{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-12_4_StR_491_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"4 StR 491/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nA | |\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR _ 491/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚Norbert > EEE =u= Eu, seboren am\nCE 1963 in VER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\n6A\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nStrafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom\n31. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat bemerkt, daß der vorliegende Sachverhalt mit\ndemjenigen, der seiner Entscheidung vom 4. Juli 1985\n\n- 4 StR 349/85 - zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist.\nDort war dem bis zur Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten - unzulässigerweise - vorgeworfen worden, daß er\nsich auf sein Alibi erst vor und in der Hauptverhandlung\nund nicht schon bei der Polizei oder bei der Haftrichterin berufen hatte. Hier hat die Strafkammer - ungeachtet\ndes Schweigens des Angeklagten bei der Polizei - im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Alibizeugen nur\ngewertet, daß der Angeklagte trotz erfolgter Einlassung\nbeim Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung zunächst nichts von seinem Alibi erwähnt und seine Einlassungen später gewechselt hatte. Das war eine zulässige\n\nwürdigung.\n\nEf\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Maatz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-491-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-491-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.399967+00:00"}}