{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-10_4_StR_393_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"4 StR 393/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0/7 574\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 393/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJaao Marques de r Ü u: >.\ngeboren am MEN 19:3 : <CEEEEEEEED/ Au ( > EEE ) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nWIII\n\nZA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 25. März\n1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß er\ndes sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und\ndes sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht gemäß S$S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO ausgeführt worden und deshalb unzulässig. Die Sachrüge\nhat lediglich eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge; im\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDie tatrichterliche Verurteilung nach S 174 Abs. ı\nNr. 3 StGB wegen der im Jahre 1982 begangenen Tat kann\nkeinen Bestand haben, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert\nund im übrigen neu gefaßt, da die Bezeichnung als \"fortgesetzte\" Tat im Urteilstenor nicht erforderlich ist (BGHSt\n27, 287, 289).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs läßt den Strafausspruch\nunberührt. Das Landgericht hat die Einzelstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen\ndes § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Der Senat schließt aus, daß\ndie Strafe wegen des Hinzutretens des § 174 Abs. I Nr. 3\nStGB höher ausgefallen ist.\n\nSalger Meyer-Goßner Nehm\nMaatz . Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-393-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-393-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.001961+00:00"}}