{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-06_4_StR_343_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-06","aktenzeichen":"4 StR 343/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6/8\n\nA4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 343/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas S EB aus vi ceboren am\nCE 196° in HE VeÜEEEE, zur zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIll\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 6. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n16. Mai 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der lediglich den Strafausspruch\nbetreffenden Aufklärungsrüge Erfolg. Da die vom Amtsgericht\nWarburg bestimmte Bewährungszeit (UA 5) zur Zeit der Hauptverhandlung und auch bereits vor der festgestellten ersten\nFestnahme des Angeklagten in dieser Sache (UA 4, 15) abgelaufen war, mußte die Jugendkammer vor einer Einbeziehung\ndes Urteils in jener Sache den Vollstreckungsstand aufklären. Da dies die Erkenntnis des Erlasses der dort verhängten Jugendstrafe (entgegen UA 5, 14 nicht Freiheitsstrafe) gemäß S 26 a JGG - der nicht widerrufbar ist (vgl.\n\nEisenberg, JGG 4. Aufl. SS 26, 26 a Rdn. 31) - erbracht\nhätte, wäre eine Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nWarburg nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wegen vollständiger\nsonstiger Erledigung der Jugendstrafe (Eisenberg aaO § 31\nRdn. 25) nicht zulässig gewesen. Daß die Jugendkammer ohne\ndie Einbeziehung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt\nhätte, kann der Senat ungeachtet des sehr milden Strafausspruchs nicht sicher ausschließen.\n\nHingegen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des\nSchuldspruchs wie des Maßregelausspruchs nach SS 69, 69 a\nStGB, der von der Aufhebung unberührt bleibt, Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nDie zur neuen Straffestsetzung berufene Jugendkammer\nwird angesichts des Umfangs des Drogenmißbrauchs des Angeklagten (UA 5, 15) und des Umstands, daß seine Straftaten\nder Finanzierung oder Beschaffung von Betäubungsmitteln\ndienten (UA 5), - naheliegend mit Hilfe eines Sachverständigen - zu überprüfen haben, ob seine Steuerungsfähigkeit uneingeschränkt erhalten war (§ 21 StGB) und ob bei ihm die\nVoraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen (§ 64 StGB, S$S 7 JGG), deren Anordnung das\n\nHF\n\nVerschlechterungsverbot nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/4-str-343-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/4-str-343-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.872196+00:00"}}