{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-10_4_StR_468_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-10","aktenzeichen":"4 StR 468/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"do | | IF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 468/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIbrahim Anmad DB EEE aus SCENE seboren am ME\nEEE 1966 in 2oCE- EEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIll\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Oktober 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 24. April 1991\n\"wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Erwerb von solchen\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom\n16. August 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision\ngemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder\nder Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der\nVerteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt\noder die Revision begründet haben.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1\nStPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu\nRecht gemäß S$S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Be-\n\ngründung der Revision gegen das am 7. Juni 1991 zugestellte\n\nUrteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden\nist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert\n\nwar (S$S 45 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-10/4-str-468-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-10/4-str-468-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.067908+00:00"}}