{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-08-06_4_StR_274_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-08-06","aktenzeichen":"4 StR 274/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 274/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen VB aus MES- > U.\ngeboren am EEE 1946 in 1ER,\n\n2. Menfred Vo ÜE aus EEE dort\ngeboren am nl 1953,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\nAZ\n\nAS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n6. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n22. Januar 1991 in den Schuldsprüchen\n\ndahin abgeändert, daß verurteilt wer-\n\nden\n\na) der Angeklagte Vi wegen Diebstahls\n\nb)\n\nin Tateinheit mit Untreue, Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in\nTateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung;\n\nder Angeklagte Va wegen Dieb-\n\nstahls, 'Unterschlagung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue und\n\nUrkundenfälschung.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\n#2\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten WW \"wegen\nUnterschlagung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten und den Angeklagten Va \"wegen\nUnterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung\", zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. a) Zu Unrecht hat das Landgericht darin, daß die\nAngeklagten als Filialleiter und stellvertretender Filialleiter der Volksbank | aus dem Safe der Kundin\nsc 240.000 DM entnahmen und für eigene Geldanlagen\nverwandten, eine Unterschlagung gesehen. Da die Kundin mit\ndem ihr verbliebenen Schlüssel Zugang zu dem Safe hatte, war\nsie Gewahrsamsinhaberin am Inhalt des Schließfaches geblieben. Ihren (Mit-)Gewahrsam brachen die Angeklagten mit der\nEntnahme des Geldes; die Tat war mithin Diebstahl. Der Angeklagte Vogt hat tateinheitlich dazu Untreue begangen.\n\nb) Der Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung im Fall KÜEM ist zwar einwandfrei.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch den Erschwerungsgrund der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246\nAbs. 1, 2. Alternative StGB) angenommen. Das unterschlagene\nBargeld war allein dem Mittäter MM auspezanit worden\nund damit allenfalls ihm \"anvertraut\". Da das \"Anvertrautsein\" ein besonderes persönliches Merkmal ist, welches die\nStrafe schärft, wirkt es nur zu Lasten des Mittäters, der\ndas Merkmal selbst verwirktlicht (S 28 Abs. 2 StGB); hier\nalso nicht zu Lasten der beiden Beschwerdeführer (RGSt 72,\n326, 328; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 246\nRdn. 29).\n\nc) Im Fall GM verheimlichten die Angeklagten der Erbin FÜ die Existenz eines Sparkontos, so daß diese die\nGeltendmachung ihrer Rechte unterließ. Hierin ist ein vollendeter Betrug zu erblicken; der Vermögensschaden der Erbin\nliegt, da die Aufdeckung des wahren Sachverhalts lediglich\nvom Zufall abhing, im tatsächlichen Ausschluß von der Verfügung über das Konto. Die spätere Verwertung des Guthabens\ndurch die Angeklagten mit Hilfe gefälschter Unterschriften\nstellt Untreue gegenüber der Volksbank HE, verbunden\nmit Urkundenfälschung dar. Unterschlagung scheidet aus\n(BGHSt 14, 38, 47).\n\n2. Die gebotene Änderung der Schuldsprüche kann der\nSenat selbst vornehmen. S§ 265 StPO steht nicht entgegen, da\nsich die Angeklagten gegen den Vorwurf, durch ihre Taten\nandere als die vom Landgericht angenommenen Strafgesetze\nverletzt zu haben, hier nicht anders als geschehen hätten\nverteidigen können.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschliessen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Einordnung der Taten der Angeklagten auf niedrigere Einzel- oder\nGesamtstrafen erkannt hätte. Trotz der Änderung der Schuldsprüche sind die Strafrahmen, aus denen gemäß § 52 Abs. 2\nSatz 1 StGB die Einzelstrafen zu entnehmen sind, gleich geblieben. Auch der vom Landgericht festgestellte Schuldgehalt\nder Taten wird durch deren abweichende rechtliche Einordnung\n\nnicht berührt.\n\nEntgegen der vom Verteidiger des Angeklagten Vaupel in\nseinem Schriftsatz vom 5. August 1991 geäußerten Ansicht\ngilt dies auch für den Fall 2 b der Urteilsgründe. Unabhängig von der (fehlerhaften) Einordnung der Tat als veruntreuende Unterschlagung war in diesem Fall durch § 267\nAbs. 1 StGB der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche\nStrafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe festgelegt. Der Strafzumessung des Landgerichts\nlassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß es der\nAnnahme einer Veruntreuung (statt richtigerweise einer \"einfachen\" Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 1. Alternative\n\nA\n\nStGB) bei der Festlegung der konkreten Einzelstrafen Bedeutung zugemessen hätte.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nNehm Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/4-str-274-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/4-str-274-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.848320+00:00"}}