{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-08_4_StR_417_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-08","aktenzeichen":"4 StR 417/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sino\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 417/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton Franz S E u: SHE, geboren am\nEEE 1953 in SOME,\n\nwegen Betruges\n\nwIII\n\nLL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n15. März 1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Betruges in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund einer weiteren Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die im\n‘Fall B II der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe mit\nder Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom\n\n227\n\n23. September 1986 an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre,\ndie Bildung einer Gesamtstrafe jedoch an der Einbeziehung\njener Strafe durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des\nAmtsgerichts Landau vom 25. Februar 1991 scheitert (BGHSt\n\n20, 292 £.).\n\nDer Umstand, daß die Gesamtstrafenbildung dem Verfahren\nnach § 460 StPO vorbehalten bleiben muß, läßt jedoch die gesetzlichen Anforderungen bei gleichzeitiger Aburteilung\nmehrerer Straftaten (§§ 53 f. StGB) unberührt. Das Landgericht hätte daher ungeachtet der zu erwartenden Auflösung\naus allen drei Strafen eine Gesamtstrafe bilden müssen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-08/4-str-417-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-08/4-str-417-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.954436+00:00"}}