{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-10-08_4_StR_373_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-10-08","aktenzeichen":"4 StR 373/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\" f No\n\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 373/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hans Hubert I ME aus a, dort geboren am\nEEE 1957, zur zeit in Haft,\n\n2. Jürgen I aus CE, geboren am nn\nGE 1959 in zu,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nWIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n8. Oktober 1991 beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten Jürgen IB wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 14. Februar\n1991 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Mainz vom\n7. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Jürgen\nO3 | insgesamt; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Hans\nSEE im Strafausspruch.\n\n77\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten Jürgen IE wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in zwei Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist von zwei Jahren\n\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nGegen den Mitangeklagten Hans JB hat das Landgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung,\nsowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung\nder Strafen aus zwei weiteren Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat\ndie Strafkammer den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es auch\ngegen diesen Angeklagten eine Sperrfrist von zwei Jahren für\n\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts rügen.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten Jürgen JB\ndringt mit der Sachbeschwerde durch. Das Landgericht ist der\nFrage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht im gebotenen\nMaße nachgegangen. Dies ist auf die Sachrüge hin zu beachten\n(BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3; Beschluß des Senats vom\n3. Oktober 1989 - 4 StR 394/89). Nach den Feststellungen der\nStrafkammer hatte der Beschwerdeführer kurz vor der Begehung\nder ihm zur Last gelegten Straftaten einen schweren Verkehrsunfall, bei dem er einen doppelten Schädelbruch und ein\nSchädel-Hirn-Trauma erlitt. Dem Angeklagten wurde während\neines längeren Krankenhausaufenthaltes eine künstliche Schädelplatte eingesetzt (UA 12). Ohne Hinzuziehung eines auf\nHirnverletzungen spezialisierten Sachverständigen ist die\nStrafkammer in den Fällen II Nr. 5 und 6 der Urteilsgründe\nvon der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen;\nim Falle II Nr.8 hat sie erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der festgestellten Alkoholisierung und der\nAuswirkungen der Kopfverletzungen bejaht, die Frage eines\nvollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit aber nicht\n\nerörtert.\n\nDie dargelegten besonderen Umstände in der Person des\nAngeklagten erforderten aber eine eingehende Auseinandersetzung damit, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten allgemein\nbeeinträchtigt war. Sie konnte vom Gericht nicht aus eigener\nSachkunde beurteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs muß in einem derartigen Fall ein auf\nHirnverletzungen spezialisierter Sachverständiger hinzugezogen werden (BGH bei Holtz MDR 1990, 95; BGHR StPO S 244\nAbs. 4 Schuldfähigkeitsgutachten 1; BGH StV 1986, 46 und\n52). Es hätte auch einer ausdrücklichen Erörterung bedurft,\nwelche Auswirkungen ein solcher Zustand auf die im Tatzeitpunkt alkoholbedingt verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Falle II Nr. 8 hatte (BGHR StGB § 20 Sachverständiger 3). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden allerdings von dem aufgezeigten Mangel nicht erfaßt; sie können\ndeshalb aufrechterhalten bleiben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hans ME hat teilweise Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\ndeckt hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\n1. Die Strafkammer hat - sachverständig beraten - für\ndie am 19. Dezember 1989 zum Nachteil des Rentners MM\nbegangene Körperverletzung eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,61 %0o ermittelt. Das Vorliegen erheblich vermin-\n\n4\n\nderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ausgeschlossen, weil aus den\nZeugenaussagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nrechtlich relevanten Trunkenheit zu entnehmen seien; der\nZeuge Rockenbach, der als Polizeibeamter mit dem Angeklagten\nmehrfach befaßt gewesen sei, habe diesen als ausgesprochen\n\ntrinkgewohnt bezeichnet (UA 39).\n\nFür die am 18. Mai 1990 zum Nachteil des Zeugen Krämer\nbegangene räuberische Erpressung hat die Strafkammer eine\nTatzeitblutalkoholkonzentration von 2 %o (richtig: 2,2 %o)\nermittelt. Die Strafkammer hat auch hier das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneint. Zur Begründung heißt\nes: \"Auch bei diesem Wert vermochte der Sachverständige\nkeine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit festzustellen. Der alkoholgewohnte\nAngeklagte ist zielgerichtet vorgegangen\" (UA 40).\n\nIn beiden Einzelfällen läßt das Urteil Ausführungen\ndazu vermissen, aufgrund welcher konkreten Beweisanzeichen\ndie Strafkammer - trotz der beträchtlichen Alkoholisierung\ndes Angeklagten - eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\nausschließt. Der pauschale Hinweis auf die \"Trinkgewöhnung\"\nund die \"zielstrebige Vorgehensweise\" des Angeklagten reicht\nnicht aus. Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, daß\ndas Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des\nAngeklagten während der Tat bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet hat. Erfahrungsgemäß kann sich\nder alkoholgewohnte Täter auch nach beträchtlichem Alkoholgenuß noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet\n\nH\n\nverhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 15); deshalb kommt auch der Beurteilung des\nTrunkenheitsgrades eines Menschen durch Zeugen allenfalls\ngeringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (BGHSt 37, 231, 241;\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15).\n\n2. Auch die Ablehnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit hinsichtlich des Diebstahls vom 4. Juli 1990\n(II Nr. 8 der Urteilsgründe) hat keinen Bestand. Die Strafkammer führt hierzu aus: \"Der Sachverständige konnte hinsichtlich des Angeklagten Hans ÜB für den fortgesetzten\nDiebstahl im besonders schweren Fall ... keine Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen des § 21 StGB feststellen. Die vom\nAngeklagten angegebene Trinkmenge 5 Flaschen Bier ä 0,33 1\nführte zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,89 %0. Die\nBlutalkoholkonzentration um 0 Uhr hatte maximal 0,84 %o\nbetragen\" (UA 41/42).\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nDie Strafkammer bezieht sich lediglich auf Ergebnisse der\nBeurteilung durch den Sachverständigen. Eigene Erwägungen\nhierzu fehlen. Das Gericht ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, sich eine eigene Meinung zur Frage der Schuldfähigkeit zu bilden (BGHSt 8, 113, 118). Die wesentlichen\nAnknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen\nhat es zudem im Urteil wiederzugeben (BGHSt 7, 238). Daran\nfehlt es hier. Obwohl eine Blutprobe vorlag, die - bezogen\nauf den Entnahmezeitpunkt (7 Uhr) - eine Blutalkoholkonzen-\n\ntration von 1,73 %0 ergab (UA 26), erfolgte keine Rückrechnung zur Bestimmung der Tatzeitblutalkoholkonzentration.\nWarum der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer\nvon der gebotenen Rückrechnung - diese hätte bezogen auf den\nTatzeitpunkt 5 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 %o\nergeben - abgesehen hat, ist nicht nachvollziehbar und hätte\n\neiner eingehenden Begründung bedurft.\n\n3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit sich zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung in den genannten\ndrei Fällen, darüber hinaus aber auch auf die Strafzumessung\nim übrigen ausgewirkt hat. Deshalb sind sämtliche Einzelstrafen und die beiden Gesamtstrafen aufzuheben.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\n1. Sollte das Landgericht eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten Hans EEE für die Tat\nam 4. Juli 1990 feststellen oder nicht ausschließen können,\nwird zu prüfen sein, inwieweit der Angeklagte im Zeitpunkt\ndes Tatentschlusses bereits unter dem Einfluß von Alkohol\ngestanden hat. Hätte er nämlich durch die Verabredung und\nPlanung der später ausgeführten Straftat in uneingeschränkt\nschuldfähigem Zustand die entscheidende Ursache für die\nAusführung der Tat gesetzt, wäre eine Einschränkung seiner\nVerantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in\ncausa ohne Bedeutung (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1).\n\n2. Für den Fall, daß die Strafkammer eine vorverlagerte\nSchuld hinsichtlich dieser wie auch der anderen Taten nicht\nnachweisen kann und von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen hat, wird zu beachten sein, daß im Hinblick auf die mitgeteilten Vorverurteilungen des Angeklagten\ndie Strafmilderung nach ss 21, 49 StGB versagt werden kann,\nwenn dieser dazu neigt, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und sich dieser Neigung bewußt gewesen ist oder doch\nhätte bewußt sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenver-\n\nschiebung 1).\n\nJähnke Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-08/4-str-373-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-08/4-str-373-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.923408+00:00"}}