{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-04_4_StR_277_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-04","aktenzeichen":"4 StR 277/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+ 2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 277/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Frank MÜHE aus CE Seroren ar MEN\n1963 in vB, zur Zeit in Haft,\n\n2. Dirk A (EEE zu: CHE (EEE, geboren an\nCE 1965 in DU, zur zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwImII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n4. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 1. März 1991\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten der Nötigung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung\nschuldig sind, der Angeklagte MB\nferner in Tateinheit mit unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; die Maßregelaussprüche bleiben bestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kaiserslautern hat die Angeklagten\nwegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\nFreiheitsberaubung und versuchter Nötigung, den Angeklagten\nMerner mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladewaffe unter 60 cm, zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (MEER) beziehungsweise zwei Jahren und sechs Monaten (AB) verurteilt,\nihnen die Fahrerlaubnis entzogen, ihre Führerscheine eingezogen und Sperrfristen von jeweils einem Jahr festgesetzt.\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden\nAngeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts\nrügen. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\n1. Der Gastwirt CHEM machte gegen den Anlageberater\nVolkmann einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von\n840.000 DM gegen Rücknahme von Aktien geltend, die Volkmann\nan GEM verkauft hatte. Dieser Forderung war Volkmann\n- trotz anwaltlicher Fristsetzung und mehrfacher Aufforderungen - nicht nachgekommen. Eine gerichtliche Geltendmachung hielt CE für aussichtslos. Er beauftragte statt\ndessen die Angeklagten mit der Eintreibung des noch offenstehenden Betrages in Höhe von ca. 800.000 DM. Als Belohnung\nstellte er ihnen 10 % der einzutreibenden Summe in Aussicht.\n\nDie Angeklagten, die davon ausgingen, daß die Forderung\ncu zu Recht bestand, suchten Volkmann in seinem Büro auf,\nMeier bedrohte ihn mit einer geladenen Pistole, und sie for-\n\nderten ihn auf, innerhalb kurzer Frist mindestens 100.000 DM\nzu zahlen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der als\nscharf erkannten Waffe duldete Volkmann, daß die Angeklagten\nAktien im Wert von 10.000 bis 20.000 DM an sich nahmen, und\nhändigte ihnen seine Brieftasche mit Kreditkarten, Reiseschecks und Bargeld sowie seine Wagenschlüssel aus. Anschließend zwangen die Angeklagten VER nit vorgehaltener Waffe, gemeinsam mit ihnen in seinem Wagen zu einem entlegenen Platz zu fahren, wo sie ihn aussteigen ließen. Für\nden Fall der Nichtzahlung der 100.000 DM drohten sie mit Gewalt gegen ihn und seine Familie. Die entwendeten Sachen,\neinschließlich VEy Pkw, sollten - nach der Absicht der\nbeiden Angeklagten - ihrem Auftraggeber GW als pfand für\nseine Forderung dienen und an N] zurückgegeben werden,\nsobald er gezahlt hatte.\n\n2. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nrechtfertigen nicht die Verurteilung der Angeklagten wegen\ngemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der\nTäter als bestehend erachtet, mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensnachteil und erstrebter Bereicherung nicht\nals Erpressung strafbar (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 m.w.Nachw.). Daß es den Angeklagten neben\neiner Inpfandnahme darauf angekommen wäre, sich oder ihrem\nAuftraggeber auf unbestimmte Zeit den Besitz an Gegenständen\ndes Geschädigten, insbesondere seines Pkws, zu verschaffen\n(vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 7), hat das\nLandgericht nicht festgestellt.\n\nDas gesamte Tatverhalten der Angeklagten erfüllt jedoch\nden Tatbestand der Nötigung (S 240 StGB). Hierin geht die\nvom Landgericht angenommene versuchte Nötigung auf. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung\nsowie bei MOB wegen Vergehens nach dem Waffengesetz ist\nrechtsfehlerfrei.\n\nDer Senat kann die Schuldsprüche selbst ändern. § 265\nStPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch\ngegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung\nder Strafaussprüche nach sich. Der Senat kann angesichts der\nmilderen Strafandrohung nicht sicher ausschließen, daß deshalb auf geringere als die bei dem Schuldgehalt der Tat\nnicht übersetzten Strafen erkannt worden wäre. Hingegen werden die rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelaussprüche von\n\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\n\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-277-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-277-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.683998+00:00"}}