{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-12_4_StR_102_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-12","aktenzeichen":"4 StR 102/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EA BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES:\n\n4 StR 102/91 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter DEE au s SCHENEEEEEEED, dort geboren am\nER 1945, zur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nwIllI\n\n233\n\n33\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nNehm\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistentin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n66]\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des\nBezirksgerichts Magdeburg vom 28. September\n1990 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 115 Abs. 1\nStGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten sowie zum Schadensersatz verurteilt. Die nach dem\nRecht der DDR form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel des Protests der Staatsanwaltschaft und der Berufung des\nAngeklagten sind nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages\nals Revisionen zu behandeln. Das: vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndie Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte hat die\nRevision, mit der er ebenfalls die Sachrüge erhebt, auf den\nStrafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben keinen\nErfolg.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt: Nachdem der Angeklagte bereits am Vormittag Bier und Kräuterlikör in unbekannter Menge zu sich genommen hatte, begab er sich in den\nAbendstunden zusammen mit Steffi KM, seiner Lebensgefährtin, und zwei Bekannten in eine Gaststätte, in der jeder\netwa fünfzehn Gläser Bier und Schnaps zu sich nahm. Auf dem\nRückweg kam es zwischen dem Angeklagten und Steffi Keitel im .\nBereich einer Brücke zu einer tätlichen Auseinandersetzung.\nNachdem Steffi “| infolge der Schläge zu Boden gegangen\nwar, faßte ihr der Angeklagte mit der linken Hand in\nBrusthöhe in die Felljacke, mit der rechten Hand in den\nHosenbund, hob sie hoch und drückte ihren Oberkörper über\ndas Brückengeländer. Dort hielt er Steffi “ BP die im\nBereich der unteren Gesäßfalte auf dem Handlauf des\nGeländers auflag, mit nahezu gestrecktem Arm jenseits des\nGeländers fest. Als sie das Geländer losließ, konnte der\nAngeklagte ihr Gewicht nicht mehr halten. Sie stürzte auf\ndie 9,50 m tiefer liegenden Elbewiesen, wo sie infolge der\ndurch den Sturz erlittenen Verletzungen verstarb.\n\nDer Schuldspruch und die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Strafzumessung geben keinen Anlaß zu durchgreifender Beanstandung.\n\nl. Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft, das Urteil\nsetze sich nur unzureichend mit einem möglichen Tötungsvorsatz des Angeklagten auseinander, sind im Ergebnis nicht\nbegründet. Das Bezirksgericht hat weder aus den objektiven\nBeweismitteln noch aus den Aussagen der Zeugen eindeutige\nSchlüsse auf einen Tötungsvorsatz zu ziehen vermocht. Es ist\n\n23\n\ndeshalb in Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte Steffi KM, seiner Einlassung in der\nHauptverhandlung entsprechend, aus Verärgerung über das Geländer gedrückt hat, um sie zu ängstigen; nachdem die Geschädigte das Geländer losgelassen habe, sei er nicht mehr\nin der Lage gewesen, das Gewicht zu halten, so daß sie von\nder Brücke gestürzt sei (UA 13).\n\nDabei hat das Bezirksgericht nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte in seiner Vernehmung vor dem\nHaftrichter sowie in einer von ihm gefertigten handschriftlichen Stellungnahme angegeben hatte, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Es hat jedoch daraus im Hinblick auf die\nlogische, nachvollziehbare und im übrigen nicht widerlegbare\nErklärung zur Motivation des früheren Aussageverhaltens, die\nes aus aussagepsychologischer Sicht für plausibel gehalten\nhat, keine Schlußfolgerungen auf das tatsächliche Geschehen\nziehen können (UA 12, 13).\n\nZwar wäre es zum näheren Verständnis dieser Beweisführung angebracht gewesen, die Einzelheiten jener Erklärungen\nmitzuteilen. Abgesehen von dem Umstand, daß das Urteil des\nBezirksgerichts auf einer Verfahrensordnung beruht, deren\nAnforderungen hinsichtlich der Urteilsgründe mit denen des\n§ 267 StPO nicht ohne weiteres übereinstimmen, versteht es\nsich hier nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aber\nvon selbst, daß sich der intellektuell unterdurchschnittlich\nbefähigte Angeklagte unter dem Eindruck der unbestreitbaren\nobjektiven Befunde, der schweren körperlichen Mißhandlung\nseiner Lebensgefährtin durch die vorangegangenen Schläge und\nseines jedenfalls äußerst riskanten Verhaltens einem erhöh-\n\nten Geständnisdruck ausgesetzt gesehen hat. Zudem befand\nsich der Angeklagte im Hinblick auf seine alkoholische Beeinflussung zur Tatzeit in einer Situation, in der dem Beweiswert tatnaher Einlassungen zur inneren Tatseite von\nvornherein mit erheblichen Vorbehalten zu begegnen war.\n\nNach alledem ist es von der Revisionsinstanz hinzunehmen, daß sich das Bezirksgericht hier vom Vorliegen eines\nTötungsvorsatzes nicht hat überzeugen können.\n\n2. Der Revision des Angeklagten muß der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Das Bezirksgericht hat sich - sachverständig beraten - mit der alkoholischen Beeinflussung und\nder psychischen Befindlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit\nauseinandergesetzt. Seine Schlußfolgerung, es lägen \"keine\nHinweise dafür vor, daß beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt\ndie Voraussetzungen der §§ 15, 16 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit) gegeben waren\" (UA 7), ist auf der Grundlage des DDR-Rechts\nrevisionsrechtlich zumindest im Ergebnis (vgl. § 16 Abs. 2\nSatz 3 StGB-DDR) nicht zu beanstanden.\n\nEs läßt sich auch ausschließen, daß der Angeklagte\nunter Anwendung des StGB milder bestraft worden wäre (§ 2\nAbs. 3 StGB). Zwar erscheint es nach den Feststellungen des\nUrteils nicht fernliegend, daß sich der Angeklagte infolge\nalkoholischer Beeinflussung in Verbindung mit dem Affekt\n\"von tatbegleitender Stärke\" (UA 7) in einem Zustand befunden hat, in dem eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht\nzu ziehen wäre (§ 21 StGB). Einschlägige Vorbelastung und\n\n38\n\nAlkoholmißbrauch, die erhebliche körperliche Mißhandlung der\nGeschädigten und das vom Bezirksgericht zu Recht berücksichtigte Maß objektiver Pflichtwidrigkeit geben dem Gesamtgeschehen, das nach dem StGB mit einer Gesamtstrafe unter\neigenständiger Gewichtung des Schuldgehalts der vorangegangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu ahnden gewesen wäre,\njedoch ein derartiges Gewicht, daß eine mildere als die vom\nBezirksgericht verhängte Strafe dem Zweck eines gerechten\nSchuldausgleichs nicht mehr gerecht werden könnte.\n\nJähnke Richter am Bundesgerichtshof Nehm\nDr. Meyer-Goßner ist infolge\nUrlaubs an der Unterschrift\nverhindert.\n\nJähnke\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-102-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-12/4-str-102-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.083117+00:00"}}