{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-12_4_StR_474_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"4 StR 474/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"cv\n\nıhın - -\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 474/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Heinrich > EB aus 5ac SEE, Teboren am\nEEE 1935 in TON / SCHEN. zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwııl\n\ne0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGSeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 12. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 14. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nAus den Urteilsgründen läßt sich hier mit Sicherheit\nentnehmen, daß die dortige Bezifferung der Gesamtfreiheitsstrafe mit drei Jahren - statt mit drei Jahren\nsechs Monaten, wie im Urteilstenor - auf einem Schreibversehen beruht: Die Strafkammer hat mit mehreren\nrechtsfehlerfreien Erwägungen die Notwendigkeit einer\ndeutlichen Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1\n\nSatz 2 StGB hervorgehoben (UA 9 f). Es kommt hinzu, daß\ndie verkündete Gesamtfreiheitsstrafe genau der früher\nerkannten Gesamtfreiheitsstrafe vermindert um die damals festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht, die nunmehr durch Einsteliung nach S 154\n\nAbs. 2 StPO entfallen ist.\n\nco\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-474-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-474-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.383394+00:00"}}