{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-13_4_StR_426_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"4 StR 426/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 426/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard G EN aus WE, dort geboren am EEE\n\n1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung\n\nwımıIl\n\n0\n\nzo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichthsofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Paderborn\nvom 18. Juni 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung\ndes Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Senat vermag der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten \"zwinge\" zu der Feststellung, er habe\nbilligend in Kauf genommen, bei seinem Angriff auf Horst\nDieter Blömeke diesen zu töten (UA 22), nicht zu folgen:\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen, dem sich\ndas Schwurgericht angeschlossen hat, hatte der vom Angeklagten genossene Alkohol bei diesem einen \"mittelgradigen\nRausch bewirkt mit der Folge einer aggressiven Gereiztheit\nund mangelnder Selbstkritik\" (UA 23). Diese Wirkung war noch\ndurch die Einnahme von zwei Tabletten Rohypnol verstärkt\nworden, indem sich \"die Wirkstoffe des Alkohols und der\nTabletten wechselseitig potenziert haben und der Angeklagte\nin ein allgemeines Handlungsbedürfnis geraten ist, das sich\nin der Tat entladen hat\" (UA 23). Die Revision bemängelt zu\nRecht, daß es sich bei dieser Sachlage, die zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hatte, nicht ohne weiteres von selbst versteht, daß\nsich der Angeklagte - der sich vier ihm gegenüber feindlich\neingestellten Männern gegenübersah, von denen zwei mit\nSpazierstöcken bewaffnet waren - beim Einschlagen mit dem\nMesser auf einen von ihnen trotz der objektiven Gefährlichkeit seiner Handlungsweise Gedanken über eine mögliche tödliche Verletzung gemacht und einen solchen Erfolg billigend\nin Kauf genommen habe. Das läßt sich auch nicht schon deshalb annehmen, weil der Angeklagte zuvor in einem ganz ande-\n\n20\n\nren Zusammenhang vom \"Umlegen\" gesprochen hatte (UA 8) und\nspäter in ungeklärtem Zusammenhang geschrieen hatte: \"Ich\nsteche Euch ab\" (UA 21). Denn das Schwurgericht stellt nicht\nfest, daß er die letztere Äußerung beim Zuschlagen mit dem\nMesser getan hat; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß\ndiese Worte erst gefallen sind, als der Angeklagte, der bei\nder Auseinandersetzung auf nicht aufgeklärte Weise zwei\nPlatzwunden auf dem Kopf, eine Prellmarke über der Augenhöhle und eine Schwellung im Bereich des Nasenbeins erlitten\nhatte (UA 12), selbst verletzt wurde.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann somit\nkeinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, daß sich insoweit noch zuverlässige Feststellungen treffen lassen. In Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat er den Schuldspruch deshalb\nauf versuchte gefährliche Körperverletzung umgestellt (SS\n22, 223 a Abs. 1 und 2 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen und er zudem selbst eine Verurteilung (nur) nach die-\n\nser Strafvorschrift erstrebt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\nStrafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache,\nnachdem § 74 Abs. 2 Nr. 5 GVG nicht mehr einschlägig ist, an\n\neine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl.\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 37, 42).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-426-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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