{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-17_4_StR_462_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-17","aktenzeichen":"4 StR 462/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"APPLE:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 462/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Dieter HE, zuletzt ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1962 in Ha, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwIII\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Oktober 1991 beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall II Nr. 1 der\nUrteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte homosexueller Handlungen in\nTateinheit mit Nötigung in fünf Fällen,\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes, schul-\n\ndig ist.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n9\n\nGründe:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\ndas Verfahren im Fall II Nr. 1 des Urteils (Tat zum Nachteil\n\nvon Hans-Peter FM) ein.\n\n%. Die Revision erweist sich im übrigen als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt\naus, daß der Wegfall des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrensteils mit seiner Einzelstrafe von neun Monaten\nFreiheitsstrafe bei einer verbleibenden Summe der Einzelstrafen von zwölf Jahren im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten geführt\nhätte.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-17/4-str-462-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-17/4-str-462-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.451698+00:00"}}