{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-16_4_StR_316_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-16","aktenzeichen":"4 StR 316/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 SER 316/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdulkadir A ER aus DEE, geboren ar\n1965 in PB (TEE)\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIlI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n31. Januar 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Einziehung des\nGeldbetrages von 3.320 DM angeordnet\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Ange-\n\nklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich\n\nder Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages von 3.320 DM\n\nErfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und\nden Strafausspruch sowie gegen den Entzug der Fahrerlaubnis,\ndie Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren und die Einziehung des Pkw Renault Alpine richtet, ist sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n2. Juli 1991, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers\nim Schriftsatz vom 15. Juli 1991 nicht entkräftet werden,\nBezug genommen.\n\nDer Senat bemerkt ergänzend, daß das Urteil auf der\nVerlesung der richterlichen Protokolle vom 19. Mai 1990\nund vom 13. Juni 1990 nicht beruht (das erste befaßt sich\nnur mit Heroinkäufen \"von einem gewissen Andreas\", im zweiten hat der Zeuge keine Angaben zur Sache gemacht). Im übrigen gilt aber bezüglich der Verlesung dieser wie auch der\npolizeilichen Vernehmungsniederschriften, daß ein Gericht\ngrundsätzlich von der Nichterreichbarkeit eines Zeugen ausgehen darf, wenn dieser bereits mit Haftbefehl gesucht wird,\nes sei denn, dem Gericht lägen ganz konkrete Hinweise auf\nden Aufenthaltsort der bisher erfolglos durch Haftbefehl gesuchten Person vor. Das war hier nicht der Fall.\n\nZum gerügten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a) MRK\nweist der Senat zusätzlich darauf hin, daß der Beschwerdeführer in seinem Beweisamtrag 12 (vgl. S. 113 der Revisionsbegründung) selbst unter Beweis gestellt hat, daß ein\nanderer Mann \"unter dem Namen Sassa auftrat\" und \"daß dieser\nSassa häufig den Wagen des Angeklagten, den roten Renault\nAlpine, benutzte\". Von einem Verstoß gegen die Hinweis- und\nprozessuale Fürsorgepflicht kann demnach keine Rede sein.\n\n2. Während die Verhängung der Maßregel nach S§ 69, 69 a\nStGB und die Anordnung der Einziehung des Pkw keinen Rechtsfehler erkennen lassen, kann die auf § 74 c StGB gestützte\nEinziehung des Geldbetrages von 3.320 DM keinen Bestand\nhaben. Die Maßnahme der Wertersatzeinziehung setzt voraus,\ndaß der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem\nTäter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand; das trifft für\nim Inland erworbenes und sodann veräußertes Heroin wegen\nder Nichtigkeit des Übereignungsgeschäftes (S 134 BGB) nicht\nzu (BGHSt 33, 233; BGHR StGB § 74 c Abs. 1 Zustehen 1 und\n2). Da nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte das Heroin\nim Geltungsbereich einer den Eigentumsübergang nicht verbietenden Rechtsordnung erlangt hat, muß die Anordnung nach\n§ 74 c StGB aufgehoben werden. Es kommt jedoch die Anordnung\ndes Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a StGB in Betracht.\nHierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben, wobei\nallerdings zu beachten ist, daß nur der Gewinn, den der Angeklagte aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat, für verfallen erklärt werden darf (BGHSt 28, 369; BGHR StGB S 73\n\nVorteil 1). Insoweit ist eine Schätzung nach § 73 b StGB zulässig (vgl. dazu BGHR StGB § 73 b Schätzung 1).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/4-str-316-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/4-str-316-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.932585+00:00"}}