollzug der gesamten Strafe vor der Unterbringung - was nur in\nAusnahmefällen in Betracht gezogen werden kann - angeordnet\nhat. Das Landgericht führt selbst aus, daß \"beim Angeklagten\nnach Verbüßung zumindest eines Teils der Freiheitsstrafe die\nMotivation zur erfolgreichen Durchführung des Maßregelvollzugs besser\" sei (UA 56). Dann ist aber nicht verständlich,\nwarum es nicht nur den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (S 67 Abs. 2 StGB) angeordnet hat. Es bedarf\ndaher neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, ob der\nZweck der Maßregel nicht auch dadurch leichter erreicht\nwird, daß nur ein Teil der Strafe vorweg vollstreckt wird\n\ned\n\n(vgl. dazu BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2, Vorwegvollzug, teilweiser 1, 2; Fischer NStZ 1991, 324).\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/4-str-516-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-14/4-str-516-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.608677+00:00"}}