{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-09-03_4_StR_346_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-09-03","aktenzeichen":"4 StR 346/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 346/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErwin Engelbert 0 EEE aus s ‚ geboren am\n1956 in SC, zur zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIıl\n\n23\n\n23\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n\n3. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen sowie insoweit aufgehoben, als\nvon der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt abgesehen worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nVon einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hat es abgesehen.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO ausgeführt und deshalb unzulässig.\n\nDie Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch\nangreift, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n7. August 1991 zutreffend dargelegt hat.\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen keinen\nBestand haben.\n\nDer Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil die\nStrafkammer zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten gewertet\nhat, er habe die Tat während einer laufenden Bewährungszeit\nbegangen. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, war die Bewährungsfrist zur Tatzeit bereits\nabgelaufen; lediglich der Beschluß über den Erlaß der Strafe\nstand noch aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nsich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei tatsächlich \"bewährungsbrüchig\" geworden, bei der Bemessung der\nStrafe für ihn nachteilig ausgewirkt hat.\n\nDarüber hinaus hält auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist - selbst wenn\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat - auf die Sachrüge\nhin dazu berufen, das angefochtene Urteil insoweit zu überprüfen (BGHSt 37, 5; BGHR StGB S 64 Ablehnung 2 und 3).\nDieses führt zur Frage der Unterbringung lediglich aus: \"In\n\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Kammer die\nVoraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB als vorliegend angenonmen. Angesichts der psychischen und charakterlichen Strukturierung des Angeklagten kann ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden, so daß eine Entziehungskur von vornherein\naussichtslos erscheint\". \"\n\nDiese formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die\nStrafkammer geht davon aus, daß die Voraussetzungen der\nUnterbringung nach S$S 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Nach § 64\nAbs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann\nunterbleiben, wenn die Entziehungskur von vornherein keinen\nErfolg verspricht. Die Urteilsgründe enthalten keine tragfähige Begründung dafür, daß dies hier der Fall ist. Der\nbloße Hinweis auf die \"psychische und charakterliche Strukturierung\" des Angeklagten reicht hierfür nicht aus. Nach\nständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2) darf die Anordnung der Unterbringung nur unterbleiben, wenn ihr Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht schon dann, wenn das Ergebnis\nungewiß ist. Gerade bei einem Alkoholiker ist diese Frage\nunter Einbeziehung aller maßgebenden Umstände streng zu\nprüfen (BGHR aaO Aussichtslosigkeit 1). Eine solche Prüfung\nläßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Aussichtslosigkeit liegt nach den Feststellungen hier nicht auf der Hand,\nso daß sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen würden.\nImmerhin teilt das Urteil mit, daß es beim Angeklagten nach\nacht alkoholbedingten Klinikaufenthalten in den Jahren 1978\nbis 1985 erst im Jahre 1989 - wegen des neuerlichen Zerwürf-\n\n25\n\nnisses mit seinem Vater - wieder zu \"verstärktem Alkoholtrinken\" und einem anschließenden Klinikaufenthalt und einer\n\"Entgiftung\" gekommen ist. Die Strafkammer hält weiter für\nunwiderlegt, daß der Angeklagte im Anschluß daran erst \"nach\nlängerer Zeit\" (UA 9) zwei Tage vor der Tat (21. Dezember\n1990) wieder Alkohol zu sich genommen hat. Schließlich lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, daß sich der Angeklagte jemals gegen therapeutische Maßnahmen in bezug auf\nseine Alkoholsucht aufgelehnt hätte. Es ist deshalb nicht\nauszuschließen, daß der Angeklagte in seinem Suchtverhalten\ndoch noch zu beeinflussen ist.\n\nDas angefochtene Urteil ist danach im aufgezeigten\nUmfang aufzuheben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Nehm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/4-str-346-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/4-str-346-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.684968+00:00"}}