{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-09_4_StR_291_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-09","aktenzeichen":"4 StR 291/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"le,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 291/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArtur Alfons N EN aus DEE, geboren am EEE\n\n1958 in H@WEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwıII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n11. Dezember 1990 dahin geändert, daß er\nwegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 12. Juni 1991 beanstanden zu\nRecht, daß das Landgericht zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten (Totschlag und gefährlicher Körperverletzung)\nTatmehrheit angenommen hat. Der Generalbundesanwalt hat\n\nhierzu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Zwischen den gleichartigen strafrechtlich erheblichen\nBetätigungen des Angeklagten bestand ein derart unmnittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang,\ndaß sich sein gesamtes Verhalten auch für einen Dritten\nals einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte\n(BGHR vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß,\neinheitlicher 1, 2, mehrere Totschlagsversuche; BGH StV\n1990, 544; NStZ 1985, 217; jew. m.w.N.). Die Handlungen\ngingen auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück\nund waren Ausdruck eines einheitlichen Willens (UA\n\nS. 20). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\nsteht hier nicht entgegen, daß der Angeklagte mehrere\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH StV\n1984, 374; Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR\n205/81).\"\n\nDer Senat verweist ergänzend auf BGH, Urteil vom\n\nDer Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Neufassung des Schuldspruchs hat die Änderung\ndes Strafausspruchs zur Folge. Einer Zurückverweisung der\nSache zur erneuten Straffestsetzung durch den Tatrichter\nbedarf es hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf drei\nJahre und neun Monate Freiheitsstrafe festsetzen; denn eine\n\nhöhere Strafe ist gemäß S 213 StGB in Verb. mit SS 21, 49\nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB nicht zulässig, eine niedrigere\nStrafe kommt aber nicht in Betracht, da auszuschließen ist,\ndaß der Tatrichter hier - auch unter Beachtung aller vom\nRechtsmittelführer angesprochenen Milderungsgründe (vgl.\ndazu BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85 = bei\nHoltz MDR 1986, 271 und BGH, Beschluß vom 9. August 1988\n\n- 4 StR 221/88 = BGHR StGB S$S 223 a Abs. 1 Strafzumessung\n\n2) - auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde.\nDem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, bei der vorsätzlich\nein Mensch getötet und ein anderer lebensgefährlich verletzt\nworden ist, würde eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei\nJahre und neun Monate statt der zuvor verhängten Einzelstrafen von drei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren sechs Mo-\n\nnaten nicht mehr gerecht werden.\n\n3. Da die Entscheidung im wesentlichen dem Antrag des\n\nBeschwerdeführers entspricht, sind die Kosten des Verfahrens\n\nund die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-09/4-str-291-91-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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