{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-12_4_StR_513_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"4 StR 513/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":")/12\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 513/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCorinna KOEEEEB aus EEE, geboren am EEE\n1965 in HE.\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nwııl\n\n62\n\n62\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n12. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n3. Juli 1991, soweit es sie betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben\n\njedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen\nVollrausches in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und\nihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nDie Revision der Angeklagten, welche die Anordnung der Unterbringung von der Anfechtung ausnehmen will, hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat - sachverständig beraten - festgestellt, daß die Angeklagte, die mit neun Jahren begonnen\nhat, Alkohol zu sich zu nehmen, an \"schwerstem chronischen\nAlkoholismus\" leidet (UA 19) und täglich Alkohol im Übermaß\ntrinkt. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob die Angeklagte nicht aufgrund\nihrer Alkoholsucht von einem derart unwiderstehlichen Drang\nzum Genuß alkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem\nhier maßgeblichen Sichbetrinken ihre Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, jeweils\nerheblich vermindert oder gar ausgeschlossen war (vgl. BGHR\nStGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4; BGH StV 1984, 154).\n\nDie mangelnde Erörterung der §§ 20, 21 StGB im Rahmen\ndes $S 323 a StGB führt zur Aufhebung und Zurückverweisung,\nwobei die von Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bestehenbleiben können. Die Aufhebung erfaßt auch die Unterbringungsanordnung, da eine Beschränkung des Rechtsmittels allein auf den Schuld- und\n\nStrafausspruch wegen der erforderlichen Einheitlichkeit der\nUrteilsfeststellungen hier nicht möglich ist.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz\n\nGL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-513-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-513-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.417843+00:00"}}