{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-15_4_StR_420_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"4 StR 420/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 420/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. Christoph R EM aus SW, geboren am\n\nGE :- DEE,\n\nwegen Betruges\n\nwıIIl\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf |\nNehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht Dr. WM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt MEINE, bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr . EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistentin gu»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Siegen vom\n20. Februar 1991 mit den Feststellungen .\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Dortmund\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen als Kassenarzt zugelassenen Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, von dem Vorwurf freigesprochen, die — EEE»\nVER WOHER - LEBE (im folgenden: KVWL) in den Jahren 1982 bis 1986 durch unrichtige quartalsweise Abrechnung\nder Kosten für radioaktive Substanzen um etwa 550.000 DM betrügerisch geschädigt zu haben.\n\nGrundlage der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung ist folgende Struktur des Kassenarztrechts: Die Ansprüche der in den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen\nVersicherten auf Gewährung ärztlicher Leistungen richten\n\nsich unmittelbar gegen die jeweiligen Kassen. Während die\n\n-4-\n\nKassen ihrer Verpflichtung ursprünglich durch Verträge mit\nden einzelnen Ärzten nachkamen, gilt heute ein öffentlichrechtliches Kollektivvertragsrecht. Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sind die kassenärztlichen Vereinigungen, die durch die im jeweiligen Zzuständigkeitsbereich tätigen Kassenärzte gebildet werden.\nDeren Aufgabe besteht unter anderem darin, die ärztliche\nVersorgung sicherzustellen, die Interessen der Kassenärzte\nhinsichtlich einer angemessenen Vergütung kassenärztlicher\nLeistungen gegenüber den Krankenkassen zu vertreten und für\ndie Verteilung der kassenärztlichen Gesamtvergütung gemäß\n\nden ausgehandelten Vergütungsregelungen zu sorgen.\n\nHiervon ausgehend hat die Strafkammer im wesentlichen\nfolgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hatte\nseine Praxis im Jahre 1977 von seiner Mutter übernommen.\nEntsprechend einer von ihr mit den Kassen getroffenen Vereinbarung rechnete der Angeklagte die Kosten für radioaktive\nSubstanzen unter Anwendung pauschalierter Beträge unmittelbar mit den Kassen ab. Ab Januar 1978 ging die Abrechnung\nnuklearmedizinischer Substanzen auf die KVWL über. In dem\nVertrag zwischen den RVO- und Ersatzkassen und der KVWL war\nmit Geltung ab 1. Januar 1978 auf der Grundlage des S 5 Abs.\n3 des Bewertungsmaßstabes-Ärzte (im folgenden: BMÄ) vereinbart:\n\ns1ı\n\n(1) Die dem an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt (\"Kassenarzt\") entstandenen Kosten für radioaktive Stoffe, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, wer-\n\nden in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.\n\n(2) Der Kassenarzt hat bei der Beschaffung und Verwendung der radioaktiven Stoffe die für die kassenärztliche\nVersorgung geltenden Grundsätze über die Wirtschaftlichkeit\n\nzu beachten.\n\n(3) Die auf den einzelnen Patienten entfallenden Kosten\nsind auf dem Behandlungsausweis neben der entsprechenden\n\nBMÄ-Nummer zu vermerken.\n\n(2) Die zahlungspflichtige Krankenkasse erstattet die\nberechneten Kosten für radioaktive Stoffe ohne Vergütungszuschlag. Soweit Zweifel an der Höhe der berechneten Kosten\nbestehen, teilt die Krankenkasse dies der KVWL mit, die sich\num eine Abklärung bemüht.\n\nDer BMÄ als die für die kassenärztliche Bundesvereinigung und die Bundesverbände der Krankenkassen maßgebliche\nAbrechnungsgrundlage enthielt bezüglich der Anwendung radioaktiver Substanzen unter O II A 2 folgende Bestimmung:\n\n\"Die Kosten für die Beschaffung und ggfs. die Aufbereitung solcher radioaktiver Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sowie die Kosten dieser Substanzen\nselbst sind in den abrechnungsfähigen Leistungen nicht enthalten. Im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit hat\nder Kassenarzt ein optimales Verhältnis zwischen der zu be-\n\nschaffenden Menge an radioaktiver Substanz und der damit zu\nuntersuchenden bzw. zu behandelnden Patientenzahl anzustreben. Die Kosten, die von den Krankenkassen zu erstatten\nsind, müssen für den einzelnen Patienten in Rechnung gestellt werden.\"\n\nDiese Regelungen bildeten die Abrechnungsgrundlage bis\nzum zweiten Quartal 1985. Seit dem dritten Quartal 1985 wurden die Kosten für radioaktive Stoffe mit den Ersatzkassen\ndurch pauschalierte Beträge abgerechnet; seit Januar 1987.\n\ngalt eine umfassende Pauschalberechnung.\n\nDie KVWL hatte im Dezember 1977 alle ihr angehörenden\nÄrzte durch ein Rundschreiben über die Vereinbarungen informiert. Ferner hatte sie im Februar 1983 in einem Sonderrundschreiben darauf aufmerksam gemacht, daß nur die \"tatsächlich gezahlten Preise auf dem Behandlungsnachweis anzugeben\"\nseien und \"nicht etwa Bruttopreise 0.ä.\", wenn neben den Gebühren zusätzlich entstandene Kosten abgerechnet werden\n\nkönnen.\n\n_ Dessen ungeachtet setzte der Angeklagte die pauschale\nAbrechnung der Kosten für radioaktive Stoffe fort. Ob er von\ndem Rundschreiben und dem Sonderrundschreiben der KVWL\nKenntnis bekommen hat, hat die Strafkammer nicht klären\n\nkönnen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen,\nweil die objektive Erfüllung des Betrugstatbestandes nicht\nfestgestellt werden könne, zumindest aber dessen subjektive\n\nVoraussetzungen nicht erwiesen seien. Dagegen richtet sich\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene, mit der Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts begründete Revision der\nStaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIl.\n\n1. Grundsätzlich hat es das Revisionsgericht hinzunehmen, wenn der Tatrichter seine Zweifel am Vorliegen der objektiven oder subjektiven Voraussetzungen eines Straftatbestandes nicht überwinden kann. Es stellt jedoch einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn der Tatrichter dabei nicht\nalle wesentlichen Umstände in seine Überlegungen einbezogen\nhat, durch die derartige Zweifel hätten überwunden werden\nkönnen (BGH NJW 1962, 549; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl.\n$S 267 Rdn. 41).\n\nIn Fällen des Vorwurfs langjähriger betrügerischer Anfertigung kassenärztlicher Abrechnungen ist der Tatrichter\ntrotz der besonderen Problematik der Schadensermittlung gehalten, zu jeder der Tathandlungen ausreichende Feststellungen zu treffen (BGHSt 36, 320, 321). Das ist hier nicht\ngeschehen. Die Strafkammer ist ihrer Verpflichtung zur umfassenden Feststellung und Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen vor allem deshalb nur unzureichend nachgekommen,\nweil sie fehlende Vorgaben und Probleme bei der Kostenermittlung, mit deren Hilfe sie das Vorliegen einer Täuschungshandlung und sodann die innere Tatseite im wesentlichen beurteilt, ersichtlich überbewertet. Zwar hat sie\nselbst darauf hingewiesen, daß \"nach Erkennen des Ab-\n\nrechnungsproblems Aufschläge auf die Substanzkosten bis zu\n130 % diskutiert worden (sind), obwohl dabei sicherlich\neinige der herangezogen Kostenfaktoren keinen realistischen\nBezug hatten\" (UA 21). Dennoch hat sich die Strafkammer\ndurch die nach Aufdeckung umfangreicher Fehlabrechnungen\neinsetzende Diskussion und durch Modellrechnungen zur\nSchadensermittlung den Blick dafür verstellt, daß die Vereinbarungen der KVWL zur Erstattungsfähigkeit von Radionuklidkosten nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den\nRegelungen und allgemeinen Grundsätzen des Kassenarzt- und\n\nKassenarztgebührenwesens zu beurteilen sind.\n\nVor der Erörterung, ob die pauschale Abrechnung wegen\nfehlender Vorgaben das Merkmal der Täuschung erfüllt, hätte\nes zunächst der Auslegung des zugrunde liegenden Vertragswerkes anhand objektiver Auslegungskriterien bedurft. Dazu\nhätte hier umso mehr Anlaß bestanden, als die KVWL selbst\nsachkundige Vertragspartnerin der Vereinbarung gewesen ist.\nDaß sie in dieser Eigenschaft einer Kostenregelung zugestimmt hätte, deren Anwendung den Kassenärzten offensichtlich ohne umfangreiche betriebswirtschaftliche Berechnungen\nnicht möglich gewesen wäre, liegt eher fern. Daher wären die\nangeblich fehlenden Vorstellungen und Vorgaben der KVWL auch\nvor dem Hintergrund ihrer eigenen Versäumnisse zu werten gewesen. Die KVWL könnte nämlich im Hinblick auf die gegen sie\ngerichteten Rückzahlungsforderungen der Kassen in Höhe von\netwa 9 Millionen DM (UA 19) ein besonderes Interesse daran\nhaben, den Schaden durch eine ihrem Anliegen günstigere Vertragsauslegung gering zu halten.\n\n2. Bei der gebotenen Auslegung wäre folgendes zu erwä-\n\ngen gewesen:\n\na) Die Vereinbarungen zur Kostenerstattung verbrauchter\nRadionuklide bilden einen Ausnahmefall des allgemeinen Prinzips, nach dem Kosten und Nebenleistungen grundsätzlich mit\nden abrechnungsfähigen Leistungen vergütet sind (SS 4, 5\nBMÄ). In S 5 Abs. 1 und 3 BMÄ heißt es:\n\n(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die\nAnwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen\nentstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten,\n\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\n\n(3) Mit den Gebühren für Laboratoriumsdiagnostik,\nRöntgendiagnostik oder die Anwendung radioaktiver Stoffe\nwerden alle hierdurch entstandenen tatsächlichen Kosten, .\nausgenommen Versand- und Portokosten, abgegolten, soweit\nnicht für einzelne Leistungen etwas anderes bestimmt ist.\nDie Gebühren für die Anwendung radioaktiver Stoffe umfassen\nnicht die Kosten solcher Stoffe, die mit ihrer Anwendung\n\nverbraucht sind.\n\nDer Ausnahmecharakter der in O II A 2 BMÄ enthaltenen\nErstattungsregelung und die daraus folgende restriktive\nAuslegung des Kostenrahmens erschließt sich ferner aus dem\nZweck der Regelung: Lassen sich die üblicherweise bei einer\nBehandlung anfallenden Sach- und Nebenkosten in einer für\nalle Ärzte nahezu gleichen Höhe beziffern und gebührenmäßig\n\nbewerten, so ist dies bei den radioaktiven Substanzen infol-\n\n- 10 -\n\nge ihrer kurzen Verfallzeit (UA 3, 15) nicht ohne weiteres\nmöglich. Ärzte mit einem großen Bedarf an Radionukliden können nicht nur preisgünstiger einkaufen; sie sind auch in der\nLage, die Substanzen vor deren Verfall vollständig zu nutzen\nund die Nebenkosten der Beschaffung sowie die Kosten der\nAufbereitung (Auswaschen des 99M Technetiums im sog. Radio-\n\nnuklidgenerator) auf mehrere Patienten zu verteilen.\n\nObwohl der Kassenarzt im Hinblick auf das Gebot der\nWirtschaftlichkeit ein optimales Verhältnis zwischen der zu\nbeschaffenden Menge an radioaktiver Substanz und der damit\nzu untersuchenden bzw. zu behandelnden Patientenzahl anzustreben hat (0 IIBla BMÄ; vgl. Brück, Kommentar zum E-BMÄ, Rdn. 1 zu O II B), bleiben kleineren Praxen derartige\nKostenvorteile selbst bei wirtschaftlicher Planung und\nvorausschauender Steuerung der Behandlungstermine verschlos-\n\nsen.\n\nDies bedingt einen Konflikt zwischen den Prinzipien der\nWirtschaftlichkeit und dem Auftrag zur Sicherstellung der\närztlichen Versorgung. Denn die kassenärztlichen Vereinigungen haben einerseits für die Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung einzustehen (SS 368 Abs. 3, 368 e\nRVO, jetzt S 70 SGB V). Auf der anderen Seite verpflichtet\nsie der Sicherstellungsauftrag (SS 368 Abs. 3, 368 n Abs. 1\nRVO, jetzt §§ 72, 75 SGB V), dafür zu sorgen, daß die Versicherten in allen Gebieten und zu allen Zeiten die erforderliche kassenärztliche Versorgung nach dem jeweiligen\nStand der medizinischen Wissenschaft und Technik erhalten\n(vgl. Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, 5. Aufl. $S 368 n\n\n- 11 -\n\nRVO Rdn. C 692 £. und S$S 70 SGB V Rdn. C 70-6 f.; Wiegand,\nKassenarztrecht, 1988, $S 368 n RVO Rdn. 1 und 2; Hess in\nKasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht $S 75 SGB V\nRdn. 2 und 4). Die erkennbare Absicht der Vertragspartner,\nohne Rücksicht auf die Gesamtwirtschaftlichkeit die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, ließ sich seinerzeit\nnicht durch eine auf alle Ärzte anwendbare Pauschalierung,\nsondern nur durch eine individuelle, den einzelnen Patienten\nberücksichtigende Berechnung und Rechnungstellung\nverwirklichen (vgl. 0 II B1b BMA).\n\nb) Die restriktive, an den Besonderheiten der Radionuklide auszurichtende Auslegung der vertraglichen Bestimmungen erschließt sich beispielhaft an den nur \"gegebenenfalls\" in den abrechnungsfähigen Leistungen nicht enthaltenen Aufbereitungskosten (O II A 2 BMÄ): Da sowohl die \"in\nvivo\"- als auch die \"in vitro\"-Anwendungen, bei denen die\nTestsubstanzen fast gebrauchsfertig geliefert werden, vorbereitende Arbeiten erfordern, bezieht sich das \"gegebenenfalls\" bei den Aufbereitungskosten ersichtlich auf den Sonderfall der \"in vivo\"-Anwendung. Nur dort bedarf es einer\nAufbereitung der Substanz, weil das benötigte 99M Technetium\nmit Hilfe des sog. Radionuklidgenerators aus dem langlebigeren 99-Molybdän \"ausgewaschen\" werden muß, bevor es - portionsweise - entnommen werden kann (UA 3). Somit sind auch\ndort die Kosten der Aufbereitung umso geringer, je mehr\nPortionen in einem Arbeitsgang hergestellt werden können.\n\nc) Die gesonderte Kostenerstattung beruht deshalb nicht\n\ndarauf, daß der Radiologe besondere Aufwendungen personeller\n\n- 12 -\n\nund sachlicher Art hat, die bei Ärzten anderer Fachbereiche\nnicht anfallen (so LG Hagen MedR 1991, 209). Die Erstattungsregelung ist vielmehr durch die kurze Verfallzeit der\nRadionuklide und die dadurch bedingten wirtschaftlichen\n\nBesonderheiten veranlaßt gewesen.\n\nd) Hätte sich die Strafkammer diesen Regelungszusammenhang vergegenwärtigt, wäre ihr der Weg zu einer naheliegenden wesentlich restriktiveren Auslegung der zugrunde liegenden Vereinbarungen und damit auch zu einer realistischeren Sicht der Verständnisprobleme eröffnet gewesen: Als\nKosten der Substanzen wären nur die Netto-Substanzkosten in\nAnsatz zu bringen. Kosten für die Beschaffung und gegebenenfalls die Aufbereitung könnten den Netto-Substanzkosten zugeschlagen werden, wenn sie dem bezogenen Material im Einzelfall eindeutig zuzuordnen sind. Dagegen wären die Kosten\ndes Praxispersönals und der Praxiseinrichtung ebenso wie die\nKosten der Entsorgung Bestandteil der allgemeinen in den Gebühren enthaltenen Praxisunkosten (vgl. Wezel/Liebold, Handkommentar zum BMÄ, 5. Aufl. 1987, zu O II A). |\n\n'e) Zwar mag es auch bei der restriktiven Auslegung der\nRegelung Unklarheiten und Zweifelsfälle geben. Sie wären indessen nicht von solchem Gewicht, um mit ihrer Hilfe das\nMerkmal der Täuschung verneinen zu können. Denn die gesonderte Erstattungsfähigkeit der Kosten verbrauchter Radionuklide und der spezifischen Nebenkosten sollte dem Arzt\nkeine zusätzliche Verdienstquelle eröffnen. Sie sollte ihn\nlediglich in die Lage versetzen, die seiner Praxis angemessenen tatsächlichen Unkosten als durchlaufende, wenn auch\n\n- 13 -\n\nauf den einzelnen Patienten aufgeteilte Kosten in Rechnung\n\nzu stellen.\n\nWer in dieser Weise zur Angabe seiner individuell errechneten tatsächlichen Kosten verpflichtet ist, gleichwohl\naber ohne jede Berechnung und ohne jede eigene substantiierte Kalkulation pauschal \"Beträge geltend macht(e), die nach\nseiner Auffassung die tatsächlich entstandenen Kosten ausmachten\" (UA 19), der täuscht (vgl. BGH wistra 1984, 23;\nBayObLG NIW 1988, 2550; RGSt 60, 294; RGSt 64, 342, 347;\nLackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 24).\n\n3. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn die\nobjektiv unzutreffenden Kostenangaben eindeutig als Pauschalierung gekennzeichnet worden wären oder wenn sie im Sinne\neiner Frage nach der Erstattungsfähigkeit bestimmter Posten\nhätten verstanden werden müssen. Beides hat weder im einzelnen Behandlungsausweis noch in der Quartalsabrechnung\nAusdruck gefunden.\n\na) Die Strafkammer meint zwar, aus dem Einsatz gleichbleibender \"runder\" Beträge sei für die KVWL ersichtlich gewesen, daß der Angeklagte pauschal abgerechnet habe (UA 20).\nJedoch hat sie insoweit neben dem Gesichtspunkt einer möglicherweise mittelbaren Täuschung der RVO- und Ersatzkassen\nnicht erwogen, daß derartige Werte bei der großen Zahl\ngleichartiger Anwendungen - beim Angeklagten durchschnittlich 15 - 20 Patienten je Behandlungstag (UA 3) - keineswegs\nausgeschlossen waren. Auch der Umstand, daß \"diese Vor-\n\ngehensweise\" bei einem großen Teil der über die KVWL ab-\n\n- 14 -\n\n‘rechnenden Nuklearmediziner üblich gewesen ist (UA 20),\nstünde einer Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als dies in Ermangelung wirksamer\nKostenkontrollen den Eindruck der KVWL eher verfestigen\nmußte, die abgerechneten Kosten entsprächen den tatsächlich\n\nentstandenen Aufwendungen.\n\nDaher hätte es im Hinblick auf die eigenen vertraglichen Verpflichtungen der KVWL gegenüber den Kassen näherer\nErörterung bedurft, aus welchem konkreten Verhalten der Angeklagte die Akzeptanz vertragswidriger pauschaler Abrechnungen durch die KVWL geschlossen haben will. Angesichts der\nallein in diesem Fall vereinbarten Vergleichssumme von\n460.000 DM (UA 12) versteht sich ein stillschweigendes Einverständnis der KVWL jedenfalls nicht von selbst.\n\nb) Die lediglich interne Kenntnis der Verantwortlichen\nwürde die Frage nach dem Irrtum auf Seiten der KVWL aufwerfen. Ein Irrtum liegt aber nicht nur vor, wenn der Getäuschte von der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel eine Verfügung trifft, weil er es für unwahrscheinlich hält, daß die\nbehauptete Tatsache nicht zutrifft (BGH wistra 1990, 305\nm.w.Nachw.). Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung\nsind dagegen für den Irrtum ohne Belang (BGHSt 34, 199, 201;\nBGH bei Dallinger MDR 1972, 387).\n\nc) Die Erwägung der Strafkammer, die Abrechnungser-\n\nklärungen hätten nicht die täuschende Behauptung unbedingter\n\n- 15 -\n\nRichtigkeit der geltend gemachten Beträge enthalten, sie\nließen die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung der KWL\noffen (UA 19 £.), ist ebenfalls nicht geeignet, eine Täu-\n\nschungshandlung zu verneinen.\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine derartige\n\"offene\" Antragstellung angesichts der besonderen Beziehungen zwischen Kassenarzt und kassenärztlicher Vereinigung und angesichts der Verpflichtung des Kassenarztes zu\nwahrheitsgemäßer Leistungsberechnung (vgl. die der Quartalsabrechnung beizufügende Versicherung - UA 7) prinzipiell\nmöglich ist, bedarf hier keiner Erörterung. Die KVWL wäre\nohne Buchungsunterlagen zur Berechnung der individuellen\nRadionuklidkosten des Angeklagten gar nicht in der Lage gewesen. Das Vertrauen, die KVWL \"werde es schon richtig\nmachen\", hätte deshalb zumindest eine beurteilungsfähige\nDarstellung der Fakten und Zahlen vorausgesetzt (vgl. BGH J2\n1952, 46).\n\n4. Die vorstehend aufgezeigten Mängel wiederholen sich\nweitgehend in den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die\n\ninnere Tatseite des Betruges verneint hat.\n\na) Für den Schädigungsvorsatz ist es ausreichend, daß\nder Täter die schadensbegründenden Umstände kennt (BGH bei\nHoltz MDR 1981, 810; BGHR StGB $S 263 Abs. 1 Vorsatz 1). Die\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es dem Angeklagten letztlich auf eine für ihn praktikable Abrechnung\nangekommen sein mag (BGHSt 16, 1, 3 £.; BGH, Urteil vom 15.\n\n- 16 -\n\nMai 1985 - 2 StR 115/85). Entscheidend ist allein, ob er in\nder Annahme gehandelt hat, eine Erstattung in der geltend\ngemachten Höhe beanspruchen zu können (BGHSt_ 3, 160, 162;\nBGH bei Dallinger MDR 1956, 10; BGHR StGB S 263 Abs. 1\nIrrtum 7; vgl. auch BGH GA 1966, 52; BGH wistra 1982, 68).\nAuch das hat die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei darge-\n\nlegt.\n\nb) Die Strafkammer hat es zunächst versäumt, den damaligen Kenntnisstand des Angeklagten bezüglich der Einzelheiten der Kostenerstattungsvereinbarungen bzw. zum kassenärztlichen Gebührenwesen aufzuklären. Bei der Frage, ob der Angeklagte von den beiden Rundschreiben der KVWL Kenntnis bekommen hat, hätte sie insbesondere erwägen müssen, daß die\nVereinbarung vom Dezember 1977 gegenüber der bisherigen\nPraxis auch insofern mit einer Änderung verbunden war, als\ndie Abrechnung der Substanz-, Beschaffungs- und Aufbereitungskosten ab 1. Januar 1978 von den einzelnen Kassen auf\ndie KVWL übergegangen war, eine Regelung, an die sich der\nAngeklagte ersichtlich gehalten hat. Auch die im Sonderrundschreiben vom 24. Februar 1983 enthaltenen Hinweise entsprachen nach den Feststellungen der Strafkammer im wesentlichen der Anlage 4 § 1 zum Gesamtvertrag-Ärzte, an der sich\nder Angeklagte ausweislich seiner Abrechnung ab 3. Quartal\n1983 ebenfalls orientiert hat (UA 4, 7).\n\nc) Ferner wäre die Strafkammer wie bei der Beweiswürdigung zur Täuschungshandlung auch hier gehalten gewesen,\ndie Vorstellungen des Angeklagten zur Gesamtkalkulation seiner Beschaffungs- und Aufbereitungskosten in Verbindung mit\nden Besonderheiten des kassenärztlichen Gebührenwesens zu\n\n- 17 -\n\nerörtern. Derartigen Überlegungen war sie nicht deshalb enthoben, weil der Angeklagte für das 2. und 3. Quartal 1980\n\ndurch den Prüfungsausschuß der KVWL - bezüglich der Pauschalierung beanstandungsfrei - einer Wirtschaftlichkeitsprüfung\n\nunterzogen worden war.\n\nGrundsätzlich haben die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse nur die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die Entscheidung, ob und nach welcher vertraglichen Bestimmung eine\nLeistung abrechnungsfähig ist, obliegt dagegen der kassenärztlichen Vereinigung (S$S 34 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte - BMV-Ä -; s 12 Ziff. 3 Arzt/Ersatzkassen-Vertrag; BSGE 42, 268, 270 £.; 57, 151, 152 £.;\nHess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 75\nSGB V Rdn. 12 £., § 106 SGB V Rdn. 4). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse (§ 368 n Abs. 5 RVO jetzt S 106 SGB V) dient der\nmedizinisch-fachlichen Feststellung der Unwirtschaftlichkeit\n(vgl. jetzt S 106 Abs. 2 SGB V \"arztbezogene Prüfung\"). Sie\nerfolgt entweder aufgrund einer Einzelfailprüfung oder nach\nder statistischen Methode (BSGE 19, 123, 128; 46, 136, 137;\n55, 110, 112).\n\nEine Einzelfallprüfung hat im Falle des Angeklagten\nnicht stattgefunden. Da die statistische Methode auf einem\nVergleich der nach Eingang der Quartalsabrechnungen ermittelten durchschnittlichen Fallkosten aller Fachkollegen aus\ndem Gebiet des zu prüfenden Arztes beruht (vgl. Wiegand,\nKassenarztrecht, § 368 n RVO Rdn. 31; Hess in Kasseler\nKommentar zum Sozialversicherungsrecht S 106 SGB V Rdn. 8\nf.; BSGE 55, 110, 112), besagt eine derartige wirtschaft-\n\nlichkeitsprüfung grundsätzlich nichts über die vertragskon-\n\n- 18 -\n\nforme Abrechnung. Die Aufdeckung einer gebührenordnungswidrigen Berechnung hätte zwar zur Richtigstellung führen können (S 34 Abs. 2 BMV-Ä). Die Urteilsfeststellungen lassen\njedoch nicht erkennen, daß den Prüfungsinstänzen die fehlerhafte Abrechnung aufgefallen ist.\n\nUnter diesem Blickwinkel ist auch die nach Einlassung\ndes Angeklagten anläßlich des 1980 durchgeführten Prüfungsverfahrens erteilte Auskunft eines Prüfarztes zu sehen. Die\nErklärung, bei einer Spanne von 10 bis 20 DM pro Schilddrüsentest gehe ein Kostenansatz im mittleren Bereich in\nOrdnung (UA 9, 14), mag aus damaliger Sicht bei einer vergleichenden Wirtschaftlichkeitsprüfung zutreffen, über die\nNotwendigkeit einer ordnungsgemäßen Kostenermittlung sagt\nsie schon deshalb nichts aus, weil vergleichbare Unkorrektheiten anderer den durchschnittlichen tatsächlichen Kosten-\n\naufwand verfälschen mußten.\n\nd) Die von der Strafkammer angestellten Berechnungen\nals Grundlage einer etwaigen Schadensvorstellung des Angeklagten werden den Besonderheiten des seinerzeit geltenden\nAbrechnungsverfahrens nicht gerecht. Ob der Angeklagte geglaubt hat, anstelle konkreter Abrechnung einen Pauschalanspruch in dieser Höhe geltend machen zu können, ist vorrangig anhand seiner Vorstellungen zur Erstattungsfähigkeit\nund seiner konkreten Kostensituation darzulegen. Dabei unterscheidet sich die Methodik der Ermittlung der Ansprüche\nnach subjektiven Vorstellungen grundsätzlich nicht von der\n\neiner objektiven Schadensberechnung.\n\nAuch wenn jeder Einzelakt des Betruges zunächst anhand\nder gegenüber der KVWL geltend gemachten Patientenabrechnung\n\n- 19 -\n\nzu beurteilen ist, muß im Hinblick auf die vertraglich vorgegebene Aufteilung der Gesamtkosten bei exakter Berechnung\nauf den einzelnen Anwendungsfall abgestellt werden, und zwar\nauf die Beschaffung und gegebenenfalls Aufbereitung für die\njeweilige Patientengruppe, bei deren Behandlung die beschafften Substanzen tatsächlich verbraucht worden sind.\n\nLäßt sich eine derartige Berechnung unter Einbeziehung\nder Vorstellung des Angeklagten mangels ausreichender Belege\n(vgl. dazu BGHZ 72, 132, 137) nicht mehr darstellen, so wäre\nauch ein Vergleich der gesamten Substanz-, Beschaffungs- und\nAufbereitungskosten mit den vom Angeklagten tatsächlich geltend gemachten Gesamtkosten in Betracht gekommen.\n\nWenn sich die Strafkammer letztlich nicht in der Lage\ngesehen hat, die nach Vorstellung des Angeklagten bestehenden Ansprüche zu berechnen, so konnte das nicht ohne\nweiteres Veranlassung geben, den subjektiven Mindestschaden\nanhand andernorts oder später vereinbarter Festbeträge zu\nermitteln. Zwar wird man bei einer Bezifferung des Schadens\nin diesen Fällen nicht umhin kommen, Kostenfaktoren, die\neiner Festbetragsregelung zugrunde liegen mögen, als Grundlage der notwendigen Schätzung zu berücksichtigen (vgl. dazu\nBGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1958, 1244; BGH wistra 1991,\n177). Die Höhe der Festbeträge ist jedoch zur Ermittlung der\nAnsprüche des Angeklagten aus seiner Sicht schon deshalb von\ngeringem Gewicht, weil die vereinbarte konkret-individuelle\nAbrechnung gerade das Ziel verfolgte, die durchschnittlich\nerforderlichen Kosten bei größerem Umfang der Anwendungen\nniedrig zu halten. Schließlich muß die Abkehr von der kon-\n\n- 20 -\n\nkreten Kostenermittlung, über deren tatsächliche Grundlagen\ndas Urteil außer der mangelnden Praktikabilität der bisherigen Regelung keine Einzelheiten mitteilt, auch im Zusammenhang mit der gesamten Gebühren- und Kostenstruktur für die\n\nradionuklide Diagnostik gesehen werden.\n\nDaß die seit der Praxisübernahme im Jahre 1977 angesetzten Pauschalen, über deren Zustandekommen und über deren\nBerechnungsgrundlagen das Urteil im einzelnen ebenfalls\nnichts mitteilt, den tatsächlichen Kostenaufwand um weitaus\nmehr als den von der Strafkammer mit 195.000 DM bezifferten\nMindestschaden überschreiten, ist nach den sonstigen Feststellungen des Urteils offensichtlich. Das belegen nicht nur\ndie Zahlen der Prüfungskommission aus dem Jahre 1980 - der\nKostenbetrag des Angeklagten überstieg seinerzeit den Mittelwert der Gebietsgruppe um 116 bzw. 114 % (UA 8, 9). Ferner war die auf einem’Berechnungsmodell des Verteidigers\nProf. Dr. Azzola beruhende, im Wege des Vergleichs vereinbarte Ersatzleistung an die KVWL in Höhe von 460.000 DM\nbezüglich der Nebenkosten mit durchschnittlich 57 % Aufschlag auf die Substanzkosten kalkuliert (UA 12, 13).\n\ne) Angesichts des selbst von der Strafkammer ermittelten Mindestschadens mögen die Auslegungsprobleme, die weitgehend auch von den Fachkollegen beanstandungsfrei praktizierte fehlerhafte Berechnung der Kosten und die mangelnden\nKontrollen der KVWL anhand der von ihr selbst vereinbarten\nErstattungsregelungen Anlaß geben, die individuelle Schuld\ndes Angeklagten gering zu bemessen, ein zumindest bedingter\nBetrugsvorsatz (vgl. dazu BGH bei Dallinger MDR 1975, 22;\n\n- 21 -\n\nBGH, Urteil vom 2. April 1985 - 1 StR 65/85 m.w.Nachw.) ließ\nsich mit ihrer Hilfe jedoch nicht ohne weiteres verneinen.\n\nDie Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung. Der Senat\nmacht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes\nLandgericht zurückzuverweisen (S 354 Abs. 2 StPO).\n\nIII.\n\nSollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des Betruges bejahen, wird er auch das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes sorgfältig zu prüfen haben (zum Gesamtvorsatz bei\närztlichen Quartalsabrechnungen vgl. BGHSt 36, 320 £.; BGHR\nStGB § 263 Abs. 1 Gesamtvorsatz 1).\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/4-str-420-91","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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