{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-30_4_StR_463_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-30","aktenzeichen":"4 StR 463/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"of 79 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 463/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes 1 EEE zu: ER EEE, geboren\nam EEE 1956 in ram,\n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nSL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Oktober 1991 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 10. Juni 1991 dahin ergänzt, daß der\nAngeklagte vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wird.\n\n2. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten\nNötigung wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des\nBeschwerdeführers nach § 153 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nIn einem ersten Urteil hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses\nUrteil aufgehoben, weil die getroffenen Feststellungen den\nSchuldspruch nicht trugen.\n\nAufgrund der neuen Verhandlung verurteilte die nunmehr\nzuständige Strafkammer den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM.\nDen Anklagevorwurf der Vergewaltigung hielt sie für nicht\nerwiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin verteilte die\nStrafkammer in der Weise, daß der Angeklagte sie zu einem\n\nFünftel tragen sollte.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revision führt zur Nachholung eines Teilfreispruchs, im übrigen zur Einstellung des Verfahrens nach\n§ 153 Abs. 2 StPO.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Strafkammer nicht feststellen, daß der Angeklagte erkannte, es\nsei durch sein Verhalten ein begonnener oder erwarteter\nernstgemeinter Widerstand der Zeugin gegen den Geschlechtsverkehr ausgeschaltet worden. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB konnte deshalb nicht erfolgen (UA 10). Von einem Freispruch hat die Strafkammer wohl\ndeshalb abgesehen, weil sie zu einer Verurteilung wegen\nversuchter Nötigung gekommen ist, die nach ihrer Auffassung\ndurch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) begangen sein\nsollte.\n\nDieser Rechtsauffassung vermag der Senat ebensowenig\nzu folgen wie derjenigen des Generalbundesanwalts, nach der\n\n52\n\nder Vorwurf der versuchten Nötigung nicht Gegenstand der ursprünglichen Anklage vom 15. August 1990 gewesen sei. Zu\nRecht stellt der Generalbundesanwalt zwar in seiner Antragsschrift vom 18. September 1991 fest, daß die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Vergewaltigung beendet gewesen sei, als die\nversuchte Nötigung begangen wurde. Diese Tatsache führt indessen lediglich zur Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB).\nEin neuer selbständiger geschichtlicher Vorgang (§ 264 StPO)\nwurde hiermit nicht eingeleitet. Dies würde eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges bedeuten. Hinzu kommt, daß bereits in dem wesentlichen Ergebnis\nder Ermittlungen der Anklageschrift von dem angeblichen Aktfoto die Rede ist, das der Angeklagte als Nötigungsmittel\n\neingesetzt hat.\n\nEs liegt somit der Fall vor, daß im Rahmen einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO zwei selbständige\nHandlungen (§ 53 StGB) zu beurteilen sind, von denen eine,\ndie Vergewaltigung, nach den Feststellungen nicht erwiesen\nist. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen. Die Tatsache, daß\ndie Strafkammer von Tateinheit ausgegangen ist, steht nicht\nentgegen. Auch in solchen Fällen ist ein Teilfreispruch notwendig, wenn sich - wie hier - die Annahme von Tateinheit\nals offensichtlich fehlerhaft erweist (Kleinknecht/Meyer\nStPO 40. Aufl. S$S 260 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Der Senat hat aus\ndiesem Grunde den Teilfreispruch nachgeholt.\n\nHinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs der versuchten\nNötigung liegen die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 StPO\nvor, so daß der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers das Verfahren eingestellt\n\nhat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.\nVon der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO hat der Senat\nkeinen Gebrauch gemacht, da die notwendigen Auslagen des Angeklagten nahezu ausschließlich durch die Verteidigung gegen\nden Vorwurf der Vergewaltigung veranlaßt gewesen sind.\n\nDie Kosten der Nebenklage hat die Nebenklägerin zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Überbürdung auf den Angeklagten liegen nicht vor. Von dem zur Nebenklage berechtigenden Delikt der Vergewaltigung ist der Angeklagte freigesprochen worden. Die versuchte Nötigung stellt kein Nebenklagedelikt dar (vgl. § 395 Abs. 1 StPO).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-30/4-str-463-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-30/4-str-463-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.926109+00:00"}}