{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-30_4_StR_324_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-30","aktenzeichen":"4 StR 324/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sol?\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 324/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael PÜEE zus SE, Seboren an EEE 1061\nin KÜEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nwIII\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 26. März 1991 dahin geändert, daß\ndie durch Urteil des Amtsgerichts\nRottenburg vom 30. Oktober 1990 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten\n(Az. 1 Ds 77/90) in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nmiteinbezogen wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nWie das Landgericht nach der Urteilsverkündung selbst\nbemerkt hat, hätte es die vom Amtsgericht Rottenburg am\n30. Oktober 1990 gegen den Angeklagten verhängte Strafe gemäß § 55 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen\nmüssen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5\nund 7). Der Senat holt dies nach. Das führt nicht zu einer\n\nÄnderung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Einbeziehung dieser geringfügigen Strafe auf eine höhere Gesamtstrafe als drei\nJahre und sechs Monate erkannt hätte; denn das Landgericht\nhat \"die ausgeworfenen Einzelstrafen\" - die eine Summe von\nneun Jahren und vier Monaten ergaben - deshalb \"besonders\neng\" zusammengezogen, um den Nachteil auszugleichen, der dem\nAngeklagten dadurch entstanden ist, daß die Freiheitsstrafen\nvon zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart\nvom 6. März 1987 und von neun Monaten aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Böblingen vom 20. Februar 1989 wegen vollständiger Vollstreckung nicht mehr in die Gesamtstrafe einbezogen werden konnten (UA 46).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Jähnke Meyer-Goßner\nSteindorf Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/4-str-324-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/4-str-324-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.661897+00:00"}}