{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-04_4_StR_233_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-04","aktenzeichen":"4 StR 233/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4/7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 233/91\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudi Heinz S EEE aus WERE dort geboren am\n| j£1,7\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der verhandlung,\nStaatsanwalt ME pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltc fg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 4. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei und beschlagnahmte Geldbeträge freigegeben werden. Die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten erstrebt, rügt\nmit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nDas Urteil beschränkt sich darauf, nach der Mitteilung\ndes Anklagevorwurfs die diesen Vorwurf stützende Bekundung\ndes Zeugen Si sowie die Angaben zweier Polizeibeamter zu\ndessen Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren wiederzugeben, das von dem Zeugen teilweise anders dargestellt wird.\n\nDie Strafkammer meint sodann, \"angesichts dieser zutage getretenen Widersprüche in den Bekundungen des Zeugen Si und\nangesichts der Tatsache, daß weitere Beweismittel zur Überführung des Angeklagten nicht vorhanden sind ..., nicht die\nfür eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewinnen (zu) können\". Das Urteil\nschließt mit der Erwägung, es sei \"letztlich nicht auszuschließen, daß der Zeuge SiM SEE nur als 'sündenbock’\nbenannt hat, um für sich die Vorteile des § 31 Betäubungsmittelgesetz zu erreichen\" (UA 4).\n\nDiese Ausführungen werden den Anforderungen an die\nBegründungspflicht bei freisprechenden Urteilen nicht gerecht. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß\nder Tatrichter zunächst darlegen, welchen Sachverhalt er als\nfestgestellt erachtet (ständ. Rechtspr.; BGH NJW 1980, 2423;\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2). Derartige Feststellungen zum Tatgeschehen selbst fehlen vollständig. So bleibt\nbereits offen, ob die Strafkammer überhaupt das von dem Zeugen Sinß bekundete Geschäft über 600 Gramm Amphetaminsulfat\nals solches für erwiesen hält. Das Urteil gibt lediglich die\n- teilweise gegensätzlichen - Bekundungen der vernommenen\nZeugen wieder. Dies genügt aber der Begründungspflicht nicht\n(BGH NStZ 1985, 184; Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR\n208/90 - BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 4). Insbesondere\nläßt das Urteil hierbei die erforderliche Beweiswürdigung\nvermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO\n39. Aufl. S$S 267 Rdn. 33) und ob der Freispruch auf rechtlich\n\nbedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHSt 37, 21, 22; BGHR\nStPO S 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5). Dabei hätte die Strafkammer von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und sie\nso vollständig und genau wiedergeben müssen, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der\nTatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu\nRecht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung\nzugrunde gelegt hat (BGHR StPO S 267 Abs. 5 Freispruch 4).\nZur Einlassung des Angeklagten begnügt sich die Strafkammer\nmit dem pauschalen Hinweis, er bestreite die Tat. Das genügte hier nicht.\n\nAuch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts\nlückenhaft. Es hat Umstände unberücksichtigt gelassen, die\nfür die Überzeugungsbildung von Bedeutung sein konnten. So\nfehlt eine Erörterung zu den persönlichen Verhältnissen und\nzum Lebensweg des Angeklagten. Deren hätte es hier deshalb\nbedurft, weil nach den mitgeteilten Bekundungen des Zeugen\nSillder Angeklagte diesem während gemeinsamer Strafhaft\nerzählt hat, er sei wegen Herstellung und Verkaufs von\nAmphetamin verurteilt worden. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit der Frage nach der Herkunft des bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes (7.300 DM und 210 US-Dollar). Dabei hätten unter Umständen hieraus Schlüsse zu\nUngunsten des Angeklagten gezogen werden können, die\nmöglicherweise der auf das Ergebnis der Telefonüberwachung\ngestützten Einschätzung entgegengestanden hätten, daß sich\n\"beim Angeklagten keinerlei Hinweise auf Betäubungsmittelgeschäfte ergeben\" haben (UA 4). Schließlich hätte die\nStrafkammer - worauf die Revision zu Recht hinweist - den\n\nUmstand, daß sich der Zeuge Si@in seinem eigenen Strafverfahren im Zusammenhang mit dem dem Angeklagten zur Last\ngelegten Betäubungsmittelgeschäft selbst erheblich belastet\nhat, und auch die von dem Zeugen bekundete freundschaftliche\nBeziehung zu dem Angeklagten (UA 2) in ihre Erwägungen einbeziehen müssen.\n\nDer Freispruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-233-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-233-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.664000+00:00"}}