{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-20_4_StR_392_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-20","aktenzeichen":"4 StR 392/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"J9lV\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 SER 392791 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Horst Peter S EB aus OEEEEEEE , seboren\nam nn] 1956 in U, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nWIII\n\nLo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. August 1991. gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 14. März 1991, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß zwei Jahre der\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen\nsind.\n\n2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und\ndie insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten (unter Freisprechung im übrigen) wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne\nFahrerlaubnis, wegen Hehlerei und wegen \"Sich-Entfernens\"\n(richtig: unerlaubten Entfernens) vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Ferner hat es eine Sperre für die\nErteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren festgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision nur, daß das\nLandgericht die Vorwegvollstreckung von zwei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet hat. Wie sich aus der Revisionsbegründung vom 10. Juni 1991 eindeutig ergibt, ist das Rechtsmittel - trotz des zu weit gefaßten Antrags - auf diesen Beschwerdepunkt beschränkt. j\n\nDas in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat\nErfolg. Die vom Landgericht nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnete teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat zur Begründung dieser Anordnung zunächst ausgeführt, nach seiner \"Überzeugung\" werde der Zweck\nder Maßregel leichter erreicht, \"wenn der Angeklagte in\nzeitlich größerem Abstand von seinem letzten regelmäßigen\nDrogenkonsum mit einer Entziehungsbehandlung im Rahmen\nseiner Unterbringung beginnt\" (UA 73).\n\nNach den Feststellungen hat der seit 20 Jahren bestehende Drogenmißbrauch bei dem Angeklagten sowohl zu einer\nkörperlichen als auch zu einer schweren psychischen Abhängigkeit geführt (UA 56/57). Der Angeklagte hat seit seinem\n14. Lebensjahr ein polytoxikomanes Verhalten entwickelt (UA\n10); bei sämtlichen von ihm begangenen und hier abgeurteilten Taten war seine Steuerungsfähigkeit infolge seiner Drogensucht und damit einhergehender starker Entzugserscheinungen oder befürchteter bevorstehender erheblicher Entzugserscheinungen erheblich vermindert (UA 44). Der Angeklagte ist\ntherapiewillig (UA 10).\n\n20\n\nBei dieser Sachlage vermag die Erwägung der Strafkammer, die Erfolgschancen einer Entziehungskur seien um so\nhöher, je länger die vorausgegangene Zeit der Drogenabstinenz gewesen sei, eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nicht zu rechtfertigen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 11). Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll vielmehr möglichst umgehend\nmit der Behandlung begonnen werden (BGHR StGB § 67 Abs. 2\nVorwegvollzug 6 und Vorwegvollzug, teilweiser 4). Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge in einem solchen Fall mit\nder vom Landgericht angestellten Erwägung würde daher letztlich zu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67\nAbs. 1 StGB führen.\n\nDie weiteren Überlegungen der Strafkammer, für eine\nerfolgreiche Drogentherapie seien \"bei dem schwer polytoxikomanen Angeklagten\" etwa zwei Jahre erforderlich und nach\neiner erfolgreichen Therapie bestünde für ihn die Chance,\n\"einen Rest der Strafe ... zur Bewährung ausgesetzt zu erhalten\" (UA 73), treffen in gleicher Weise zu, wenn es bei\nder Regelvollstreckung nach § 67 Abs. 1 StGB bleibt.\n\nSoweit die Strafkammer schließlich darauf abstellt, daß\nes günstiger wäre, wenn der Angeklagte unmittelbar von der\nUnterbringung zur Bewährung in die Freiheit entlassen werden\nkönne (UA 74), legt sie zum einen nicht dar, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende\nStrafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies\nbei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NSt2\n\n1986, 428); zum anderen übersieht sie, daß die Unterbringung\nin der Entziehungsanstalt nach $S 67 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 67 d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre\nhinaus vollzogen werden kann (vgl. dazu Dreher/Tröndle StGB\n45. Aufl. § 67 d Rdn. 3 a; Volckart NStZ 1987, 215).\n\nDer Senat hält es nach alledem für ausgeschlossen, daß\nsich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für\ndie Vorwegvollstreckung (eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten. Er hat deshalb die Anordnung der teilweisen\nVorwegvollstreckung aufgehoben und davon abgesehen, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nDa die Revision damit vollen Erfolg hat, sind die\nKosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse\naufzuerlegen (S 473 Abs. 3 StPO; Kleinknecht/Meyer StPO\n39. Aufl. S 473 Rdn. 23).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-20/4-str-392-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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