{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-17_4_StR_473_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-17","aktenzeichen":"4 StR 473/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AF/Fo\n64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 473/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter S EEE aus CE, geboren am\nee ] 1965 in ROM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwıIıI\n\nE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 8. Mai\n1991 im Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Verneinung des\nVorliegens der Voraussetzungen einer erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat (§ 21 StGB)\ndurch das Schwurgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand:\n\nDas Schwurgericht hat auf der Grundlage der Gutachten\neines psychiatrischen und eines psychologischen Sachverständigen festgestellt, daß der Angeklagte eine tiefgreifend\nneurotisch-psychopathisch gestörte Persönlichkeit sei, die\nvon früher Kindheit an durch massive Aggressivität auffalle;\nder Angeklagte sei leicht erregbar, reizbar, innerlich gespannt und gefühlslabil. Das Schwurgericht bejaht aufgrund\ndessen die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen\nAbartigkeit \"im juristischen Sinne\", ohne daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hierdurch \"generell\" beeinträchtigt sei (UA 18).\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts neigt der\nAngeklagte seit seiner Kindheit zu erheblichen aggressiven\nWutausbrüchen (UA 3 f). Immer wieder wurde er in Schlägereien verwickelt, deren Auslöser ein auch nur angedeuteter\nAngriff des Gegners sein konnte, den der Angeklagte dann\nmöglichst schnell kampfunfähig zu machen bestrebt war; blutete der Gegner stark, wirkte das auf den Angeklagten wie\nein \"Stopsignal\" (UA 6).\n\nIn den letzten Wochen bis zur Tat bestanden für den Angeklagten, der aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik\nübergesiedelt war, infolge seiner neuen und unsicheren persönlichen und beruflichen Situation und seiner beengten und\ngespannten Wohnverhältnisse in einem Übergangsheim massive\nBelastungen (UA 6 ff, 18). Seinen Ärger über ständige schwere Störungen durch ihm dort benachbarte Aussiedler, darunter\ndas spätere Tatopfer Anton ZU, \"fraß\" der Angeklagte\n\n674\n\n\"in sich hinein\" (UA 10). Am Tattage war es zu besonders\nschweren Lärmbelästigungen durch die Nachbarn und anschlie-Bende gegenseitige Provokationen gekommen (UA 10 f, 18 f).\nAls nach deren Eskalation der betrunkene Anton ZU angriffslustig in das Zimmer des Angeklagten eindrang, begann\nder Angeklagte, obgleich er seinem Gegner eindeutig überlegen war, diesen - wie für ihn typisch - massiv zu mißhandeln, als dieser den Arm gegen ihn erhob (UA 12). Anders als\nbei früheren Auseinandersetzungen (siehe UA 6) versetzte der\nAngeklagte seinem Opfer dabei auch einen besonders gefährlichen massiven Kniestoß in den Oberbauch, der tödliche Wirkung hatte, Ebenfalls typischerweise ließ er von seinem\nOpfer sofort ab, als er bemerkte, daß es heftig blutete (UA\n\n13).\n\nBei diesen Feststellungen zu Tatanlaß und Tatgeschehen\nvor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Bewertung als schwere andere seelische Abartigkeit ist die Einschätzung des Schwurgerichts, ungeachtet der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und des täatauslösenden Affekts sei seine Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat nicht erheblich vermindert gewesen, für den\nSenat nicht nachvollziehbar, wenngleich sie mit der Bewertung durch die Sachverständigen übereinstimmt. Daß das\nSchwurgericht deren Befunde ohne gebotene hinreichende eigene Überprüfung übernommen haben könnte, lassen die Urteilsausführungen (UA 19) besorgen. Denn die dort angeführten\nKriterien - namentlich weitgehend erhaltene Orientierung,\n“wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit - sind vornehmlich für\n\ndie Frage uneingeschränkter Einsichts-, nicht indes für die\nder Steuerungsfähigkeit bedeutsam. Auf deren abweichende Bewertung deutet auch der Begriff der \"affektiven Tatdominanz\"\nhin, die dem Angeklagten ausdrücklich zugebilligt wird (UA\n\n19).\n\nBei dieser Sachlage bedarf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB erneuter Prüfung. Schon deshalb kann\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-17/4-str-473-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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