{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-10_4_StR_365_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"4 StR 365/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n, StR 365/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexandru z EEE aus rÜEE- EEE, seboren am\nEEE 1957 in DER / TC,\n\nwegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwIIlI\n\nP74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. September 1991 gemäß S§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nGemäß § 154 a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung auf den Vorwurf des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 StGB) beschränkt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 28. März\n1991 im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte des vorsätzlichen\ngefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Mißhandlung Schutzbefohlener in Tateinheit mit vorsätzlichem\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn unter Einbeziehung\nvon Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung ge-\n\nmäß § 55 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat die Verfolgung in Anwendung des § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts auf den rechsfehlerfrei erkannten\nSchuldspruch wegen eines Vergehens nach § 315 b Abs. 1 StGB\nbeschränkt.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch bleibt davon unberührt. Der\nSchwerpunkt des Unrechts der Tat des Angeklagten lag in der\ndemonstrativen erheblichen Gefährdung seines Kindes aus \"Erbitterung über das Verhalten der Behörden\". Deshalb kann der\nSenat sicher ausschließen, daß das Landgericht auf eine noch\nmildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten allein\nwegen des Vergehens nach § 315 b Abs. 1 StGB verurteilt\nhätte, und zwar ungeachtet der gegenüber § 223 b Abs. 1 StGB\n\nLE\n\ngeringeren Mindeststrafe in § 315 b Abs. 1 StGB. Die Grenze\nschuldangemessenen Strafens wäre dann hier unterschritten\nworden.\n\nSalger Steindorf Nehm\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-365-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/4-str-365-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.950979+00:00"}}