{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-10_4_StR_394_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"4 StR 394/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"RN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4_StR 394/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Ernst S CE aus NEE, geboren am\nEEE 1930 in :imuumg- >AREEBER\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\n1627\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n31. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung beschlagnahmter Bilder angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat sie 76,\nim einzelnen aufgeführte Bilder im Stile der Maler\nAckermann, Bissier, Grieshaber, Hoelzel und Miro eingezogen.\nDie Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Anordnung der Einziehung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte hat die gefälschten, von ihm in den Handel gebrachten Bilder mit einem Kostenaufwand von über\n800.000 DM zurückgekauft (UA 12, 120). Zu diesem Zweck mußte\ner erhebliche Verbindlichkeiten eingehen, die ihn zur Zeit\nder Urteilsfindung mit monatlichen Rückzahlungsbeträgen von\n10.000 bis 12.000 DM belasteten. Da die Strafkammer die Gefahr, daß die im Eigentum des Angeklagten stehenden Bilder\n($s 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB) der Begehung weiterer rechtswidriger Taten dienen könnten - die bloße gedankliche Möglichkeit einer solchen Verwendung reicht bei Kunstfälschungen\nnicht aus (BGHR StGB § 74 Abs. 2 Nr. 2 Gefahr 2\nm.w.Nachw.) - nicht dargelegt hat, versteht sich die Verhältnismäßigkeit der Einziehung nicht von selbst (vgl. BGHR\naa0). Die mangelnde Erörterung des § 74 b StGB führt deshalb\nzur Aufhebung der Einziehungsanordnung.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-394-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-394-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.021293+00:00"}}