{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-13_4_StR_353_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-13","aktenzeichen":"4 StR 353/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 353/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerald I EEE aus AM, dort geboren am EEE\n\n1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nwıIl\n\n6\n\nDer 4.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n28. Februar 1991 im Fall C V der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen\nüber die Gesamtstrafe und über die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\n\nRaubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfah-\n\nrer und mit gefährlicher Körperverletzung, wegen fahrlässi-\n\nger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzli-\n\nchem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in zwei\n\nFällen\n\nsowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr\n\n6\n\nin Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist\nvon fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis\nfestgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nur\ninsoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit\ngefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren\nohne Fahrerlaubnis (Fall C V der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat zum Fall C V festgestellt: Nach\neiner mehrstündigen einvernehmlichen Fahrt dirigierte der\nAngeklagte seine ehemalige Freundin Imke SER auf einen\nabgelegenen Feldweg. Dort zog er den Zündschlüssel ab, ging\num den Wagen herum zur Fahrerseite und forderte sie auf,\ndas Fahrzeug zu verlassen. Sie verlangte den Zündschlüssel\nzurück. Der Angeklagte richtete eine Gaspistole auf sie und\näußerte, er brauche den Wagen, um ins Ausland zu fliehen.\nAls sie daraufhin immer noch nicht ausstieg, schoß er in die\nLuft. Sie wollte infolge des eindringenden Gases aussteigen,\n\"brach jedoch fast zusammen\". Der Angeklagte faßte sie und\nfesselte sie mit einem Telefonkabel. Auf seine Frage nach\nihrer Eurocard: \"Gibst du mir die Karte freiwillig oder muß\nich danach suchen?\" gab sie an, die Karte befinde sich in\nihrer Hosentasche. Der Angeklagte entnahm die Karte; er\nfragte nach der Geheimnummer, worauf sie ihm erklärte, \"daß\n\n6\n\nes für die Eurocard keine Geheimnummer gebe und daß er mit\nder Karte nichts anfangen könne\". Der Angeklagte fuhr\nsodann, obwohl er wegen zuvor genossenen Alkohols absolut\nfahruntüchtig und nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war,\nmit dem Fahrzeug davon. Zuvor hatte der Angeklagte seiner\njetzigen Freundin erzählt, er könne den Wagen seiner\nExfreundin haben, um sie zu ihrem Vater nach Nürnberg zu\nbringen. Zu der beabsichtigten Fahrt kam es jedoch nicht,\nweil der Angeklagte alsbald festgenommen wurde. Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten bezüglich des Verbleibs des Fahrzeugs enthält das Urteil nicht.\n\nDas Landgericht hat die Tat als schweren Raub in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer (und\nmit gefährlicher Körperverletzung) gewertet; der Angeklagte\nhabe die Waffe eingesetzt, um den Widerstand der Frau zu\nbrechen und sich ihr Fahrzeug anzueignen. Die Fahrt vom Tatort hat die Strafkammer als ein selbständiges Vergehen der\nTrunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis angesehen. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß\nder Angeklagte das Kraftfahrzeug seiner ehemaligen Freundin\nlediglich zum Zwecke des Transports einsetzen wollte. Dafür\nsprechen insbesondere die Ausführungen der Strafkammer zur\nStrafzumessung: Er habe das Fahrzeug gebraucht, um seine\nFreundin nach Nürnberg zu bringen. Der Vorteil, den er\nselbst aus der Tat zu ziehen beabsichtigte, sei kaum von Gewicht; denn es habe nicht festgestellt werden können, daß er\n\nnach der Fahrt den Wagen auf Dauer für sich behalten oder\netwa zu Geld machen wollte (UA 34). Damit ist fraglich, ob\ndie für den Raub erforderliche Wegnahme in der Absicht\nrechtswidriger Zueignung gegeben ist (vgl. BGHSt 14, 386,\n387 f; BGH NStZ 1982, 380; zur Abgrenzung von Diebstahl und\nunbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges siehe BGHR StGB\n\nS 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5). Daß der Angeklagte das\nFahrzeug dem unkontrollierten Zugriff Dritter preisgeben\nwollte, versteht sich hier nicht von selbst.\n\nOb der Angeklagte sich die gewaltsam weggenommene Kreditkarte auch ohne Kenntnis einer Geheimnummer aneignen\nwollte (vgl. zur Wegnahme eines für den Täter wertlosen Gegenstandes BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) und\nob er sie behalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen\nebenfalls nicht.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte bei Wegnahme des Fahrzeugs\noder der Kreditkarte in der Absicht rechtswidriger Zueignung\ngehandelt hat, bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte das Vorliegen einer Zueignungsabsicht nicht\nfestgestellt werden können, käme eine Verurteilung wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer (und mit gefährlicher Körperverletzung) in Betracht; denn schon der Verlust des Besitzes\nan dem Fahrzeug, auch wenn es sich nur um einen vorübergehenden Besitzwechsel handelt, stellt einen Vermögensnachteil\ndar (BGHSt 14, 386, 388 f; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), der allerdings weniger schwer wiegt als ein beabsichtigter endgültiger Entzug der Sache und daher regel-\n\n6\n\nmäßig nicht mit einer - wie hier geschehen - an der oberen\nGrenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegenden\nStrafe zu ahnden sein wird.\n\nAufzuheben ist auch der - an sich rechtsfehlerfreie -\nSchuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in\ndiesem Fall. Die Strafkammer hat insoweit das Konkurrenzverhältnis nicht zutreffend beurteilt. Die Ausführungshandlungen des Vermögensdelikts trafen hier mit den beiden Verkehrsdelikten zusammen, so daß Tateinheit anzunehmen ist\n(vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH VRS 13, 350; BayObLG NJW 1983,\n406).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall C V hat die Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs zur\nFolge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehenbleiben, da\nsie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden.\n\nMeyer-Goßner Steindorf Nehm\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/4-str-353-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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