{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-07_4_StR_415_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-07","aktenzeichen":"4 StR 415/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 415/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst-Joachim 5 ÜEEEEEEEER aus HE, geboren am\nGER 1933 in EEE, zur zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\n57\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz\n\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte 0]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n57?\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 14. März 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen\ndieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 8. Oktober 1991\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwaltschaft,\ndie Überprüfung des Straf-\n\ndie die Entscheidung mit der auf\nausspruchs beschränkten Revision angreift, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Auch dieses Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nMit der Revision der Staatsanwaltschaft wird eine\nhöhere Strafe, nicht aber die Beseitigung der Unterbringungsanordnung begehrt. Ob diese Beschränkung des Rechtsmittels, die grundsätzlich möglich ist (vgl. Kleinknecht/\nMeyer StPO 40. Aufl. § 318 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.), angesichts des vorliegenden engen sachlichen Zusammenhangs zwi-\n\nschen den Voraussetzungen des § 63 StGB und der Begründung\nder angegriffenen Strafrahmenbestimmung hier wirksam ist,\nbedarf keiner Entscheidung. Denn der Strafausspruch erweist\nsich - nicht anders als der Maßregelausspruch - als rechtsfehlerfrei. Insbesondere unterliegt es entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen\nder ersten Alternative des § 213 StGB bejaht hat, dessen\nStrafrahmen es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter gemildert\n\nhat.\n\nMit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das\nSchwurgericht aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des von\ndrei Sachverständigen begutachteten Angeklagten, seines\nVorlebens und der gesamten Tatumstände davon überzeugt, daß\nder Angeklagte, der an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer ausgeprägten sexuellen Deviation\nleidet, durch einen Affektausbruch infolge einer Provokation\noder massiven Reizung durch das Opfer im sexuellen Bereich\nzur Tat veranlaßt wurde (UA 54/55). Näheres zu der der Tat\nvorangegangenen Auseinandersetzung hat das Schwurgericht\nnicht festzustellen vermocht (UA 35). Insbesondere hat es\nentgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht etwa\nseiner Beurteilung eine solche Äußerung des Opfers zugrunde\ngelegt, wie sie der Angeklagte in seiner rechtsfehlerfrei\nals insgesamt widerlegt erachteten Einlassung behauptet\nhatte (UA 39). Wenn das Schwurgericht auf der Grundlage der\nsicheren Feststellung einer Provokation im sexuellen Bereich\nvon den Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213\nStGB ausgeht (UA 56), ersichtlich also zugunsten des Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes eine schwere Belei-\n\ndigung durch sein Opfer annimmt, ist dies ungeachtet der\nknappen Begründung bei der hier gegebenen Sach- und Beweislage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere\nist nicht ernstlich zu besorgen, das Schwurgericht könne\ndabei verkannt haben, daß nach ständiger Rechtsprechung ein\nobjektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Lebenskreises der Beteiligten, darüber\nentscheidet, ob eine Beleidigung als \"schwer\" anzusehen ist\n(vgl. BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 3, 4 m.w.Nachw.).\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs\nkeinen Rechtsfehler ergeben. j\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf\n\n57","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-07/4-str-415-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-07/4-str-415-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.230886+00:00"}}