{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-13_4_StR_380_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"4 StR 380/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 380/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank x EEE aus SEE, dort geboren am Mi\n\nEEE 1966, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIıl\n\n37\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Halle vom\n\n14. März 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen\nanderen Strafsenat des Bezirksgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat eine etwa drei Stunden nach Tatbegehung durchgeführte Blutentnahme beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 ergeben (UA\n4). Bei Rückrechnung unter gebotener Berücksichtigung des\nZweifelssatzes auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (mit 0,2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 %0; vgl. BGHSt 35,\n308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24;\nDreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 f; Lackner StGB\n19. Aufl. $S 20 Rdn. 23) mußte dies zur Feststellung einer\nBlutalkoholkonzentration von etwa 2,6 %0 bei Tatbegehung\nführen. Bei einem solchen Wert ist eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens höchst wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6,\n15, 21 - zur Veröffentlichung in BGHSt 37, 231 vorgesehen -;\nDreher/Tröndle aaO § 20 Rdn. 9 b; Lackner aaO S 21 Rdn. 3).\n\nEs ist daher rechtsfehlerhaft, daß das Bezirksgericht\nzu den Auswirkungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB keinerlei Erwägungen angestellt, ihn vielmehr - entsprechend der früher in\nder DDR geltenden Rechtslage bei schuldhaft verursachtem\nRauschzustand (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR) - wie einen uneingeschränkt Schuldfähigen behandelt hat. Gründe, die eine\nAblehnung der nach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafmilderung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich; daß der Angeklagte schon die seinen Vorstrafen\nzugrunde liegenden Taten unter erheblichem Alkoholeinfluß\nbegangen hätte und daß er sich daher einer Neigung zu vergleichbar gelagerten Taten in diesem Zustand bewußt gewesen\n\n- 4 -\n\nwäre oder hätte bewußt sein müssen (vgl. dazu BGHR StGB S§ 21\nStrafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 14; Dreher/Tröndle\naaO S 21 Rdn. 6), ist im Urteil nicht festgestellt. Da das\nBezirksgericht auch ohne Berücksichtigung erheblich vernminderter Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach § 250\nAbs. 2 StGB angenommen hat, läßt sich nicht sicher ausschließen, daß es diesen Ausnahmestrafrahmen nach §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB nochmals gemildert hätte (vgl. dazu BGHR StGB\nvor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; StGB § 50\nMehrfachmilderung 1, 2; Dreher/Tröndle aaO § 50 Rdn. 2 b;\nLackner aaO § 50 Rdn. 3). Ungeachtet der namentlich bei den\nVorbelastungen des Angeklagten und der Rückfallgeschwindigkeit maßvollen Strafe vermag der Senat nicht mit letzter\nSicherheit auszuschließen, daß sie bei einem weiter geminderten Strafrahmen noch niedriger hätte ausfallen können.\n\nSalger Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf\n\n32","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-380-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/4-str-380-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.242406+00:00"}}