{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-15_4_StR_336_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"4 StR 336/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"51° BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 336/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHansi Karl 2 Em au: EEE am mE,\ngeboren am EEE 1966 in rn (>) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwIII\n\nu5\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Steindorf\nNehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin aus LU\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizassistentin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n19. Februar 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der\nRevision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\n\nErfolg.\n\n45\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß\nausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDer Schuldspruch, der mit der Revision nicht in Frage gestellt wird (\"zutreffend bewertet\"), ist frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte\nder Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die\nStrafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das\nTatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt\noder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.\nNur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).\n\nBei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 1 2. Alternative StGB nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat\neine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen und\ndabei erkennbar die wesentlichen zu Gunsten des Angeklagten\nsprechenden Milderungsgründe, insbesondere seine erheblich\n\n45\n\nverminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit, in ihre Erwägungen\neinbezogen. Demgegenüber hat sie die \"Intensität des Mißbrauchs\" - der Angeklagte manipulierte beim Onanieren an\ndem Geschlechtsteil des Mädchens und ließ sich selbst durch\nSchmerzschreie des Kindes nicht zum Aufhören bewegen (UA\n\n3) - und die Tatsache, daß die sexuellen Handlungen an einem\nnoch ganz kleinen Kind vorgenommen worden sind, zu Lasten\ndes Angeklagten ausschlagen lassen. Sie hat deshalb zwar\nkeinen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wohl aber die Strafe dem Normalstrafrahmen\ndes § 176 Abs. 1 StGB, den sie nach den §§ 21, 49 StGB gemildert hat, entnommen. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie\nweiter dessen ungünstige Jugend, seine jetzige schwierige\nLebenssituation, seine Unbestraftheit und seine Reue gewertet, desgleichen, daß sich bei dem Kind Anhaltspunkte für\nFolgeschäden nicht ergeben haben. Aus der Tatsache, daß\ndiese Umstände bei den Strafzumessungserwägungen nicht noch\neinmal ausdrücklich aufgeführt werden, kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe sie bei der Straffestsetzung übersehen. Entsprechendes gilt für die Tatsachen, daß\ndie Freundin des Angeklagten ihn kurze Zeit zuvor verlassen\nhatte und daß er unter Gebrechlichkeitspflegschaft steht.\n\nDie Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hat\njedoch keinen Bestand. Die knappen Ausführungen der Strafkammer genügen nicht den Anforderungen an eine Gesamtabwägung, wie sie die Rechtsprechung verlangt (BGHR StGB § 56 II\nGesamtwürdigung, unzureichende 3). Das Gericht weist darauf\nhin, daß es eine nochmalige Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und der Tatsache, daß seine Schuldfähigkeit er-\n\nheblich vermindert gewesen ist, vorgenommen hat, ungeachtet\ndessen aber keine besonderen Umstände in Tat oder Persönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB festzustellen vermag.\nDaraus ergibt sich nicht, ob die Strafkammer auch das umfassende Geständnis sowie die erlittene Untersuchungshaft von\nmehr als sechs Monaten und deren Wirkung auf den nicht vorbestraften Angeklagten hinreichend gewertet hat. Es ist\nnicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung im Rahmen des der Strafkammer zustehenden Beurteilungsspielraums für die Strafaussetzung zur Bewährung geführt hätte.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/4-str-336-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/4-str-336-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.249711+00:00"}}