{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-07_4_StR_252_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-07","aktenzeichen":"4 StR 252/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(MRK) Art. 6;\nStPO 1975 §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8\n\nMacht der Angeklagte zwecks Verhinderung des ordnungsgemäßen\nAbschlusses der Hauptverhandlung in exzessiver Weise von\nseinem Recht, Beweisamträge zu stellen, Gebrauch, kann das\nGericht anordnen, daß er in Zukunft Beweisamträge nur noch\n\nüber seinen Verteidiger stellen darf.","text_plain":"Narhschlagewerk: ja )\nBGHSt: .. ja y) nırzuAIl4a\nVeröffentlichung: ja )\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(MRK) Art. 6;\nStPO 1975 §§ 244 Abs. 3, 338 Nr. 8\n\nMacht der Angeklagte zwecks Verhinderung des ordnungsgemäßen\nAbschlusses der Hauptverhandlung in exzessiver Weise von\nseinem Recht, Beweisamträge zu stellen, Gebrauch, kann das\nGericht anordnen, daß er in Zukunft Beweisamträge nur noch\n\nüber seinen Verteidiger stellen darf.\n\nBGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 252/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hansjürgen > EB aus TE Jeboren am\nGER ı 939 in DEM,\n\n2. wolfgang Friedrich R BENDER ER aus DONE ,\ngeboren am MEERE 1949 in Ka.\n\n3. Günter VE aus DEE, ort geboren arı MM\n\n1943, derzeitiger Aufenthalt unbekannt,\n\nwegen Betruges\n\nwIll\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 7. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‚Dr. Meyer-Goßner\n Nehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. BR:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ep aus EEE und\nRechtsanwalt EB aus GE\n\nfür den Angeklagten Ps,\n\nRechtsanwalt WB aus zn\nfür den Angeklagten RENNEN\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin. der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n26. Juni 1990 sowie die sofortige Beschwerde des Angeklagten Ep gegen die Kostenentscheidung des Urteils werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Dortmund hat die Angeklagten Hansjürgen\nTEE und wolfgang Friedrich RE jeweils wegen Betruges in drei Fällen und den Angeklagten Günter Ui wegen\nBetruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier\nJahren und vier Monaten (TEE, drei Jahren und drei Monaten (RE) und vier Jahren und neun Monaten (CE )\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügen. Der Angeklagte Piiiiphat darüber\nhinaus sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des\n\nUrteils eingelegt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Pe\n\nI. Die erhobenen Verfahrensbeschwerden greifen nicht\n\ndurch.\n\n1. Besetzungsrügen {($S 338 Nr. 1 StPO)\n\na) Der Angeklagte beanstandet, die Strafkammer sei\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Richter am\nLandgericht BB und nicht Richter am Landgericht |\nSEE 215 Beisitzer mitgewirkt habe. Zwar sei Richter am\nLandgericht EB durch Präsidialbeschluß des Landgerichts\nDortmund vom 12. September 1988 dieser Strafkammer zugeteilt\nworden. Der Beschluß sei jedoch gesetzwidrig gewesen, weil\nin willkürlicher Weise in die Geschäftsverteilung allein im\nHinblick auf den vorliegenden Prozeß eingegriffen worden\n\nsei.\n\nDie rechtzeitig erhobene Besetzungsrüge (§ 222 b StPO)\nist unbegründet:\n\nNach der ursprünglichen Geschäftsverteilung des Landgerichts Dortmund für das Jahr 1988 bestand die 3. Strafkammer\naus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht DB sowie\nden Beisitzern Richter am Landgericht Sp und See\nund Richter KO. Nach der kammerinternen Geschäftsverteilung hatte Richter am Landgericht BafW®an den Hauptverhandlungen im vorliegeriden Verfahren als Beisitzer teilzunehmen. Bei seiner Verhinderung sah der Kammergeschäftsverteilungsplan die Vertretung durch Richter am Landgericht\n\nSCHE vor. Aufgrund seiner Vorbefassung mit dem vorliegenden Verfahren als Beamter der Staatsanwaltschaft war\nRichter am Landgericht Bei kraft Gesetzes von einer Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen; statt seiner\nwäre Richter am Landgericht SCEEEB 215 Vertreter berufen\ngewesen. Am 12. September 1988 änderte das Präsidium des\nLandgerichts Dortmund mit Wirkung zum 3. Oktober 1988 die\nGeschäftsverteilung dahingehend, daß Richter Ba aus der\n3. Strafkammer ausschied und Beisitzer der 4. Strafkammer\nwurde, während Richter am Landgericht EEE aus der 3. Zivilkammer als Beisitzer in die 3. Strafkammer wechselte.\nBegründet wurde diese Änderung der Geschäftsverteilung mit\nder nicht genügenden Auslastung von Richter am Landgericht\nBel in der 3. Strafkammer wegen des vorliegenden Verfah-\n\nrens, an dem er nicht mitwirken durfte.\n\nDiese Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Laufe des Geschäftsjahres kann\ndie Geschäftsverteilung unter anderem dann geändert werden,\nwenn dies wegen ungenügender Auslastung einzelner Richter\nnötig wird (§ 21 e Abs. 3 GVG). Darüber, ob eine Änderung\nder Geschäftsverteilung nötig ist, und über deren Art und\nWeise entscheidet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen\n(BGHSt 22, 237, 239 £; Mayr in KK-StPO 2. Aufl. $S 21 e GVG\nRdn. 14). Daß das Präsidium mit der Geschäftsverteilungsänderung sachfremde Ziele verfolgt hat, ist nicht ersichtlich, insbesondere kann dies nicht aus der zeitlichen Nähe\nder Präsidiumsentscheidung zum vorliegenden Verfahren gefol-\n\ngert werden.\n\nb) Der Angeklagte rügt darüber hinaus, daß die Strafkammer seit dem 13. September 1989 in der Person der Schöffin AU nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Er beanstandet, daß die Feststellung der Verhinderung des Hauptschöffen Lund die Heranziehung der Ergänzungsschöffin\nAm auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs der \"Verhinderung\" beruhe und darüber hinaus ermessensfehlerhaft gewesen\nsei.\n\n| Die Verfahrensbeschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 192\nAbs. 2 und 3 GVG hängt der Eintritt des Ergänzungsschöffen\ndavon ab, daß ein Fall der Verhinderung vorliegt. Hierüber\nhatte der Strafkammervorsitzende, der für die Feststellung\ndes Verhinderungsfalles zuständig ist (BGHSt 35, 366, 370),\nnach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 30, 227, 229; Schäfer in\nLöwe/Rosenberg 23. Aufl. § 192 GVG Rdn. 14) zu entscheiden.\nDaß er dabei den Rechtsbegriff der \"Verhinderung\" verkannt\noder gar willkürlich gehandelt hat (vgl. dazu BGHSt 35,\n366, 373), ist nicht ersichtlich:\n\nDer Hauptschöffe Is war zum Fortsetzungstermin nicht\nerschienen. Er war wegen eines stark entzündeten Ekzems in\ndas Krankenhaus eingeliefert worden und konnte daher am\nHauptverhandlungstermin nicht teilnehmen. Einer weiteren\nFeststellung über die Ernsthaftigkeit der Erkrankung, insbesondere aber deren Auswirkungen auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Hauptschöffen, bedurfte es nicht.\n\nc) Aus demselben Grund kann auch die weitere Rüge, die\n\nStrafkammer sei seit dem 19. Januar 1990 in der Person der\n\nSchöffin Sc nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, keinen\nErfolg haben. Die Heranziehung der Ergänzungsschöffin\nSCHE anstelle des Hauptschöffen Ap@iB erfolgte, weil\ndie psychische Erkrankung des Hauptschöffen die Annahme\nseiner Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigte. Auch hier ist\neine rechtsfehlerhafte Annahme der Verhinderung des Schöffen\n\ndurch den Vorsitzenden nicht gegeben.\n\nd) Mit einer weiteren Verfahrensrüge wird beanstandet,\ndaß ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Hauptschöffen Ar stattgefunden habe, weil der\nSchöffe von Anbeginn des Verfahrens verhandlungsunfähig ge-\n\nwesen sei.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt hier\nder absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht in\nBetracht. Mängel in der Person eines Mitglieds des Gerichts,\nwie dessen Verhandlungsunfähigkeit, können zwar auch ihre\nAnwesenheit im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO in Frage stellen\n(Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 10). Gleichwohl\ngilt für Richter und Schöffen insoweit die Sondervorschrift\ndes § 338 Nr. 1 StPO (Hanack in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. § 338 Rdn. 38; Kleinknecht/Meyer aa0; Roxin,\nStrafverfahrensrecht, 21. Aufl. § 42 ET 3).\n\nAber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO)\nmuß der Verfahrensbeschwerde der Erfolg versagt bleiben.\nDie Strafkammer hat aufgrund eigener Beobachtung und sachverständig beraten festgestellt, daß der Schöffe infolge\n\neiner psychischen Erkrankung seit Januar 1990 verhandlungsunfähig war; eine Verhandlungsunfähigkeit zu einem früheren\nZeitpunkt hat sie in Übereinstimmung mit der Sachverständi-\n\ngen ausgeschlossen. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\ne) Des weiteren rügt der Beschwerdeführer, daß die\nZeugin Sa in Abwesenheit der Ergänzungs- und späteren\nHauptschöffin A teilweise vernommen und vereidigt worden\n\nsei. Auch diese Rüge dringt nicht durch.\n\nZu den Personen, in deren ununterbrochener Gegenwart\ndie Hauptverhandlung stattzufinden hat (§ 226 StPO), gehören\nallerdings auch die Ergänzungsschöffen, so daß die Rüge\nihrer vorübergehenden Abwesenheit dann erhoben werden kann,\nwenn sie - wie die Schöffin Age - am Urteil mitgewirkt\nhaben (Mayr in KK-StPO 2. Aufl. § 192 GVG Rdn. 9). Dennoch\nhat die zeitweise Abwesenheit der Schöffin bei der Vernehmung der Zeugin Sa nicht die Aufhebung des Urteils zur\nFolge, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1\nStPO nur gegeben ist, wenn die Abwesenheit des Richters oder\ndes Schöffen während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung andauerte (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO\n24. Aufl. Rdn. 20 und Treier in KK-StPO 2. Aufl. Rdn. 10, je\nzu § 226). Dazu gehört insbesondere die Beweisaufnahme. Hier\nhat die Strafkammer aber ausdrücklich von einer Wiederholung\ndieses Teils der Beweisaufnahme‘ abgesehen und dies in der\nHauptverhandlung bekanntgegeben (vgl. Protokollband Bd.\n\nV Bl. 150). Das geschah ersichtlich deshalb, weil sie die\nAussage für unwesentlich erachtet hat. Sie hat sie demgemäß\nin ihrem Urteil auch nicht verwertet (vgl. UA 381). Unergie-\n\nbige Beweisaufnahmen, auf denen das Urteil nicht beruhen\n\nkann, brauchen zur Heilung des erkannten Verfahrensmangels\n\nnicht wiederholt zu werden (vgl. auch nachstehend 4 c a.E.).:\n\n2. Abwesenheitsrüge ($S 338 Nr. 5 StPO)\n\nDer Angeklagte rügt, daß in seiner Abwesenheit gegen\ndie anderen Angeklagten verhandelt worden sei, obwohl die\nentsprechenden Abtrennungsbeschlüsse der Strafkammer wegen\nder Verhandlungsunfähigkeit des an diesen Beschlüssen\nbeteiligten Schöffen Ap® unwirksam gewesen seien.\n\nAuch dieser Verfahrensbeschwerde muß der Erfolg versagt\nbleiben. Die ermessensfehlerfreie Trennung der Verfahren\nist auch nicht durch die Verhandlungsunfähigkeit des Hauptschöffen Ap®, der an diesen Beschlüssen beteiligt war,\nmit rückwirkender Kraft entfallen. Dies wäre nur bei Nichtigkeit der Beschlüsse der Strafkammer anzunehmen. Die Mitwirkung eines an einer geistigen Krankheit leidenden Schöffen hat aber keine Nichtigkeit der von ihm mitgetroffenen\nEntscheidungen zur Folge (vgl. für die Entmündigung wegen\nGeisteskrankheit eines Richters: § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3 DRIG\nsowie Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. Einl. Rdn. 106).\n\n3. Richterablehnungen (§ 338 Nr. 3 StPO)\n\na) Der Beschwerdeführer rügt, an dem Verfahren habe\nRichter am Landgericht Ke mitgewirkt, obwohl er wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die Besorgnis\nder Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich dar-\n\naus, daß die Strafkammer bei ihrer (im übrigen von anderen\n\n- 10 -\n\nRichtern als denen, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt\nhaben, getroffenen) Eröffnungsentscheidung \"die Annahme\ndringenden Tatverdachts von der Anklage gänzlich ungeprüft\nübernommen\" habe. Bei Abfassung des Beschlusses seien ihr\ndie Ermittlungsakten überhaupt nicht bekannt gewesen. Außerdem habe die Verteidigung unter Hinweis auf fehlende Akteneinsichtsmöglichkeit gebeten, mit der Eröffnung des Hauptverfahrens abzuwarten, bis sie alle verfahrensrelevanten\n\nAkten eingesehen und ausgewertet habe.\n\nDaß die Entscheidung ohne Aktenkenntnis und ohne Prüfung der vorgeworfenen Anklagepunkte ergangen ist, kann\naufgrund des Zeitraumes von fast 3 1/2 Monaten zwischen\nAnklageerhebung und Eröffnungsbeschluß ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund liegt auch eine Überraschungsentschei-\n“dung nicht vor. Ob die Strafkammer bei der Eröffnungsentscheidung weitere, sich bei der Staatsanwaltschaft befindende Akten nicht beigezogen hat, kann dahinstehen. Es ist nänlich nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, daß dies dem\nabgelehnten Richter bei seiner Entscheidung bekannt gewesen\nist. Er konnte darauf vertrauen, daß die Staatsanwaltschaft\nmit der Anklage alle zur Beurteilung des Sachverhalts rele-\n\nvanten Akten übersandt hatte.\n\nb) Des weiteren rügt der Angeklagte, daß an dem Verfahren Vorsitzender Richter am Landgericht Ei tgewirkt\nhabe, obwohl dieser von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt worden sei. Sein Ablehnungsgesuch sei vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der abgelehnte\n\n- 11 -\n\nRichter habe Rechtsanwalt Bam@@@ für ihn als Pflichtverteidiger bestellt, ohne dem Angeklagten hierzu eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. |\n\nDas Verhalten des abgelehnten Richters rechtfertigt\nnicht die Besorgnis der Befangenheit. Er hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, etwaige Bedenken gegenüber\nder Bestellung von Rechtsanwalt Bam zu äußern oder andere\nVorschläge zu unterbreiten. Dies hat der Angeklagte nicht\ngetan; er hat Einwände gegen die Person von Rechtsanwalt\nBamfB nicht erhoben. Die Bestellung von Rechtsanwalt Bene\nkonnte dann aber vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten nicht die Befürchtung begründen, der abgelehnte Richter\nwolle die Mitwirkung eines ihm \"genehmen\" Rechtsanwalts er-\n\nreichen.\n\nc) Der Angeklagte beanstandet die Mitwirkung des vorsitzenden Richters am Landgericht ip trotz eines weiteren von ihm erhobenen und von der Strafkammer zurückgewie-\n\nsenen Ablehnungsgesuchs.\n\nDiesem Ablehnungsgesuch lag der folgende Sachverhalt\nzugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten\nNachtragsanklage wegen Unterschlagung erhoben. Der abgelehnte Richter forderte den Angeklagten und seine Verteidiger\nauf, Beweisamträge zum Gegenstand der Nachtragsanklage zu\nstellen. Nach dem bisherigen Stand scheine die Sache entscheidungsreif, falls keine Beweisamträge gestellt würden.\nWenn dies nicht der Fall sei, sei beabsichtigt, das Verfah-\n\nren diesbezüglich abzutrennen; wer wolle, könne plädieren,\n\n'- 12 -\n\nvielleicht könne noch heute nachmittag ein Urteil verkündet\n‚ werden. Daraufhin lachte der Verteidiger Prof. Dr. Als\nlautlos über das ganze Gesicht. Der abgelehnte Richter sagte\nhierauf zu dem Verteidiger: \"Ich finde Ihr Lachen unhöflich,\naber ich werde mich daran wohl noch gewöhnen müssen.\" Auf\neine Erwiderung des Verteidigers erklärte der Vorsitzende\nRichter, er habe sich regelrecht ausgelacht gefühlt, worauf\nProf. Dr. —< ) sinngemäß entgegnete: \"Ich habe Sie nicht\nausgelacht; man wird sich wohl doch noch freuen dürfen.\"\nHierauf erwiderte der abgelehnte Richter, er würde sich\nüber \"ein\" (oder \"dieses\") Urteil nicht freuen; er wäre\n\nlieber vorsichtig.\n\nAus letzterer Äußerung des abgelehnten Richters kann\nnicht auf seine Voreingenommenheit geschlossen werden. Zwar\nkönnte die Äußerung des Richters aus dem Gesamtzusammenhang\ngerissen mißverständlich sein, wobei es dahinstehen kann, ob\nder abgelehnte Richter äußerte, er würde sich nicht über\n\"ein\" oder über \"dieses\" Urteil freuen. Berücksichtigung muß\nbei verständiger Würdigung dieser Äußerung aber die Gesamtsituation finden, aus der heraus sie gefallen ist. Der abgelehnte Richter fühlte sich durch das Lachen des Verteidiges\nprovoziert. Seine als Reaktion hierauf gefallene Äußerung\nbedeutete lediglich, daß ein freisprechendes Urteil noch\nnicht feststehe, es sehr wohl auch zu einer Verurteilung des\nAngeklagten kommen könne. Daß sich damit der Vorsitzende\nnicht bereits auf eine Verurteilung festgelegt hatte, war\nfür einen verständigen Angeklagten offensichtlich.\n\nRR 13 -\n\nd) Die Mitwirkung der Richter am Landgericht Bis\nund KOEED an der Zurückweisung des vorstehenden Ablehnungsgesuchs hat den Angeklagten auch zur Ablehnung dieser\nRichter veranlaßt,. weil sie ihrem Beschluß Umstände zugrunde\ngelegt hätten, die weder in dem Ablehnungsgesuch noch in der\n. dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters angesprochen worden seien, und weil sie darüber hinaus unrichtige\n\ndienstliche Äußerungen abgegeben hätten.\n\nDas Verhalten der beiden abgelehnten Richter rechtfertigte nicht ihre Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Soweit dem Beschluß Umstände zugrunde gelegt wurden,\ndie weder in dem Ablehnungsgesuch noch in der dienstlichen.\nÄußerung des Vorsitzenden Richters angesprochen worden\nwaren, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Richter\nbrauchten sich hierauf nicht zu beschränken; sie konnten\nvielmehr, da sie Mitglieder des erkennenden Gerichts waren\nund somit die zu beurteilenden Vorgänge wahrgenommen hatten,\nohne weitere Beweiserhebung auf den Gesamtsachverhalt zurückgreifen. Da dieser auch dem Angeklagten bekannt war,\nliegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs\nnicht vor. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, vor der\nEntscheidung darzutun, welche Folgerungen es im einzelnen |\naus dem in Betracht kommenden Sachverhalt ziehen wolle (BGH\nNJW 1977, 1829, 1830). Es spricht nichts dafür, daß - wie\ndie Revision behauptet - die beiden abgelehnten Richter bei\nder Beschlußfassung unrichtige dienstliche Erklärungen ver-\n\nwertet hätten.\n\n- 14 -\n\ne) Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht DB, der Richter am Landgericht DEE und\n\nKB sowie der Schöffen Apund SHE wegen ihrer\n\nBeteiligung an dem Beschluß vom 18. Mai 1990 ist schon deswegen unbegründet, weil der Beschluß rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. unter 4 a).\n\n4. Rüge der Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8\nStPO)\n\na) Der Angeklagte beanstandet den Beschluß vom 18. Mai\n1990 darüber hinaus unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der\nunzulässigen Beschränkung der Verteidigung. Durch die Untersagung der weiteren Beweisamtragstellung sei gegen ihn eine\nunzulässige Prozeßstrafe verhängt worden, was gegen Art. 6\nMRK und gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoße.\n\naa) Der Beschlußfassung lag folgendes prozessuales Verhalten des Angeklagten PB zugrunde:\n\nDer Angeklagte hatte in der am 7. Oktober 1988 begonnenen Hauptverhandlung bis zum September 1989 ca. 300 Beweisamträge gestellt, die er aber nach Ablegung eines Geständnisses wieder zurückgenommen hatte. Nach widerruf des\nGeständnisses am 20. Oktober 1989 (78. Verhandlungstag) bis.\nzum 18. Mai 1990 (107. Verhandlungstag) war die Strafkammer\n\"nahezu ausschließlich mit der Entgegennahme und Bescheidung\nvon Beweisamträgen des Angeklagten Pie beschäftigt\". Dieser hatte zudem am 20. Oktober 1989 angekündigt, 200 vorbereitete Beweisamträge stellen zu wollen. Schließlich hatte\n\n-15 -\n\nder Angeklagte RM Anfang Januar 1990 ca. 8.500\nschriftliche Beweisamträge eingereicht; der Angeklagte\nPB hatte erklärt, daß er sich diesen - ihm unbekannten -\n\nAnträgen \"schon jetzt\" anschließe.\n\nDie Strafkammer hat 106 Beweisamträge geprüft und abgelehnt. Nach einer ins einzelne gehenden Bewertung dieser Anträge im Beschluß vom 18. Mai 1990 kam sie zu folgendem Ergebnis: \"Eine Gesamtbetrachtung der Antragsinhalte, der Art\nder Antragstellung und deren Abfolge läßt erkennen, daß der\nAngeklagte insgesamt mit seinen Anträgen keine Sachaufklärung erstrebt, auch wenn dies bei jeweils isolierter Betrachtungsweise der einzelnen Anträge in den weit überwiegenden Fällen nicht jeweils aus den Anträgen als solchen\nheraus erkennbar war\". Die Strafkammer schloß daraus, es bestehe \"kein Zweifel daran, daß der Angeklagte PM» sein\nAntragsrecht gröblich mißbraucht hat mit dem Ziel, das Verfahren zur Verhinderung eines ihm nicht genehmen Abschlusses\ndurch Urteil zu verzögern, das Gericht zu ermüden und letztlich zu einer bindenden Zusage für eine von ihm als akzeptabel angesehene Strafe zu bewegen\" und daß er \"auch in Zukunft zur Erreichung seiner Ziele sein Antragsrecht in der\ndargelegten Form weiter mißbrauchen wird; zahllose weitere\n\nBeweisamträge sind angekündigt\".\n\n' bb) Die gegen diesen Beschluß der Strafkammer gerichtete Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Zwar sieht die\nStrafprozeßordnung weder den Ausschluß des Angeklagten von\ndem Beweisamtragsrecht noch einen allgemeinen Mißbrauchstatbestand vor, sondern hat nur Sonderfälle wie den Mißbrauch\n\n- 16 -\n\ndes Fragerechts nach § 239 Abs. 1 in $S 241 Abs. 1 und den\nMißbrauch des Verteidigerrechts. in § 138 a Abs. 1 Nr. 2 geregelt. Der Gedanke der Verhinderung eines Rechtsmißbrauchs\nliegt allerdings auch den Vorschriften der SS 26 a Abs. 1\nNr. 3, 29 Abs. 2, 137 Abs. 1 Satz 2, 244 Abs. 3 Satz 2\n(\"Prozeßverschleppung\"), 245 Abs. 2 Satz 3 und 266 Abs. 3\nSatz 1 StPO zugrunde (vgl. Meyer JR 1980, 219). Darüber\nhinaus gibt es Fälle des Mißbrauchs prozessualer Befugnisse\nim Strafverfahren, gegen die der Gesetzgeber keine ausdrückliche Bestimmung getroffen hat. Insoweit gilt, daß im Strafverfahren - wie in jedem Prozeß - der Gebrauch prozessualer\nRechte zum Erreichen rechtlich mißbilligter Ziele untersagt\nist; auch hier besteht ein allgemeines Mißbrauchsverbot (KG\nJR 1971, 338 mit Anm. Peters; Kleinknecht/Meyer StPO\n\n‚40. Aufl. Einleitung Rdn. 111; Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg\nStPO 24. Aufl. vor § 226 Rdn. 49; Rüping, Das Strafverfah-.\nren, 2. Aufl. S. 16 £; Schlüchter, Das Strafverfahren,\n\n2. Aufl. Rdn. 161 a.E.; Weber GA 1975, 289, 295). Ein\nMißbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein\nVerfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozeßordnung\neingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange dazu benutzt, um gezielt verfahrensfrende oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen. So ist es\nrechtsmißbräuchlich, wenn ein Antrag nur zum Schein der\n.Ssachaufklärung gestellt wird, mit ihm in Wahrheit aber verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (BGH StV 1991, 99,\n\n100). Das war hier der Fall, wie sich aus dem dargestellten\nprozessualen Verhalten des Angeklagten Pe ergab:\n\n= 17 -\n\nWenn ein Gericht zu einem sachlich insgesamt überschaubaren Sachverhalt (Vorwurf des betrügerischen Verhaltens bei\nErteilung von Aufträgen an Handwerker bezüglich zweier Bauprojekte, vgl. unten A II 1) bereits über ein Jahr lang an\n77 Tagen verhandelt hat und sodann mehr als ein halbes Jahr\nlang an etwa 30 weiteren Verhandlungstagen nur mit der\nEntgegennahme und - fast ausschließlichen - Ablehnung von\nBeweisamträgen befaßt worden ist, ihm gleichwohl aber noch\nhunderte oder gar tausende von Beweisamträgen angekündigt\nwerden, liegt der Mißbrauch des prozessualen Beweisamtragsrechts auf der Hand. Dabei kann hier außer Betracht bleiben,\ndaß der Angeklagte sich zudem noch weigerte, seine Beweisamträge, die er schriftlich vorformuliert hatte, zu verlesen\nund als Anlage zum Protokoll zu überreichen, sondern auf\nihrer Protokollierung durch eigenes Diktat ins Protokoll\nbestand.\n\nEinem rechtsmißbräuchlichen Verhalten, das die rechtsstaatlich geforderte effektive Förderung eines Strafverfahrens seitens aller Verfahrensbeteiligten ernsthaft und nachhaltig in Frage stellt, kann allein auf der Grundlage des\nallgemeinen Mißbrauchsverbots ohne spezielle Eingriffsnorm\nin der Strafprozeßordnung jedenfalls dann durch Einschränkungen begegnet werden, wenn diese ihrerseits nicht das\nRecht des betroffenen Angeklagten, sich umfassend verteidigen zu können, in Frage stellen. Hier konnte der Mißbrauch\ndadurch verhindert werden, daß dem Angeklagten untersagt\nwurde, unmittelbar Beweisamträge zu stellen. Zwar hat der\nBundesgerichtshof schon früher mit Recht darauf hingewiesen, daß das Gericht nicht befugt ist, der Verteidigung\n\nschlechthin und von vornherein die Stellung von prozessual\n\n-18 -\n\nzulässigen Anträgen zu verbieten (BGH JR 1980, 218 mit Anm.\nMeyer; BGH JZ 1980, 150, 151). Das hat das Landgericht aber\nauch nicht getan; denn es hat lediglich verlangt, daß der\nAngeklagte seine Anträge über die Verteidiger stellen solle,\n; um eine rechtliche Kontrolle darüber stattfinden zu lassen,\nob es sich um sachdienliche Anträge handelte.\n\nDamit wurde der Verteidigung keine unzumutbare Aufgabe gestellt oder gar das Wesen der Verteidigung verkannt.\nDer Auftrag der Verteidigung liegt nicht ausschließlich im\nInteresse des Beschuldigten, sondern auch in einer am\nRechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege (BGHSt\n29, 99, 106). Der Verteidiger, von dem das Gesetz besondere\nSachkunde verlangt (SS 138, 139, 142 Abs. 2 StPO, § 392 AO),\nist der Beistand, nicht der Vertreter des Beschuldigten, an\ndessen Weisungen er nicht gebunden ist (BGHSt 12, 367, 369;\n13, 337, 343). Die Strafprozeßordnung geht deshalb folgerichtig davon aus, daß es in gewissen Fällen sachdienlich\nsein kann, Rechte des Beschuldigten nur über den Verteidiger\nausüben zu lassen. So wird beispielsweise lediglich dem\nVerteidiger, nicht dem Beschuldigten selbst, das Akteneinsichtsrecht gewährt (§ 147 StPO); ein Kreuzverhör (§ 239\nStPO) darf nur vom Verteidiger (und von dem Staatsanwalt),\nnicht vom Angeklagten durchgeführt werden; der Angeklagte\ndarf seinen Mitangeklagten nicht unmittelbar befragen ($S 240\nAbs. 2 Satz 2 StPO); Revisionsamträge und ihre Begründung\nkönnen nur in einer von dem Verteidiger (oder - praktisch\nwenig bedeutsam - von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll\nder Geschäftsstelle) unterzeichneten Schrift abgegeben werden (S 345 Abs. 2 StPO); schließlich darf ein Rechtsanwalt\n\n-19 -\n\nals Beschuldigter nicht sein eigener Verteidiger sein\n(BVerfGE 53, 207). Aus alledem folgt, daß ein Verteidiger\nden Angeklagten in der Hauptverhandlung keineswegs nach Belieben \"schalten und walten lassen\" darf, sondern daß ihn\neine Pflicht trifft, mit dafür Sorge zu tragen, daß das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen\ndurchgeführt wird. Daß er dabei inhaltlich einseitig die\nInteressen des Angeklagten zu beachten hat (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. vor § 137 Rdn. 1 a.E. mit\nweit. Nachw.), steht mit der Notwendigkeit der Mitwirkung an\neiner ordnungsgemäß zu fördernden Hauptverhandlung, in der\nauch der Abschluß des Verfahrens in einer angemessenen Zeit\n\nnicht in Frage gestellt werden darf, nicht in widerspruch.\n\nEin milderes Mittel als die Anordnung, der Angeklagte\ndürfe Beweisamträge in Zukunft nur noch nach Prüfung durch\nseine Verteidiger und über diese stellen, stand dem Gericht\nzur Mißbrauchsabwehr hier nicht zur Verfügung: Die Strafprozeßordnung sieht allerdings für die Ablehnung von sachfrenden Beweisamträgen grundsätzlich den Ablehnungsgrund der\nProzeßverschleppung nach °§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO vor... Eine\nAblehnung aus diesem Grund verlangt aber, daß sich das Gericht sachlich mit dem Beweisamtrag auseinandersetzt und das\nvoraussichtliche Beweisergebnis vorweg würdigt (BGHSt 21,\n118). Dem Mißbrauch, der allein durch die exzessive Stellung\nvon Beweisamträgen getrieben wird, die jeweils das Erfordernis ihrer Bescheidung nach sich zieht, kann daher mit diesem\nRechtsinstitut nicht begegnet werden. Dies konnte hier nur\nmit dem Entzug der unmittelbaren Antragstellung durch den\nAngeklagten selbst erreicht werden. Damit wurde der Angeklagte in seinem berechtigten Verteidigungsinteresse nicht\n\n- 20 -\n\nunzumutbar behindert; es wurde dadurch vielmehr lediglich\nsein prozeßrechtlich unzulässiges Verhalten in prozeßrechtlich ordnungsgemäße Bahnen gelenkt. |\n\nb) Soweit der Angeklagte beanstandet, er sei infolge\nseines Verteidigungsverhaltens rechtswidrig in Haft genommen\nworden und dadurch in seiner Verteidigung unzulässig eingeschränkt worden, ist die Verfahrensbeschwerde unzulässig.\nZwar braucht sich die Revisionsbegründung grundsätzlich mit\nder Frage des Zusammenhanges zwischen dem gerügten Verfahrensverstoß und dem Urteil nicht zu befassen. Sie muß aber\nTatsachen vortragen, aufgrund derer die Möglichkeit des\nBeruhens geprüft werden kann. Andernfalls vermittelt die\nRevision nicht den zur Entscheidung erforderlichen Sachverhalt (BGHSt 30, 131, 135). Die Revisionsbegründung verhält sich hier nicht dazu, worin der konkret-kausale Bezug\nzwischen der (behaupteten) Verfahrensverletzung und dem er-\n\ngangenen Urteil liegt.\n\nc) Dasselbe gilt für die weiteren Beanstandungen des\nAngeklagten, nämlich die verwehrte Akteneinsicht, die angeblich unter Verstoß gegen § 136 a StPO erzwungene Aktenherausgabe und die \"Kontaktsperre\" zu dem Mitangeklagten\n0004 Soweit es um die Beschränkung des Fragerechts\nhinsichtlich der Zeugin Se» geht (vgl. oben 1 e), hätte\nes hier der Erhebung einer zulässigen Rüge nach § 244 Abs. 2\nStPO bedurft.\n\n- 21 -\n\n5. Ablehnung von Beweisamträgen\n\na) Der Angeklagte beanstandet erfolglos die Zurückweisung der von dem Angeklagten ROH gestellten, auf Vernehmung der Zeugen Rechtsanwälte Dr. FEB, ie und Prof.\nVOR gerichteten Beweisamträge, denen er sich angeschlossen\nhatte.\n\nDie Strafkammer hat in Befolgung der Beweisamträge als\nwahr unterstellt, daß die Angeklagten mit den drei Rechtsanwälten über die vertragliche Gestaltung der Bauaufträge und\nderen strafrechtliche Bewertung gesprochen und dabei ihre\nErfüllungswilligkeit und -bereitschaft beteuert hätten. An\ndiese Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer gehalten.\nOb innere Tatsachen betreffende Angaben der Angeklagten zutreffend waren oder lediglich vorgetäuscht wurden, konnten\ndie Zeugen nicht bekunden. Dann war es der Strafkammer aber\nnicht verwehrt, aus anderen Indizien zu folgern, daß die Angeklagten nicht erfüllungswillig waren. Das Gericht ist\nnicht verpflichtet, aus der Wahrunterstellung die Schlußfolgerung zu ziehen, die der Antragsteller gezogen haben will\n(Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n5, Aufl. S. 684 m.w.Nachw.).\n\nb) Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines weiteren\nBeweisamtrages des Angeklagten REED (dem er sich ebenfalls angeschlossen hatte) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß die Firmen RF\nPO SnoH und Be GmbH bei Auftragserteilung zahlungsfähig und zahlungswillig gewesen seien. Die Strafkammer hat\n\n- 22 -\n\ndie Beweiserhebung abgelehnt, indem sie als wahr unterstellte, daß die Firmen bei Auftragserteilung nicht zahlungsun- |\nfähig im Sinne einer Überschuldung oder Konkursreife gewesen\nseien. Ob der Firmenliquidität eine Indizwirkung für die\nZahlungswilligkeit der Angeklagten zukommt - wie die Revision meint -, kann dahinstehen. Die Frage der Zahlungswilligkeit beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller\nUmstände. Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer\nvorgenommen und in diesem Rahmen der als wahr unterstellten\nTatsache keine Bedeutung beigemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Der Angeklagte rügt ferner, daß sein Antrag auf Vernehmung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,\nStaatsanwalt Br, als Zeuge zu Unrecht abgelehnt worden: sei. Auch mit dieser Rüge vermag der Angeklagte nicht\ndurchzudringen. Die Strafkammer hat in dem beanstandeten Beschluß nachvollziehbar ausgeführt, daß sie den Beweisamtrag\ndahin verstehe, die von dem Angeklagten beabsichtigte Beweiserhebung diene nur dem Zweck der von ihm begehrten Ablösung des Staatsanwaltes en wegen Besorgnis der Befangenheit. Eine entsprechende Beweiserhebung sei aber nicht\nzulässig. Soweit ein anderes Beweisziel vom Angeklagten verfolgt werde, möge er dies entsprechend klarstellen. Daß eine\nentsprechende Klarstellung seitens des Angeklagten erfolgt\nund er die Beweiserhebung, wie er nunmehr behauptet, in\neinem änderen Sinne verstanden haben wollte, trägt die Revi-\n\nsion nicht vor.\n\n- 23 -\n\nd) Auch die weitere Beschwerde des Angeklagten, die\nStrafkammer habe die Vernehmung des Vorsitzenden Richters am\nLandgericht Amf@® als Zeugen zu der Behauptung, es habe ein\nkollusives Zusammenwirken von Zivilgerichten und Ermittlungsbehörden gegeben, zu Unrecht abgelehnt, greift nicht\ndurch.\n\n‚Die Kammer hat den Beweisamtrag als für die Entschei -\ndung ohne Bedeutung zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden. Die von dem Angeklagten begehrte Beweiserhebung betraf die Feststellung eines Beweisverwer-\n\n\" tungsverbotes. Insoweit gilt jedoch das Freibeweisverfahren\n(Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 136 a Rdn. 32). Im Freibeweisverfahren findet § 244 Abs. 3 bis 6 StPO keine Anwendung. Die Verfahrensbeteiligten sind zwar berechtigt, auch\nim Freibeweisverfahren Beweiserhebungen zu beantragen, jedoch bestimmt das Gericht insofern den Umfang der Beweiserhebung. Solche \"Beweisamträge\" sind demnach immer nur Beweisanregungen, denen das Gericht nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen muß (BGHSt 16, 164, 166; Alsberg/\nNüse/Meyer aaO S. 122). Hierzu bestand aber für die Strafkammer keine Veranlassung, da sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein Beweisverwertungsverbot verneint hat\n\n(vgl. im einzelnen unter 6 e).\n\ne) Auch die weitere Beanstandung, die Kammer habe den\nBeweisamtrag auf Vernehmung des Gerhard HP a1:\nZeugen zu Unrecht unter unzulässiger Einengung des Beweis-\n\nthemas abgelehnt, greift nicht durch.\n\n- 24 -\n\nDie Strafkammer hat die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, daß der von der Firma CB nach\nItalien gelieferte Parkettboden einen Wert von 12.000 DM\ngehabt habe und dies dem Zeugen StB auch bekannt\ngewesen sei, als wahr unterstellt. Sie hat aber zugleich\ndarauf hingewiesen, daß sie die Aussage des Zeugen\nStB, van habe einen Parkettboden für 25.000 DM geliefert, nicht so verstanden habe, als habe der Zeuge mit\nder genannten Zahl den objektiven Materialwert des Parkettbodens benannt. Dementsprechend hatte die Strafkammer\n- trotz der als wahr unterstellten Tatsache - keine Zweifel\nan der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit\nseiner Aussage. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es\nliegt keine unzulässige Einengung des Beweisthemas vor.\nVielmehr hat die Strafkammer die Beweisbehauptung in dem\nbeantragten Umfang als wahr unterstellt, nur im Hinblick auf\ndie Aussage des Zeugen Step andere als die von dem\nAngeklagten gewollten Schlußfolgerungen gezogen. Die Strafkammer war auch nicht gehalten, im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht den Zeugen StB erneut zu vernehmen. Auch der\nAngeklagte hat - trotz des entsprechenden Hinweises - eine\nerneute Vernehmung des Zeugen nicht beantragt.\n\nf) Des weiteren rügt der Angeklagte die Zurückweisung\nseines Beweisamtrages, mit dem er die Vernehmung von\nitalienischen Zöllnern zum Beweis der Tatsache, daß er hohe\nGeldbeträge nach Be di SM unter Angabe des Verwendungszweckes mitgeführt habe, begehrt hatte.\n\n25 -\n\nDie Strafkammer hat diese Behauptung als wahr unterstellt. Im Urteil führt sie hierzu aus, daß \"diese Tatsachen\nnicht geeignet (sind), Zweifel der Kammer an der mangelnden\nZahlungswilligkeit aufkommen zu lassen. Abgesehen davon, daß\ndas bloße Mitführen von Geldbeträgen, die schließlich zu jedem beliebigen Zweck benötigt bzw. benützt werden können,\nohnehin kaum geeignet ist, Rückschlüsse auf eine Zahlungswilligkeit der Beteiligten zuzulassen, steht dieser Sachverhalt durchaus im Einklang mit den Angaben des Angeklagten\nPB: möglichst schon bei den Abnahmen zu einem günstigen\nVergleich zu kommen\" (UA 496). Entgegen der Auffassung der\nRevision hat sich die Strafkammer damit nicht in Widerspruch\nzu den als wahr unterstellten Tatsachen gesetzt. Zwar hat\nder Angeklagte die Vernehmung der italienischen Zollbeamten\nzum Verwendungszweck des Geldes beantragt. Die Strafkammer\ngeht aber davon aus, daß die Gelder - entsprechend dem Tatplan der Angeklagten - auch zur Bezahlung der Handwerker\n\nverwendet werden sollten.\n\ng) Die Beanstandung des Angeklagten, die Strafkammer\nhabe einen von ihm gestellten Beweisamtrag nicht beschieden,\n\ngreift ebenfalls nicht durch.\n\nEin ordnungsgemäßer Beweisamtrag, über den nach § 244\nAbs. 6 StPO zu beschließen gewesen wäre, lag nicht vor. Der\nAntrag ist infolge der Unterbrechung der Hauptverhandlung\nund des anschließenden Beschlusses vom 18. Mai 1990, mit dem\ndem Angeklagten persönlich die Stellung von Beweisamträgen\nuntersagt wurde, nicht vollständig gestellt worden. Der später dem Ablehnungsgesuch beigefügte vollständige Antrag wur-\n\nde von der Verteidigung nicht verlesen; er entsprach im\n\n- 26 -\n\nübrigen mangels Angabe bestimmter Beweismittel nicht den an\n\neinen Beweisamtrag zu stellenden Anforderungen.\nh) Die übrigen sich auf die Ablehnung von Beweisamträgen beziehenden Rügen sind unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n6. Rügen einer Verletzung des _§ 261 StPO\n\na) Die Beschwerde des Angeklagten, es seien dem Urteil\nUrkunden zugrunde gelegt worden, die nicht verlesen oder in\nsonstiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nseien, bleibt erfolglos. Nach der Sitzungsniederschrift\nsind der Gesellschaftsvertrag und die Übertragung der Geschäftsamteile auf die Ehefrau des Angeklagten teilweise\nverlesen worden, wie sich aus der Formulierung des Protokollvermerks ergibt, wonach von einer weiteren Verlesung\nabgesehen wurde, weil die Fotokopien nicht an allen Stellen\nlesbar waren. Dies setzt aber voraus, daß mit dem Verlesen\nzumindest begonnen worden ist. Auch im Urteil ist hinsichtlich dieser beiden Urkunden nur von einer teilweisen Verle-\n\nsung die Rede.\n\nb) Des weiteren beanstandet die Revision erfolglos, daß\ndie Anträge im Beweissicherungsverfahren 125 H 13/87 nicht\nverlesen worden seien, obwohl es im Urteil heiße, die Anträge seien \"urkundlich belegt\". Aus dieser Formulierung kann\nnicht entnommen werden, die Urkunde sei verlesen worden. Wie\nsich aus dem Urteil (UA 359) ergibt, sind Schriftstücke\nnicht nur im Urkundenbeweis, sondern auch durch Vorhalt und\nentsprechende bestätigende Angaben der Angeklagten oder von\nZeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dazu ver-\n\nhält sich die Revision nicht.\n\n- 27 -\n\nc) Die Revision rügt auch die Nichtverwertung der Aussage der Zeugin Sa ohne Erfolg. Von dem, was in der\nHauptverhandlung erörtert worden ist, darf nur das verwertet\nwerden, was in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist. Dies war\nhinsichtlich der Aussage der Zeugin Sa insoweit nicht\nder Fall, als die Ergänzungs- und spätere Hauptschöffin\nAA Ger Vernehmung zeitweise nicht beigewohnt hatte. Auch\ndie teilweise Verwertung der - in ihrer Anwesenheit erfolgten - Aussage der Zeugin war nicht möglich, da für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung der Gesamteindruck entscheidend war.\nEine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge wegen Nichtvernehmung\n\nder Zeugin ist insoweit nicht erhoben worden.\n\nd) Auch die weitere Beanstandung, das Bestätigungsschreiben der Sparkasse ID sei im Urteil nicht verwertet worden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg.\nAllein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu einem Beweisgeschehen kann nicht gefolgert werden, der Richter habe es\nungenutzt gelassen und somit seine Überzeugung nicht aus dem\nInbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. $S 261 Rdn. 20). Dies gilt gerade im vorliegenden Fall. Das Schreiben datiert vom Februar 1987 und betrifft die Firma RF PllsenbH, die überwiegend im Jahre\n1985 Aufträge vergeben hat. Für die Zahlungsfähigkeit der\nGesellschaft für diesen Zeitraum war das Schreiben wenig\n\naussagekräftig.\n\n-28 -\n\ne) Die Revision beanstandet darüber hinaus die Verwendung der angeblich unter Verletzung internationalen Zivilprozeßrechts erhobenen Befunde durch die Sachverständigen\nKalle, Ulrich und Kuhn. Auch mit diesem Beschwerdevorbringen\ndringt sie nicht durch.\n\nEin Verstoß gegen Art. 25 GG kann zwar zu einem Beweisverwertungsverbot führen (Alsberg/Nüse/Meyer aaO S. 528).\nDer völkerrechtliche Grundsatz der Gebietshoheit (Territorialitätsprinzip) gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des\nvölkerrechts im Sinne dieser Vorschrift (Maunz in Maunz/\nDürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Bd. II Art. 25 Rdn. 20;\nTiedemann in Festschrift für Bockelmann, 1979, 8. 819, 821).\nEr ist also \"Bestandteil des Bundesrechtes\" und geht einfachen Gesetzen vor. Ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip ist somit zugleich eine Verletzung des innerstaatlichen deutschen Rechts (Tiedemann aaO S. 825).\n\nNach dem Territorialitätsprinzip darf jeder Staat Hoheitsakte nur auf seinem Staatsgebiet vornehmen. Einem\ndeutschen (Zivil-)Gericht ist es daher - auch zum Zwecke der\nBeweisaufnahme - untersagt, auf ausländischem Staatsgebiet\nunmittelbar tätig zu werden. Für einen derartigen Fall sieht\n§ 363 Abs. 1 ZPO vor, daß das deutsche Gericht die zuständige Behörde des betreffenden Staates um Aufnahme des Beweises\nersucht. Die Durchführung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens wird durch das Haager Abkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März\n1970 (BGBl. 1977 II, 1472 £.) geregelt. Die Tätigkeit eines\naufgrund Gerichtsbeschlusses bestellten Sachverständigen im\n\n- 29 -\n\nAusland ist aber kein unzulässiger Eingriff in die Hoheitsrechte des anderen Staates. Die Tätigkeit des Sachverstän-\n\ndigen ist mit der eines deutschen Gerichtes nicht gleichzusetzen (Wussow in Festschrift für Korbion, 1986, S. 493 f.).\n\nDer vom Gericht bestellte Sachverständige wird zwar als\nGehilfe des Gerichts tätig, er übt jedoch in der Regel\nselbst keine hoheitliche Gewalt aus. Deshalb haftet auch der\nStaat für Schadensverursachungen durch den Sachverständigen\ngemäß S 839 BGB nicht (BGHZ 59, 310; Wussow aa0 S. 494).\nAuch wenn die Sachverständigentätigkeit im Ausland als Auswirkung der gerichtlichen Beweisanordnung des deutschen Gerichts angesehen wird, kann nicht davon gesprochen werden,\ndaß das deutsche Gericht auf fremdem Staatsgebiet hoheitlich\ntätig wird. Vielmehr ist die Tätigkeit des Sachverständigen\neine zulässige Tatsachenermittlung. Es handelt sich darum,\ndaß er sich die Kenntnis sogenannter Befundtatsachen beschafft, die er als Voraussetzung für die Erstellung seines\nGutachtens benötigt. Hierzu ist er als befugt anzusehen\n(Wussow aa0 S. 495). Mithin kann weder die richterliche Beweisanordnung, die sich in ihren rechtlichen Auswirkungen\nauf das Inland beschränkt, noch die Tätigkeit des Sachverständigen im Ausland für sich genommen als unzulässiger Eingriff in fremde Hoheitsrechte angesehen werden (Geimer in\nzöller ZPO 16. Aufl. § 363 Rdn. 5 sowie Stephan ebenda S 486\nRan. 5; Wussow aa0 S. 494).\n\nNach alledem liegt in dem Tätigqwerden der gerichtlich\nbestellten Sachverständigen im Ausland ein Verstoß gegen\nArt. 25 GG nicht vor. Das Beweisergebnis konnte daher\n\n- 30 -\n\nim Zivilprozeß, aber auch im Strafverfahren verwertet werden. Ein eigenständiger Verstoß der Strafverfolgungsbehörden\ngegen Art, 25 GG ist nicht gegeben, da sie sich darauf beschränkten, die im Zivilverfahren gewonnenen Erkenntnisse im\nWege der Amts- und Rechtshilfe im Strafverfahren zu verwer-\n\nten.\n\n7. Rücen der Vereidigung oder Nichtvereidigung von\n\nAeugen\n\na). Die Revision beanstandet zu Unrecht die Vereidigung\ndes Zeugen He. Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO würde\nnur vorliegen, wenn sich der Tatrichter trotz dahin drängender Umstände die Frage des Vereidigungsverbotes nicht gestellt hätte oder sich solcher Umstände nicht bewußt gewesen\nwäre (BGHSt 21, 147, 148). Derartige Umstände lagen jedoch\nnicht vor. An dem von der Strafkammer festgestellten Eingehungsbetrug der Angeklagten war der Zeuge nicht beteiligt.\nZwar wäre eine Beihilfe zum Betrug bis zu dessen Beendigung\nund danach eine Begünstigung rechtlich möglich. Entsprechende Feststellungen hat die Strafkammer aber nicht getroffen.\n\nb) Erfolglos beanstandet der Angeklagte auch die Nichtvereidigung der Zeugen Vs Die von ihm beantragte Vereidigung der beiden Zeugen wurde mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin Wi bleibe als Geschädigte unvereidigt; der Zeuge WB bleibe unvereidigt, weil er Angehöriger der in Betracht kommenden Geschädigten sei. Die Revision ist der Ansicht, die Strafkammer habe ihr Ermessen\n\nnicht ausgeübt, insbesondere nicht bedacht, daß durch eine\n\n- 31 -\n\nVereidigung der Zeugen eine entlastende Aussage hätte herbeigeführt werden können. Selbst wenn ein derartiger Verfahrensfehler vorliegen sollte, würde das Urteil hierauf nicht\nberuhen. Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten\nPeters als nicht widerlegt angesehen. Den gegenteiligen Bekundungen der Zeugen WEB hat sie nicht geglaubt. Im Ergebnis konnte daher - bei einer unterstellten Vereidigung\nder Zeugen und einer entsprechenden Berichtigung ihrer Aussagen - für den Angeklagten die Würdigung nicht günstiger\nausfallen. |\n\nc) Die Nichtvereidigung der Zeugen SB und Br od\ngemäß S 61 Nr. 2 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n‚Der Ausnahmefall, daß die allgemeine Aufklärungspflicht die\nVereidigung gebot, lag hier nicht vor.\n\n8. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO)\n\nDer Angeklagte beanstandet mit dieser Rüge, daß eine\nVielzahl von Zeugen (zu den Anklagepunkten 12-25) nicht\nvernommen worden seien, wodurch die Strafkammer ihrer\n\nVerpflichtung zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei.\n\nAuch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Die Vernehmung der weiteren in der Anklageschrift aufgeführten\nZeugen mußte sich der Strafkammer nach der prozessualen\nSituation nicht aufdrängen. Der Angeklagte EB _ı hatte ein\nGeständnis abgelegt; sämtliche Verfahrensbeteiligten hatten\n\n- 32 -\n\nauf weitere Zeugenvernehmungen verzichtet. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte zwischenzeitlich sein Geständnis widerrufen hatte, bestand für die\nStrafkammer keine Notwendigkeit zur Vernehmung weiterer Zeu-\n\n‚gen.\n\nII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen\nSachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nZUR nicht erkennen.\n\n1. Die landgerichtlichen Feststellungen\n\na) Fall zn ci zn\n\nDer Angeklagte Alle beabsichtigte, ein in Italien gelegenes villenähnliches Haus zu erwerben und zu renovieren.\nZu diesem Zweck gründete er im März 1985 zusammen mit seiner\nEhefrau eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung \"Grundstücksgesellschaft Co Anirea ra\nund Partner”, an der er mit 20 % und seine Ehefrau mit 80 %\nbeteiligt waren. Seinen Geschäftsamteil übertrug er auf\nseine Ehefrau; er selbst blieb alleiniger Geschäftsführer\nder Gesellschaft. Im Mai 1985 wurden die Anteile der Grundstücksgesellschaft an unbekannt gebliebene italienische Erwerber übertragen. Mit den Erwerbern vereinbarte der Angeklagte, daß das Objekt unter seiner Regie und nach seinen\nPlänen weiter renoviert und ausgebaut werden sollte. Der\nAngeklagte blieb weiterhin Geschäftsführer der Grundstücksgesellschaft bis zu deren Eintragung ins Grundbuch Ende\n1985.\n\n- 33 -\n\nDer Angeklagte faßte den Entschluß, die im bürgerlichen\nWerkvertragsrecht vorgesehene generelle Vorleistungspflicht\nder Handwerker auszunutzen, um die mit der Renovierung der\nVilla zu beauftragenden Handwerker weitgehend um ihren Lohn\nzu bringen. Um die Handwerker zu Vorleistungen zu veranlassen und um seine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren, plante\ner, das Bestehen ausreichender Sicherheiten vorzutäuschen.\n\nEs sollten den Handwerkern zur vermeintlichen Absicherung\n| ihrer Forderungen Bankbürgschaften gegeben werden, deren\nGeltungsdauer befristet sein und deren Geltendmachung davon\nabhängen sollte, daß eine formelle Abnahme erfolgt war. Eine\n\nsolche Abnahme sollte dann .aber stets verweigert werden.\n\nUm seine Pläne verwirklichen zu können, verpflichtete\nPie Mitangeklagten Ri und U. die er in\nseinen Tatplan einweihte und dazu anhielt, seine Vorstellun-\n' gen von den Werkverträgen in die Tat umzusetzen, geringfügige Mängel, die während der laufenden Arbeit entdeckt werden\nwürden, zu verschweigen, die Abnahmeverhandlungen nach seinen Vorstellungen mit aller Präzision durchzuführen und die\n\nAbnahme zu verweigern.\n\nDer Angeklagte U hatte für die technische Abwicklung der Arbeiten Sorge zu tragen. Er sollte die Handwerksfirmen auswählen, Angebote einholen, diese in technischer\nHinsicht überprüfen und den Leistungsumfang ermitteln. Weiterhin sollte er auch die Werkverträge im handwerklich-technischen Bereich aushandeln, die Arbeiten vor Ort kontrollieren und gemeinsam mit dem Angeklagten RE die Abnah-\n. meverhandlungen durchführen. PB versprach Us ein |\nHonorar in Höhe von 6 % der jeweiligen Auftragssumme.\n\n- 34 -\n\nDer Angeklagte MM 1 sollte die kaufmännische und\nvertragliche Abwicklung übernehmen. Zu diesem Zweck sollte\nRO Sie von ihm gegründete und von ihm beherrschte\nFirma RF Pe GmbH als Vertragspartner der Handwerker zur\nVerfügung stellen. Dem Angeklagten POBe war bekannt, daß\ndie Firma RF ED GmbH für die Finanzierung eines Bauobjektes in dieser Größenordnung keine ausreichenden Eigennittel zur Verfügung hatte und umfangreiche Zahlungen zumindest\nnur dann hätte leisten können, wenn er, der Angeklagte\nTOMB, seinerseits entsprechende Gelder zur Verfügung\nstellte. Er rechnete dementsprechend damit, daß sich die\nHandwerker eher zu einem für ihn vorteilhaften Vergleich\nüber ihre Werklohnforderung bereitfinden würden, wenn der\nVertragspartner eine nicht hinreichend liquide GmbH wäre,\n\nbei der nur geringe Aussichten bestanden, größere Summen im\n| Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Beträge aus\nrechtskräftigen Titeln der Handwerker gegen die GmbH sollten\nvon PD erstattet werden. Etwaige zur Fortführung der\n‚Bauarbeiten notwendig erscheinende Zahlungen sollten nur\nnach Rücksprache mit dem Angeklagten PB erfolgen. Falls\neine Zahlung an die Handwerker nicht mehr verweigert werden\nkonnte, weil der einzelne Handwerker mit ausreichendem Nachdruck sein Zahlungsbegehren verfolgte, sollten nur Teilbeträge gezahlt werden. Soweit einzelne Handwerker keine\nweiteren Schritte zwecks Regelung ihrer Ansprüche unternahmen, sollten diese keine Zahlungen erhalten. Der Angeklagte\nREED sollte als Entgelt für seine Tätigkeit 20 % der\njeweiligen Auftragssumme erhalten. Danach rechnete Ps\n\n' selbst nach Ausschöpfung des zivilgerichtlichen Instanzenzuges noch mit einer ihm letztlich verbleibenden Ersparnis\n\n- 35 -\n\n- bezogen auf das Gesamtbauobjekt - von mindestens 15 bis\n20 %.\n\nEntsprechend diesem Plan gelang es, die Villa zu renovieren, wobei auf die Gesamtnettoauftragssumme aller in\nEOEEED 2i SÜD tätigen Handwerker von ca. 2 Millionen DM\nlediglich knapp 100.000 DM an verschiedene Handwerker gezahlt wurden. In Ausführung der gemeinsamen Tatplanung hatten die Angeklagten 1985 in insgesamt elf Einzelfällen Handwerker mit Renovierungsarbeiten beauftragt. Auftraggeber war\nstets die Firma RF POMBCnbH. Das Konzept der jeweils abgeschlossenen Verträge stammte von dem Angeklagten Pie.\nDie Verträge sahen vor, daß die Arbeitsausführung nach den\nerhöhten Anforderungen der DIN-Vorschriften zu erfolgen hatte. In einer nachgehefteten \"Präambel\" wurde nochmals auf\ndie besonderen Qualitätsanforderungen hingewiesen. Es wurden\njedoch keine unmöglichen Anforderungen gestellt; sie waren\nsämtlich handwerklich erfüllbar. Die Vergütung sollte nach\nFertigstellung und förmlicher Abnahme erfolgen. Zur vermeintlichen Absicherung der Handwerker wurde die Gewährung\nvon Bankbürgschaften vereinbart. Die Sparkasse Ts\nstellte hierfür der RF PÜEB CmbH einen Avalkredit von bis.\nzu 350.000 DM zur Verfügung, der durch eine Bürgschaft des\nAngeklagten Pe abgesichert wurde, die ihrerseits durch\nTermingelder und Wertpapiere von dessen Ehefrau gesichert\nwar. Die Bankbürgschaften wurden in den überwiegenden Fällen\ngewährt. Sie waren befristet und enthielten eine Klausel,\nwonach die Bürgschaft fällig werde, wenn die Abnahme gemäß\n\ndem Vertrag erfolgt sei.\n\n3 -\n\nIn keinem der 11 Fälle kam es zu einer formellen Abnahme der mit Mängeln behafteten Gewerke und deshalb auch\nnicht zu einer Inanspruchnahme der Bankbürgschaften. Nachbesserungsversuche der Handwerker wurden von den Angeklagten\nteilweise durch Weiterführung der Arbeiten unmöglich gemacht, teilweise wurden die Handwerker durch Täuschung von\n\nentsprechenden Arbeiten abgehalten.\n\nNachdem Anfang 1986 Strafanzeigen erstattet worden und\nim Februar 1986 Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Geschäftsunterlagen erfolgt waren, wurden zunächst keine weiteren Aufträge erteilt. Erst im April 1986 entschlossen sich\ndie Angeklagten, in weiteren 13 Fällen Arbeiten in Auftrag\nzu geben. Die Auftragsvergabe erfolgte nunmehr über eine u\nFirma BB GmbH, die ebenfalls unter dem beherrschenden Einfluß des Angeklagten OD stand. Statt Bankbürgschaften wurden Treuhandschecks bei Rechtsanwälten hinterlegt, um\ndie Handwerker zu Vorleistungen zu veranlassen. Den Rechtsanwälten wurden Treuhandaufträge erteilt, die überwiegend\nbefristet waren und in denen regelmäßig bestimmt war, daß\nder Scheck an den Handwerker nur dann ausgehändigt werden\ndürfe, wenn die Werkleistungen abgenommen worden seien. Auch\nin diesen Fällen wurde die Abnahme wegen tatsächlich vorliegender Mängel verweigert, Nachbesserungsversuche der Handwerker wurden nicht zugelassen. Zahlungen erfolgten - trotz\n\nrechtskräftiger Verurteilungen - nicht.\n\nb) Fall ce vodiäiin\n\nDer Angeklagte Pa und seine Ehefrau sind gemeinsame\nEigentümer einer in einer Bungalow-Siedlung gelegenen Ferienwohnung auf Ibiza. Die Ehefrau des Angeklagten Ps\n\n- 37 -\n\nist darüber hinaus Eigentümerin einer weiteren Wohnung und\nzweier weiterer Appartements, die sich in demselben Objekt\n\nbefinden.\n\nGegen Ende des .Jahres 1986 faßte der Angeklagte Pin\nden Entschluß, in den vorgenannten Wohnungen und Appartements Bauarbeiten ausführen zu lassen, wobei er hierfür\nhöchstens einen Bruchteil des vertraglich vereinbarten Werklohnes zu zahlen gewillt war. Ebenso wie bei Durchführung\nder Baumaßnahmen in Emme di Ep sollte dies in der Weise erfolgen, daß die Handwerker unter Gewährung einer vermeintlichen Sicherheit zur vollständigen einseitigen Vorleistung verpflichtet werden sollten. Nach Durchführung der Arbeiten sollte die Abnahme wegen Vorliegens von Mängeln verweigert werden. Auch hier war vorgesehen, zur Auftragsvergabe die Firma Bes SnbH einzuschalten. Der Angeklagte\nFR sollte im Rahmen der anfallenden Bauarbeiten zur\nVerwirklichung des Tatplanes mitwirken. Durch Hinterlegung\neines bankbestätigten Schecks, dessen Einlösung befristet\nund von der Abnahme des Gewerkes abhängig war, wurde die\nbeauftragte Handwerksfirma zur Vorleistung veranlaßt. Wie\ngeplant wurde eine Abnahme verweigert. Zahlungen wurden\n\nnicht erbracht.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten PB wegen gemeinschaftlichen Eingehungsbetruges ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer sieht die einen Betrug begründende\nTäuschungshandlung des Angeklagten und seiner Mittäter darin, daß sie den Handwerkern ihre in Wahrheit nicht bestehende Zahlungswilligkeit zu erkennen gaben, indem \"ihnen\n\n- 38 -\n\n(den Handwerkern) entgegen den wirklichen Absichten der\nAngeklagten, den vereinbarten Werklohn möglichst nicht zu\nzahlen, vorgespiegelt wurde, daß die Vergütung nach Maßgabe\nder vertraglichen Vereinbarungen erfolgen soll und sie mithin den ihnen rechtlich zustehenden Werklohn erhalten werden\" (UA 511).\n\nDas zeigt keinen Rechtsfehler auf. Auch über innere\nTatsachen, wie die Zahlungs- und Erfüllungswilligkeit kann\ngetäuscht werden (Lackner in LK-StGB 10. Aufl. S§ 263 Rdn.\n10; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 263 Rdn. 3). Erfüllungswilligkeit wird in der Regel bei Abschluß von Verträgen\nstillschweigend erklärt. Im Geschäftsverkehr ist nämlich anerkannt, daß derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung\nübernimmt (sofern sich aus den Umständen nichts anderes\nergibt), nach der Verkehrsauffassung die (stillschweigende)\nErklärung abgibt, er sei zur Erfüllung seiner vertraglichen\nPflichten willens und nach seiner Einschätzung auch in der\nLage (BGHSt 15, 24, 26; BGH NJW 1954, 1414, 1415 [insoweit.\nin BGHSt 6, 198 nicht abgedruckt]; BGH NStZ 1982, 70;\nLackner aa0 Rdn. 32, 34; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23.\nAufl. $S 263 Rdn. 16 a; Maaß GA 1984, 264, 268). So erklärt\nder Besteller bei einem Werkvertrag (stillschweigend) nicht\nnur, er sei willens, die vertraglichen Hauptpflichten zu\nerfüllen, nämlich den vereinbarten Werklohn bei Fälligkeit,\nd.h. bei Abnahme des Werkes zu erbringen und die Abnahme\nnicht ohne Grund zu verweigern, sondern sichert darüber\nhinaus auch die Einhaltung seiner weiteren vertraglichen\nPflichten zu. Für den Fall der mangelhaften Herstellung des\nWerkes erklärt der Besteller danach stillschweigend, selbst\n\n- 39 -\n\nvertragstreu sein zu wollen, d.h. bei Fehlschlagen des\nHerstellungsversuchs und deshalb verweigerter Abnahme\ntrotzdem weiterhin an einer mangelfreien Herstellung des\nWerkes interessiert zu sein und das Recht und die Pflicht\ndes Unternehmers zur Neuherstellung oder Nachbesserung nicht\nzu behindern oder anderenfalls das Werk unter Vorbehalt etwaiger Mängelrechte abzunehmen (S 640 Abs. 2 BGB) bzw. von\nseinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Durch schlüssiges\nVerhalten täuscht daher auch, wer schon bei Eingehung der\nVerbindlichkeit die Verletzung seiner Nebenpflichten beabsichtigt (Lackner aa0 Rdn. 37).\n\nNach den landgerichtlichen Feststellungen lag eine in\ndiesem Umfang stillschweigend zugesicherte Erfüllungswilligkeit der Angeklagten nicht vor. Die Angeklagten spiegelten.\nvielmehr eine nicht bestehende Vertragstreue lediglich vor.\nIn Wirklichkeit waren sie von vornherein an einer mangelfreien Erstellung der Gewerke - auch im Wege der Nachbesserung - nicht interessiert. Mängel, soweit sie hinnehmbar\nwaren, waren geradezu gewollt, um die Verweigerung der Abnahme rechtfertigen zu können. Dagegen war das Verlangen\nnach einer Beseitigung dieser Mängel oder einer Nachbesserung durch die beauftragten Firmen von vornherein nicht beabsichtigt (vgl. UA 466 ff). Die Erwägung der Strafkamner,\ndaß \"die Berufung auf ihnen nach dem äußeren Sachverhalt\nscheinbar zustehenden werkvertraglichen Rechte lediglich als\n'Fassade’ diente, um die in betrügerischer Absicht von vornherein geplante Zahlungsverweigerung nach außen hin als\nlegal erscheinend darstellen zu können\", ist daher aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n- 40 -\n\nDie Angeklagten haben auch nicht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint - nur darauf vertraut und spekuliert, daß die Arbeit des Werkunternehners\nMängel beinhaltet, die ihnen eine Verweigerung der Abnahme\n‚ermöglichten, um aus dieser Position den Preis der Werkleistung ganz erheblich zu drücken. Mit einer solchen Vertragsgestaltung, die für sich genommen strafrechtlich nicht zu\nbeanstanden wäre, begnügten sich die Angeklagten gerade\nnicht, sondern sie verhinderten durch unredliche Mittel, daß\ndie Handwerker von ihrem Recht auf Nachbesserung (Glanzmann\nin RGRK-BGB 12. Aufl. § 633 Rdn. 1) Gebrauch machen und sich\nsomit die volle Werklohnforderung verdienen konnten. So wurden die Handwerker nicht nur durch Täuschungen von der angebotenen Nachbesserung abgehalten (etwa: Firma Ele - uA\n470; Firma CE - UA 471), sondern es wurden auch\nMängel gerügt, obgleich die später beanstandete Ausführung\nzuvor gebilligt worden war (UA 473); darüber hinaus wurden\nwährend der Ausführungsarbeiten von den Angeklagten entdeck-\n. te Mängel nicht beanstandet, die Handwerker vielmehr zur\nWeiterarbeit aufgefordert, um die Mängel dann bei der Abnahmeverhandlung zu rügen (Firma Me - UA 470; Firma Sc -\nUA 470; Firmen EP und Hal - UA 472).\n\n‚Für die Annahme einer von vornherein beabsichtigten\nTäuschung über die Zahlungswilligkeit durfte die Strafkammer\nauch heranziehen, daß die Angeklagten nach den Feststellungen eine von den Handwerkern geforderte Teilzahlung nicht\nleisteten oder eine weitere Absicherung verhinderten. Das\nVerhalten der Angeklagten war \"durchgehend davon geprägt,\ngegenüber den Handwerkern hinhaltende Erklärungen abzugeben,\n\n- 41 -\n\ndie teilweise auch an keine Bedingungen geknüpft und nicht\neingehalten wurden. In anderen Fällen, in denen schriftliche\nZahlungsversprechen an das Erfordernis einer Abnahme oder\nvertragsgerechter Ausführung geknüpft waren, wurden zusätzliche mündliche Erklärungen abgegeben, die bei den Handwerkern objektiv den Eindruck erwecken mußten, daß z.B. die\nAbnahme letztlich nur eine Formsache sei und eine Zahlung\nauf jeden Fall erfolgen werde\" (UA 476). So ist es insbesondere bei den Firmen Baclerc (ua 477, 73 £.), Mae (un\n477, 99), EI (UA 477, 109), Sal (un a7s, 122),\nCB (v2 478, 147), EM (UA 479, 157 £.) und Ha\n(UA 479, 176) zu einem derartigen Vorgehen der Angeklagten\ngekommen. Der einzige Handwerker, der ernsthaft versuchte,\nAnsprüche aus der Bürgschaft geltend zu machen, wurde\n\n- durch Abänderung der Eingangstexte der vorgefertigten\nAbnahmeprotokolle (UA 122 £f.) - dazu gebracht, nach außen\nhin den Verzicht auf eben diese Ansprüche zu dokumentieren.\n\nDer Annahme der mangelnden Zahlungs- und Erfüllungswilligkeit steht - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes - auch nicht entgegen, daß der Angeklagte PO sich\nlediglich eine Gesamtersparnis von 15 bis 20 % vorgestellt\nhatte. Zutreffend hat die Strafkammer dargelegt, daß es sich\ninsoweit nur um die \"Beuteerwartung\" handelte, also um die\nVorstellung des Angeklagten FB, in welchem Umfang sich\nsein Tatziel, möglichst wenig zu bezahlen, ohne gleichzeitig\nstrafrechtlich auffällig zu werden, verwirklichen lassen\nwürde (UA 490).\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer auch das Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums der Handwerker bejaht. Dem steht nicht entgegen, daß den Werkunternehmern\n\n- 12 -\n\nsämtliche Fakten der jeweiligen Aufträge bekannt waren, sie\num die Ausgestaltung der Verträge mit den strengen Qualitätsanforderungen wußten und ihnen die Konsequenzen einer\nmangelhaften Erstellung des Werkes bekannt waren. Insoweit\nvertrauten die Handwerker nämlich der stillschweigenden Versicherung der Angeklagten, sich auch in einem derartigen\nFall vertragstreu zu verhalten, insbesondere eine Nachbesserung und eine damit verbundene Fälligkeit der Werklohnforderung zuzulassen und danach die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dies hatten die Angeklagten aber von vorn-\n\nherein nicht vor.\n\nc.) Infolge dieses Irrtums verfügten die Handwerker über\nihr Vermögen, indem sie sich zu den von den Angeklagten be-\n| stellten Arbeiten verpflichteten. Zu Recht hat die Strafkanmer bereits in der Eingehung dieser Verpflichtung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung der Handwerker gesehen. Es\nentspricht ständiger Rechtsprechung, daß schon durch den\nVertragsschluß das Vermögen geschädigt werden kann und insofern vollendeter sog. Eingehungsbetrug anzunehmen ist (BGHSt\n1, 13, 14, 15, 24, 25; 16, 220; 21, 112; 23, 300; BGH NJW\n1953, 836; 1985, 1365; Lackner aa0 Rdn. 222 f£.; Tenckhoff\nin Festschrift für Lackner, 1987, 677, 678). Ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliegt, ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung der Vermögenslage der Getäuschten\nvor und nach dem Vertragsschluß zu ermitteln (BGHSt 3, 99,\n102; 16, 220, 221). Da nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff der Wert eines Anspruchs nicht allein von seinem\n‚rechtlichen Bestand, sondern auch von seiner Realisierbar-\n\nkeit abhängig ist, kann bei an sich ausgeglichenen Verträgen\n\n43 -\n\nauch die fehlende Erfüllungsbereitschaft zu einem Minderwert\nder Leistung des Täters führen (BGHSt 15, 24, 27; Tenckhoff\naa0 684). |\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze hat die Strafkammer\nzu Recht das Vorliegen einer Vermögensgefährdung der Handwerker bejaht. Trotz nomineller Gleichwertigkeit der vertraglichen Verpflichtungen gestaltete sich die Vermögenslage\nder Handwerker bei Abschluß der Verträge ungünstiger, als\nsie zuvor war; ihren Verbindlichkeiten und Leistungen stand\ndie Verpflichtung der nicht erfüllungswilligen Angeklagten\ngegenüber.\n\nDie Vermögensgefährdung wurde auch nicht durch die als\nSicherheiten gewährten Bankbürgschaften und Treuhandschecks\nausgeschlossen. Diese Sicherheiten waren nicht nur zeitlich\nbefristet, sondern ihre Geltendmachung hing von einer Mitwirkung der Angeklagten ab. Sicherheiten, die nicht in den\nausschließlichen Verfügungsbereich des Gläubigers überführt\nwerden, sondern in der Hand des zahlungsunwilligen Schuldners verbleiben, machen die wegen des mangelnden Zahlungswillens des Schuldners an sich minderwertige Forderung nicht\nvollwertig, da ihre Realisierung vom guten Willen des\nSchuldners abhängt (BGHSt 15, 24, 28).\n\nEine Vermögensgefährdung der Handwerker bestand jedoch\nnur insoweit, als die Handwerker einseitig vorleistungspflichtig waren. Bei der überwiegenden Zahl der von den Angeklagten vergebenen Aufträge war dies der Fall. Nur bei den\nFirmen Se» und Reg war die Erbringung einer Anzah-\n\nlung vereinbart. Insoweit hat die Strafkammer nicht verkannt, daß in Höhe dieser Beträge eine Vermögensgefährdung\nnicht eingetreten ist, weil für die Handwerker objektiv die\nMöglichkeit bestand, die Erbringung ihrer Leistungen von der\nGewährung der vereinbarten Anzahlungen abhängig zu machen\n(VA S. 519). |\n\nDie nachfolgende Erfüllung der Verträge durch die\nHandwerker führte dann zu einer Vertiefung des Schadens.\n\nAuch dies ist von der Strafkammer nicht verkannt worden.\n\n3. Die Überprüfung des Strafausspruchs hat Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten PA nicht ergeben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Run\n\nI. Die von dem Angeklagten REN» ebenfalls erhobenen Verfahrensrügen der fehlerhaften Gerichtsbesetzung, der\nMitwirkung von abgelehnten Gerichtspersonen, der Beschränkung der Verteidigung, der unberechtigten Zurückweisung von\nBeweisamträgen, der Verstöße gegen SS 261 und 244 Abs. 2\nStPO und gegen Vereidigungsverbote haben aus den bei der Revision des Angeklagten Pe angeführten Gründen keinen Erfolg. Gesonderter Erörterung bedarf nur die folgende Verfah-\n\nrensbeschwerde:\nMit ihr beanstandet der Angeklagte R daß der\nBeweisamtrag des Angeklagten PB vom 11. Mai 1990, dem er\n\nsich ausdrücklich angeschlossen hatte, nicht beschieden wor-\n\nden sei. Er habe sich dem Antrag angeschlossen, bevor der\n\n- 45 -\n\nAngeklagte DB den Antrag zunächst zurückgestellt und ihn\nspäter -— zumindest konkludent - zurückgenommen habe. Die\nVerfahrensrüge ist unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\ndenn die Revision läßt offen, ob der Angeklagte FEIERN\ntrotz der Rücknahme den Antrag als eigenen aufrechterhalten\nhat.\n\nII. Auch hinsichtlich des Angeklagten Ri \\ä5t\ndie aufgrund der erhobenen Sachrüge erfolgte Überprüfung des\nUrteils Rechtsfehler weder zum Schuld- noch zum Strafaus-\n\nspruch zu seinem Nachteil erkennen.\nC. Die Revision des Angeklagten Us\n\nI. Die von dem Angeklagten U» erhobene Verfahrensbeschwerde, die Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisamtrag\ndes Angeklagten Pi abgelehnt, die Zeugen Dr. FE ,\nRM und Professor VB zu hören, hat aus den bei der Revision des Angeklagten BR 1 angeführten Gründen keinen Erfolg.\n\nII. Die aufgrund der erhobenen Sachrüge veranlaßte\nÜberprüfung zum Schuld- und Strafausspruch des Urteils hat\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Up nicht aufgedeckt.\n\nD. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Pe\ngegen die Kostenentscheidung des Urteils\n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1\nStPO zulässig,- aber unbegründet. Nach § 465 Abs.2 Satz 1\n\n- 46 =\n\nStPO hat das Gericht Auslagen, die zur Aufklärung bestimmter\nbelastender oder entlastender Umstände entstanden und die zu\nGunsten des Angeklagten ausgegangen sind, der Staatskasse\naufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den ‚Angeklagten damit\nzu belasten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\nDie Strafkammer hat zum Nachweis etwa vorhandener\nWerkmängel Sachverständige gehört. Der Angeklagte ist der\nMeinung, die dadurch veranlaßten Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen, da sie ihn, den Angeklagten, in hohem\nMaße entlastet hätten, so daß sich ihre Mitwirkung zumindest\n\nfür die Strafzumessung günstig ausgewirkt habe.\n\nDies trifft aber nicht zu. Die Strafkammer hatte im\nRahmen ihrer Prüfung des Anklagevorwurfs, der Angeklagte\nPAR habe seine Erfüllungswilligkeit nur vorgetäuscht,\nverschiedene Indizien zu würdigen. Dazu gehörte auch die\nAufklärung des Umstandes, ob die Verweigerung der Abnahme\nmängelbedingt war, insbesondere ob die Gewerke tatsächlich\nmängelbehaftet waren oder ob dies nur vorgetäuscht worden\nwar. Zu diesem Zweck wurden die Sachverständigen von der\nStrafkammer gehört. Obwohl sie die Angaben des Angeklagten\nbestätigten, wonach sämtliche Gewerke mit Mängeln behaftet\nwaren, gelangte die Strafkammer aufgrund anderer Indizien\nzur Bejahung der Erfüllungsunwilligkeit und damit zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. In einem derarti-\n. gen Fall ist S 465 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht anwendbar. Für\ndie Kostenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, sondern nur das Gesamtergebnis maßgebend.\nDie Vorschrift stellt deshalb nicht auf das Ergebnis einzelner Untersuchungshandlungen, sondern auf das Ergebnis der\n\n- 47 -.\n\nUntersuchungen insgesamt ab, die zur Aufklärung bestimmter\nbelastender oder entlastender Umstände durchgeführt worden\nsind (Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 24\nunter Hinweis auf die amtl. Begründung: BT-Drucks. V 1319,\nS. 84). Das Ergebnis ist aber zu Lasten des Angeklagten\nausgefallen.\n\nEine Niederschlagung der Kosten nach § 8 Abs. 2 GKG\nkommt nicht in Betracht, da die Anhörung der Sachverständigen durch die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts geboten\n(S 244 Abs. 2 StPO) und deshalb nicht fehlerhaft war. Das\ngilt auch für die Kosten der Wiederholungstermine.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz . 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