{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-12_4_StR_374_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"4 StR 374/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 374/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRosemarie S EB seborene SU aus SEE, dort\ngeboren am EEE 15:2,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIIl\n\n7\n\nEr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n12. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten SE\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hagen vom\n20. November 1990, soweit diese Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nsprechung im übrigen wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat\n\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers\nder Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Zeugen Ei abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die\nEntscheidung ohne Bedeutung seien: Die Angeklagte |\nhabe in einem Teilgeständnis eingeräumt, die Mitangeklagte\n\n1 in Kenntnis von geplanten illegalen Geldverschiebungen in Höhe von insgesamt über 900.000 DM mit ihrem Pkw\nzu verschiedenen Kreditinstituten gefahren zu haben; danach\nkönnten die unter Beweis gestellten Tatsachen allenfalls geringfügigen Einfluß auf die Strafzumessung haben. Eine Gegenvorstellung des Verteidigers der Beschwerdeführerin hat\ndie Strafkammer unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, sie halte die unter Beweis gestellten Tatsachen bei\nder Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme nicht\n\nfür entscheidungserheblich.\n\nIm Urteil hat die Strafkammer aufgrund der von der\nEinlassung der Angeklagten SB abweichenden Angaben der\nMitangeklagten KÜEEEEB in mehreren Punkten das Gegenteil\nder unter Beweis gestellten Tatsachen festgestellt: Während\ndie Angeklagte SÜÜM unter Beweis gestellt hatte, die Mitangeklagte KÜEEEEEE habe einen verfälschten Personalausweis\nund die Vorlage einer von ihr nachzuahmenden fremden Unterschrift von dem Zeugen EB persönlich erhalten und diesem\nPaßbilder für die Ausweisfälschung übergeben, ist im\nUrteil festgestellt, daß hierbei jeweils die Angeklagte\nSEHE die Übergabe vermittelte (UA 24 f, 27, 43 £, 53).\nFerner hatte die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt,\ndie Mitangeklagte habe jeweils selbst den Koffer mit den betrügerisch abgehobenen Geldbeträgen zu dem Zeugen EI gebracht und unmittelbar von diesem auch ihre Belohnung erhalten; im Urteil heißt es hingegen hierzu, daß dies jeweils\ndurch Vermittlung der Angeklagten Sa erfolgte (uA 34 f£,\n38, 41, 44, 53). Weiterhin hatte die Angeklagte SW unter\n\nBeweis gestellt, die Mitangeklagte SEE habe sämtliche\n\n57\n\n4 -\n\nAnweisungen zur Tatbegehung von dem Zeugen EIER persönlich\nerhalten; im Urteil ist hierzu indes festgestellt, daß die\nAngeklagte SM der Mitangeklagten KÜEEEEER wiederholt\nschriftliche \"Regieanweisungen\" des Zeugen EB zu dem von\nihr erwarteten Tatverhalten übergab (UA 26 f, 29, 32, 43,\n52 f). Mit dem Leisten vielfältiger, nicht nur ganz untergeordneter Tatbeiträge (vor allem die Vermittlung der Anweisungen des \"Haupttäters\" EM an die Mittäterin KÜiMMEEEE )\nhat die Strafkammer die Verurteilung der Angeklagten sn\nwegen Mittäterschaft - und nicht lediglich wegen Beihilfe -\nbegründet (UA 62). Zudem hat die Strafkammer \"trotz etwa\ngleicher Tatbeteiligung\" gegen die Mitangeklagte \"EN\nim Hinblick auf deren \"umfassendes Geständnis\" im Vergleich\nzu der \"nicht in vollem Umfang geständigen\" Angeklagten\nSER eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe ver-\n\nhängt (UA 64, 66).\n\nIndem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils\nder unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des\n\nSchuldspruchs und auc\nklagten SB herangezogen hat und so von der Beurteilung\njener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisamtrag\nablehnenden Beschluß abgewichen ist, hat sie $S 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl.\n§ 244 Rdn. 56; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im\nStrafprozeß 5. Aufl. S. 593 f, 900). Zudem durfte die Angeklagte im Rahmen ihrer weiteren Verteidigung auf die fort-\n\ngeltende bekanntgegebene Beurteilung über die mangelnde\n\nY Aano co\nn ges 5\n\nErheblichkeit der Beweisthemen durch die Strafkammer vertrauen, sofern ihr nicht - was jedoch nicht erfolgt ist -\nein abweichender Hinweis erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 244\nAbs. 3 Satz 2 Hinweispflicht 1; Alsberg/Nüse/Meyer aaO\n\nSs. 773).\n\nAus dem letztgenannten Grund kommt es auch nicht auf\ndie Frage an, ob die weitere Begründung der Strafkammer, der\nzur Hauptverhandlung vergeblich im Ausland geladene Zeuge\nEEE sei unerreichbar, allein für die Ablehnung des Beweisamtrags tragfähig gewesen wäre. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß sich die Angeklagte SE nach einem Hinweis\nüber die abweichende Beurteilung der Erheblichkeit der von\nihr beantragten Beweiserhebung zur Frage ihrer Mitwirkungsform wie auch der Richtigkeit ihrer Einlassung im Vergleich\nzu derjenigen der Mitangeklagten FÜ anders wirksam\nhätte verteidigen können.\n\nDa die Verfahrensrüge wegen der Auswirkung auf die Mitf S\n\nspruchs gegen die Angeklagte SEE nach sich zieht, bedarf\nes keiner Entscheidung über die weitere Verfahrensrüge der\nVerletzung des S$S 260 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHR StPO S 260\n\ns7\n\nAbs. 1 Beratung 1, 2; BGH, Beschluß vom 27. August 1991\n- 1 StR 505/91; Kleinknecht/Meyer aaO S 260 Rdn. 4).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-374-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-12/4-str-374-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.367325+00:00"}}