{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-12_4_StR_311_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-12","aktenzeichen":"4 StR 311/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 311/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann GE aus OEEEE- SEE seboren am\nGE 1952 in AUEM,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nwIıI\n\n34\n\n3%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus |\n\n‚als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt WEB aus mil\n\nals Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizassistentin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamier\ndes Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, sich in acht Fällen des sexuellen Mißbrauchs\neiner Widerstandsunfähigen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen ($S§ 179, 174 Abs. 1\nNr. 1, 52 StGB), begangen an der damals 15 Jahre alten\nMichaela Wood, schuldig gemacht zu haben. Die als Nebenklägerin zugelassene Michaela WER rüct mit ihrer Revision\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, an oder mit Michaela\nWood sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, \"die Persönlichkeit der\nZeugin Michaela wen, ihr Aussageverhalten, die im wesentlichen nachvollziehbare Darstellung des Geschehens und die\n\ndie Aussage des Mädchens teilweise bestätigenden sonstigen\nBeweisergebnisse\" deuteten darauf hin, \"daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten tatsächlich geschehen sind.\nDabei hat die Kammer auch als besonders gewichtig berücksichtigt, daß die ihr seit vielen Jahren aus zahlreichen\nVerfahren als sehr sachkundig und sorgfältig bekannte Sachverständige Diplom-Psychologin SIEB Sie Zeugin für glaubwürdig befunden hat\". Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil \"im Rahmen der Beweiswürdigung Unstimmigkeiten zu berücksichtigen\" gewesen seien, \"die\nletzte Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten aufkommen\nließen\" (UA 17/18).\n\n1. Das Landgericht gibt zwar die Angaben des Mädchens\nnicht im Zusammenhang wieder und teilt auch nicht mit, ob\nund gegebenenfalls wie der Angeklagte sich im einzelnen zu\nden von der angeblich Geschädigten erhobenen Vorwürfen eingelassen hat (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juli 1991 - 4\nStR 233/91 -). Immerhin läßt sich aber aus den Urteilsgründen eindeutig entnehmen, daß die Strafkammer den Vorwurf des\nMißbrauchs einer Widerstandsunfähigen nach § 179 StGB - auch\nbei Zugrundelegung der Glaubwürdigkeit des Mädchens im übrigen - für nicht begründet erachtet hat, da die ursprünglichen Angaben von Michaela W@über den Grad ihrer jeweiligen Alkoholisierung nicht den Tatsachen entsprochen hätten\n(UA 28). Die Strafkammer hat daher insoweit zu Recht von\neiner Verurteilung des Angeklagten abgesehen.\n\n2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten auch vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) freigesprochen hat, kann das Urteil aber\nkeinen Bestand haben.\n\nBa\n\na) Das Landgericht hat sich bei seiner Überzeugungsbildung den Blick dafür verstellt, daß zwischen dem Angeklagten und Michaela WBauch einvernehmliche sexuelle\nHandlungen vorgenommen worden sein können. Allein die Tatsache, daß das Landgericht den Angaben von Michaela wi\nbezüglich Art und Zahl der sexuellen Handlungen und zur\nMenge des von ihr genossenen Alkohols nicht folgte, konnte\nnicht ohne weiteres dazu führen, ein strafbares Geschehen\nüberhaupt zu verneinen. Das Landgericht hat es versäumt,\ndie Glaubwürdigkeit des Mädchens auch unter diesem nicht\nfernliegenden Gesichtspunkt zu würdigen und zu bedenken, daß\nes sich dessen möglicherweise, als es wieder bei seinen\nEltern war, schämte. Dies würde sowohl den Umstand, daß\nMichaela I} keine Versuche unternommen hat, sich dem\nAngeklagten zu entziehen (UA 18 f), als auch ihr verändertes\nVerhalten nach den Sommerferien (UA 9/10), die unwahren Angaben über ihre Alkoholisierung und eine möglicherweise erwägenswerte unrichtige Darstellung ihres eigenen Empfindens\nbei den Taten (vgl. UA 18) erklären können.\n\nDie Angabe des Angeklagten, seine Ehefrau sei niemals\nvor ihm und Michaela zu Bett gegangen, ist durch die Aussage\ndes Zeugen Weil (des Stiefvaters von Michaela WÄR) über\nseinen am 30. Juli 1989 um 0.20 Uhr erfolgten Telefonanruf\nwiderlegt worden. Die Strafkammer hatte gleichwohl Bedenken,\nder Aussage des Mädchens über die Vornahme sexueller Handlungen in dieser Nacht zu folgen, weil ihr Stiefvater bei\ndem Telefongespräch keine Anzeichen einer alkoholischen\nBeeinträchtigung seiner Stieftochter bemerkt hatte. Da das\n\nLandgericht aber die Angaben des Mädchens über seine hohe\nalkoholische Beeinflussung in allen Fällen für übertrieben\nund unzutreffend hielt, besagte das Fehlen einer Alkoholisierung bei Michaela WW nichts darüber, ob es zwischen dem\nAngeklagten und dem Mädchen, das für ihn schwärmte (UA 5,\n29), nicht zu einverständlichen sexuellen Handlungen gekommen war, nachdem sich die Ehefrau des Angeklagten zu Bett\n\nbegeben hatte.\n\nb) Im übrigen ist auch die Bewertung der den Angaben\nvon Michaela WW nach Meinung des Landgerichts entgegenstehenden Zeugenaussagen nicht rechtlich bedenkenfrei:\n\naa) So führt die Strafkammer hinsichtlich des Vorwurfs,\nam 22./23. Juli 1989 sei es zu sexuellen Handlungen gekommen, folgendes aus: \"Zu Gunsten des Angeklagten muß jedenfalls unterstellt werden, daß der Zeuge PEN möglicherweise die beiden vorstehend bezeichneten Nächte bei den\nEheleuten GM verbracht hat\" (UA 25). Die Strafkammer ist\nunter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes somit davon ausgegangen, sie \"müsse\" diesen dem Angeklagten günstigen Sachverhalt unterstellen. Der Zweifelssatz besagt jedoch nichts\ndarüber, wie der Tatrichter einzelne Beweise zu würdigen\nhat, er greift vielmehr erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 261\nRdn. 26). Aus ihm ist daher nicht zu entnehmen, daß der\nRichter Angaben eines Zeugen, deren Wahrheitsgehalt fraglich\nist, als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrundelegen muß. Es gilt insofern vielmehr - ebenso wie\nbei entlastenden Angaben des Angeklagten (vgl. BGHSt 34, 29,\n\nSF\n\n”\n\n34) -,. daß sich der Richter aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit\noder Unrichtigkeit einer Behauptung zu bilden hat. Der\nzweifelssatz besagt also nicht, daß das Gericht von der dem\nAngeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen\nmuß, wenn hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen\n(vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 56 a.E.;\nKleinknecht/Meyer aa0). Das hat das Landgericht verkannt.\n\nIn ähnlicher Weise führt die Strafkammer für die Nacht\nvom 28. zum 29. Juli 1989 nach Würdigung der Aussage der\nZeugin PB aus, \"nach allem mußte die Kammer daher zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß Michaela Wg am\n29. Juli 1989 tatsächlich frühzeitig zu Bett gegangen ist\nund daß die Eheleute GB und die Zeugin Pol noch etwa\nbis Mitternacht im Wohnzimmer zusammen gesessen haben\" (UA\n26).\n\nbb) Auch soweit sich die Strafkammer mit Zweifeln gegenüber dem Tatzeitpunkt 16. Juli 1989 befaßt, ist die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei. Bedenken dagegen, daß\nan diesem Tag sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten\nund Michaela Wa vorgekommen seien, leitet die Strafkammer\naus folgenden Erwägungen ab: \"Geht man aber davon aus, daß\ndie Eheleute Gggg am 16. Juli 1989 erst nach Mitternacht von\nder Geburtstagsfeier der Zeugin Hannelore Peiiilllikh zurückgekommen sind, so kann als wahrscheinlich vorausgesetzt werden, daß Michaela Web zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen hat\" (UA 23). Das ist aber eine reine Vermutung, die den\n\ngezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen vermag.\n\nNach alledem bedarf die Sache zur Klärung der Frage, ob\nund gegebenenfalls in wieviel Fällen der Angeklagte sich des\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig gemacht\n\nhat, neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nJähnke Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-311-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-311-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.105206+00:00"}}