{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-15_4_StR_328_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-15","aktenzeichen":"4 StR 328/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1519\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 328/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Jürgen B GER aus ME, seboren am\nGE 1945 in CE, zur zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwill\n\nA?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. August 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Saarbrücken\nvom 22. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß er des Diebstahls in 23 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Diebstahls in\n23 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, und des\nfortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist\nvon drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nfestgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt nur zu\neiner Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen\n\nAR\n\n4\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe von zehn\nMonaten. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des S$S 349\nAbs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte in den Fällen 1 bis 19 der Urteilsgründe jeweils mit dem Pkw zu den\nTatorten der Diebstahlshandlungen gefahren und hatte das\nFahrzeug dann zum Abtransport der Diebesbeute benutzt. Das\n(fortgesetzte) Fahren ohne Fahrerlaubnis stand damit jeweils\nmit den anderen Taten in Tateinheit (BGHR StGB S 52 Abs. 1\nHandlung, dieselbe 20), ohne diese andererseits zu einer\nHandlung zusammenzufassen (BGHSt 18, 66, 69; 29, 288, 291).\n\nDer Senat kann die erforderliche Schuldspruchänderung\nselbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders hätte verteidigen können, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden wäre, daß das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht selbständig neben den übrigen Straftaten\nsteht, sondern mit diesen rechtlich zu einer Einheit verbunden sein kann.\n\nDie für das Vergehen nach § 21 StvcG festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt damit. Dennoch ist die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten nicht geboten. Der Tatvorwurf\nbleibt bestehen, die Schuldspruchänderung läßt den Unrechtsgehalt der Taten insgesamt unberührt. Der Senat ist daher\nüberzeugt, daß der Tatrichter - wäre er vom geänderten\nSchuldspruch ausgegangen - bei einer Einsatzstrafe von zwei\nJahren und der Summe der weiteren Einzelstrafen von noch\n\n14 Jahren und acht Monaten nicht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. auch UA 28: \"nur maßvolle Er-\n\nhöhung\" der Einsatzstrafe).\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\n\nMaatz Basdorf\n\nAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-15/4-str-328-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-15/4-str-328-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.177934+00:00"}}