{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-11-05_4_StR_518_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-11-05","aktenzeichen":"4 StR 518/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 518/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaymund F EEE aus ERBE, geboren ar MEN\n1925 in VEEEEEE / SEEN,\n\nwegen Betruges\n\nWIII\n\n3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November\n1991 beschlossen:\n\nDer Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten\ngegen den Strafaussetzungsbeschluß der\n\n3. großen Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 4. Februar 1991\nnicht mehr zuständig.\n\nDie Sache wird an das Landgericht zurück-\n\ngegeben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nach erfolgreicher\nRevision wegen gemeinschaftlichen Betruges und Betruges in\njeweils vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der\nStrafe hat es wiederum zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluß gemäß § 268 a Abs. 1 StPO wurde dem Angeklagten unter\n\nanderem erstmals eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM aufer-\n\nlegt.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den\nStrafaussetzungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat\ndie Revision durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349\nAbs. 2 StPO verworfen; an einer abschließenden Entscheidung\nüber die Beschwerde sieht er sich gehindert. Zwar hat der\n\n54\n\nTatrichter im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe gegenüber seinen Söhnen keinerlei Unterhaltsleistungen mehr zu\nerbringen (UA 5). Zu den mit der Beschwerdebegründung im\neinzelnen geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen\ndes Angeklagten, die nicht ausreichend berücksichtigt worden\nseien, hat sich die Kammer jedoch bislang nicht geäußert\n\n(sS 306 Abs. 2 StPO). Auf eine Abhilfeentscheidung konnte\nhier jedoch nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392,\n\n393).\n\nSofern die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft,\nwird das als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht\nüber das Rechtsmittel und den behaupteten Verstoß gegen das\nVerschlechterungsverbot zu entscheiden haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/4-str-518-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-05/4-str-518-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.985722+00:00"}}