{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-13_4_StR_315_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-13","aktenzeichen":"4 StR 315/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"as\n\n#5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 315/91 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHeinrich DEE aus EEE, geboren am EEE 1 35\n\nin FÜ / SEEN, zur zeit in einstweiliger Unterbringung\n\nwIII\n\nAZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. August 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n.14. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings festgestellt, daß der Beschuldigte jeweils rechtswidrig im Zustand\nder Steuerungsunfähigkeit infolge einer organischen Hirnschädigung am 9. Oktober 1989 eine exhibitionistische Handlung zum Nachteil des Zeugen KM (Fall 1) und am 6. Juni\n1990 eine Beleidigung zum Nachteil der Zeugin CB\n(Fall 2) begangen hat.\n\nFür die rechtliche Würdigung der am 21. Juni 1990 begangenen rechtswidrigen Tat des Beschuldigten zum Nachteil\nder Zeugin ee —Wezusl 3 der Urteilsgründe) als sexuelle\nNötigung reichen die Urteilsfeststellungen hingegen nicht\naus. Daß sich der Beschuldigte, als er die Geschädigte, vor\nder er sich zuvor entblößt hatte, umfaßte und einige Zeit an\nsich drückte, einer Sexualbezogenheit seines Verhaltens bewußt gewesen wäre (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. vor\n§ 174 Rdn. 7), hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies\nversteht sich auch nicht ohne weiteres von selbst. Vielmehr\nist es nach den sonst hierzu getroffenen Feststellungen (UA\n3, 5) ebenso naheliegend, daß er mit seinem Verhalten erstrebte, die Geschädigte vom weiteren Schreien abzuhalten,\nmit dem sie auf seine exhibitionistische Handlung reagiert\nhatte.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht\nbei der der Unterbringungsanordnung nach S§ 63 StGB zugrunde\nliegenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung zu einem anderen\nErgebnis gelangt wäre, wenn es im Fall 3 als rechtswidrige\nTat des Beschuldigten nicht die Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des § 178 Abs. 1 StGB, sondern lediglich\nder Vergehenstatbestände des § 183 Abs. 1 StGB und des $S 240\nAbs. 1 (oder § 239 Abs. 1) StGB angenommen hätte:\n\nAus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) kann\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nallein wegen exhibitionistischer Handlungen, wie die Charakterisierung des strafbaren Verhaltens als Belästigung und\ndie Strafandrohung des § 1§ 3 StGB verdeutlichen, allenfalls\n\nin einem besonders schwerwiegenden, hier nicht ersichtlichen\nAusnahmefall in Betracht kommen (vgl. Lenckner in Schönke/\nSchröder StGB 23. Aufl. § 183 Rdn. 9; Horstkotte JZ 1974,\n84, 90). Für Beleidigung kann nichts anderes gelten. Soweit\ndas Landgericht für die Erheblichkeit der vom Beschuldigten\nzu erwartenden rechtswidrigen Taten auch auf aggressive Begleitmomente abstellt (UA 7), ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß insoweit - etwa aufgrund der Einschätzung durch\nden psychiatrischen Sachverständigen - die begründete Erwartung schwerer wiegenden Verhaltens bestünde, als es in den\nFällen 2 und 3 der Urteilsgründe festgestellt ist. Ob insbesondere bei weniger gewichtiger rechtlicher Bewertung der\nTat im Fall 3 die Annahme der von § 63 StGB geforderten Gefährlichkeit des Beschuldigten gerechtfertigt ist, bedarf\ndaher erneuter tatrichterlicher Würdigung.\n\nSollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer - aufgrund abweichender oder auch gleicher rechtlicher\nBewertung - wiederum die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen, wird sie angesichts der persönlichen Verhältnisse des\nnicht vorbestraften Beschuldigten und des - selbst bei Bestätigung der Bewertung der Tat im Fall 3 als sexuelle Nötigung nicht allzu großen - Gewichts der zu beurteilenden Taten bei der schon beträchtlichen Dauer der einstweiligen\nUnterbringung nach § 126 a StPO mit Rücksicht auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten aus Gründen\nder Verhältnismäßigkeit gehalten sein, jedenfalls die Mög-\n\nAS\n\nlichkeit für eine Aussetzung der Unterbringung (S 67 b\n\nStGB) besonders sorgfältig zu prüfen.\n\nMeyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf\n\nNehm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/4-str-315-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/4-str-315-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.070684+00:00"}}