{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-13_4_StR_413_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"4 StR 413/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"493/19\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 413/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Peter cm ME aus cUE-H EEE seboren am\nEEE 1941 in ve, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIıl\n\n37\n\n37?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 28. Februar 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angeklagte des schweren Raubes,\nder versuchten Bestimmung eines anderen zur Begehung eines Verbrechens\ndes Raubes und zur Begehung eines\nVerbrechens des schweren Raubes in\nzwei Fällen sowie der Hehlerei in\ndrei Fällen schuldig ist,\n\n2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n237\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren\nRaubes, Versuchs der Beteiligung an Verbrechen in drei Fällen und Hehlerei in drei Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung eines Personenkraftwagens und eine Maßregel nach SS 69,\n69 a StGB angeordnet.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 26. August 1991, die durch das Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 9. September\n1991 nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß auf Seite 28 der Urteilsgründe ein\noffensichtlicher Schreibfehler vorliegt, wenn dort im zweiten Absatz vom Zeugen \"SB\" die Rede ist: Gemeint ist auch\nhier der Zeuge \"CB\", wie sich daraus ergibt, daß unter\n\"c)\" die Aussage dieses Zeugen abgehandelt wird, während die\nAussage des Zeugen SM unter \"b)\" erörtert wird. Daher\nheißt es auch im dritten Absatz auf Seite 28: \"Weiter hat\n\nGrub geschildert ...\".\n\nZu II Nr. 4 der Revisionsbegründung (S. 98) weist der\nSenat darauf hin, daß es in den Urteilsgründen einer Mittei-\n\nlung, \"woher die Kammer diese Erkenntnisse hat\", nicht bedurfte. Daß das Landgericht sich von den früheren Angaben\ndurch Vorhalte .oder Vernehmung der Verhörspersonen Kenntnis\nverschaffen konnte und verschafft hat, liegt auf der Hand.\n\nDer Senat stellt den Schuldspruch bezüglich der gegen\n§ 30 Abs. 1 StGB verstoßenden Taten des Angeklagten klar\n(vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).\n\n2. Der (gesamte) Rechtsfolgenausspruch kann jedoch\n\nkeinen Bestand haben.\n\na) Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken:\n\naa) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten\nteilt das Landgericht in den Urteilsgründen lediglich fol-\n\ngendes mit:\n\n\"Der heute 49 Jahre alte Angeklagte ist von Beruf\nMaschinenbautechniker. Zeitweilig war er als Detektiv\ntätig - woraus einer seiner Spitznamen \"Der Greifer\"\nherrührt -. Zuletzt war er arbeitslos. Er führte einen\naufwendigen Lebensstil. Auf seinen Namen waren mehrere\nPersonenkraftwagen zugelassen. Er selbst fuhr einen\nweißen amerikanischen PKW der Marke Chevrolet\" (UA 5).\n\nDaran schließt sich sodann die Angabe der Vorstrafen\ndes Angeklagten an. Weitere Feststellungen hat das Landgericht ersichtlich deswegen nicht getroffen, weil sich der\nAngeklagte \"weder zur Person noch zur Sache eingelassen hat\"\n(UA 23). Dementsprechend werden bei der Strafzumessung im\nwesentlichen auch nur in den Taten liegende Umstände berücksichtigt.\n\n37\n\nDer Bundesgerichtshof hat hierzu erst kürzlich folgendes dargelegt (Beschluß vom 7. Dezember 1990 - 3 StR 289/90\n= NStzZz 1991, 231 = BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumes-\n\nsung 10):\n\n\"Eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete\nStrafzumessung ist jedenfalls bei Straftaten von einigem\nGewicht ohne Würdigung der persönlichen Verhältnisse des\nTäters in der Regel nicht möglich. Sie muß auf einer wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit\nder für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruhen (vgl. BGHSt\n16, 351, 353; 24, 268, 270; BGH NJW 1976, 2220; BGH bei\nHoltz MDR 1979, 105 f£f; BGH NStz 1981, 389 und StV 1990,\n438). Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn\nder Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend\nberücksichtigt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26. Oktober 1990 - 2 StR\n471/90, vom 20. November 1990 - 2 StR 440/90).\n\nVon der (auch) aus Gründen sachlichen Rechts bestehenden Verpflichtung, die persönlichen Verhältnisse des Täters\naufzuklären, wird das Gericht nicht schon deswegen frei,\nweil der Angeklagte wie hier in der Hauptverhandlung Angaben\nzu seinem Lebenslauf verweigert hat. Vielmehr muß es sich in\nsolchen Fällen darum bemühen, auf anderem Wege (z.B. teilweise Verlesung von Urteilen aus beizuziehenden Vorstrafakten) ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu\ngewinnen (BGH NJW 1976, 2220; BGHR StPO § 267 III Strafzu-\n\nmessung 1; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 1742/83,\nBeschlüsse vom 20. Dezember 1985 - 2 StR 715/85 -und vom\n\n20. November 1990 - 2 StR 440/90). Der Umfang der in dieser\nBeziehung bestehenden Aufklärungspflicht kann zwar unter Umständen dadurch beeinflußt sein, daß der Angeklagte zu Fragen seines persönlichen Lebensbereichs nicht aussagt. Ein\nsolches Verhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von weiteren\nErmittlungen dazu ganz abzusehen. Das Urteil muß in jedem\nFalle erkennen lassen, daß sich das Gericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des\nAngeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat (BGH NJW\n1976, 2220; BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83;\nMösl NStZ 1982, 150 m.w.Nachw. in Fußn. 27).\"\n\nDer bereits 49 Jahre alte Angeklagte, der sich bisher\nnoch nie in Haft befunden hat (vgl. UA 52), ist hier zu\neiner sehr hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus dem\nRubrum des Urteils ergibt sich, daß er im Gebiet der ehemaligen DDR geboren ist, was Nachforschungen nahelegte, wie\nund wann er in das Saarland gelangt ist und wie sich insoweit seine Kindheit und Jugend gestaltet hat. Ebenfalls aus\ndem Urteilseingang ist zu entnehmen, daß der Angeklagte verheiratet ist. Das machte Erörterungen dazu notwendig, ob und\nwie sich die lange Haftzeit auf seine Ehe (und Familie ?)\nauswirken kann. Auffällig ist schließlich, daß zweimal (1976\nund 1986, vgl. UA 5 und 8) gegen den Angeklagten verhängte\nFreiheitsstrafen im Gnadenwege erlassen worden sind; auch\ndies legt eine nähere Beschäftigung mit dem Lebenslauf des\n\nAngeklagten nahe.\n\n594\n\nDer Senat vermag nach alledem nicht auszuschließen, daß\nBemühungen um weitere Feststellungen zur Person des Angeklagten Erfolg gehabt und den Strafausspruch zu seinen\nGunsten beeinflußt hätten.\n\nbb) Rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung\nder Strafkammer, der Angeklagte sei \"der Kopf der Gruppe\n(gewesen), die in vielfältiger Weise Straftaten beging,\nwährend er selbst bei der unmittelbaren Tatausführung im\nHintergrund blieb und diese den jungen Männern überließ\" (UA\n55). Diese Bewertung wird durch die Feststellungen nicht\ngetragen; denn danach hat der Angeklagte eine Gruppe von\njungen Männern nur zu einem Raub erfolgreich bestimmt,\nwährend seine Versuche im übrigen erfolglos blieben. Die\nEinbrüche, nach denen sich der Angeklagte als Hehler betätigte, wurden von den Tätern stets \"auf eigene Faust\" begangen (vgl. UA 21 und 22).\n\ncc) Schließlich teilt das Landgericht nicht mit, um was\nfür ein Fahrzeug es sich bei dem eingezogenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen HE handelt und welchen\nWert dieses Fahrzeug hatte. Die Einziehung ist eine Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung (BGH NStZ 1985,\n362). Wenn ein wertvoller Gegenstand eingezogen wird, muß\nsich deshalb aus den Urteilsgründen ergeben, ob und in welchem Umfang die Einziehung bei der Festsetzung der Strafe\nberücksichtigt worden ist (vgl. BGH MDR 1984, 241).\n\nb) Die angeordnete Einziehung des Personenkraftwagens\nkann schon aus den soeben dargelegten Gründen nicht beste-\n\nhenbleiben. Im übrigen wird die Bemerkung in den Urteilsgründen (UA 55), der Angeklagte habe diesen Personenkraftwagen zur Vorbereitung \"der Taten benutzt, indem er mit dem\nFahrzeug die verstreut liegenden Tatorte aufgesucht hat\",\ndurch die Feststellungen nicht gedeckt: Danach hat der Angeklagte nämlich nur im 4. Fall den Tatort mit den vorgesehenen Tätern des Überfalls mit einem Fahrzeug besichtigt, wobei nicht einmal klar ist, ob es das eingezogene Fahrzeug\nwar. Im 1. Fall hat Samse einen Pkw des Angeklagten mit dem\nKennzeichen HOM - AZ 389 benutzt (UA 12).\n\nc) Schließlich muß auch die Anordnung des Entzugs der\nFahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis aufgehoben werden (die Einziehung des\nFührerscheins ist entgegen § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht\nangeordnet worden). Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe \"sämtliche ihm vorgeworfenen Taten im Zusammen-\n\n37\n\nhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen\" (UA\n55/56), wird auch hier durch die Feststellungen nicht getra-\n\ngen.\n\nSalger Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf\nbefindet sich im\nUrlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nSalger\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-413-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-413-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.276434+00:00"}}