{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-04_4_StR_179_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-04","aktenzeichen":"4 StR 179/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7/7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 179/91\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günther DB ES aus SEE, seboren am\nGEEEEEEEE 193: in SEEN.\n\nwegen Umweltvergehen\n\nwIII\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der\nschweren Umweltgefährdung und der umweltgefährdenden Abfallentsorgung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die die Verurteilung des\nAngeklagten erstrebt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines\nnäheren Eingehens auf die teils unzulässigen, teils offensichtlich unbegründeten Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.\n\nl. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei verneint,\ndaß der Angeklagte durch vorsätzliches Tun den Tatbestand\ndes § 324 Abs. 1 StGB dadurch vollendet hat, daß er eine\n\nVerunreinigung des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen verursachte; denn sie hat nicht ausschließen können, daß die Bodenverunreinigungen, die schließlich zum Eindringen der Schadstoffe in das Grundwasser geführt haben,\nvor der Zeit erfolgt sind, zu der der Angeklagte die Verantwortung als technischer Betriebsleiter übernommen hat\n\n(25. Juli 1977).\n\nSie hat sich jedoch nicht mit der Frage befaßt, ob zu\neinem späteren Zeitpunkt von dem Angeklagten ein Versuch der\nGewässerverunreinigung durch chlorierte Kohlenwasserstoffe\nunternommen worden ist (UA 4, 5, 13 £f). Ferner hat sie nicht\nuntersucht, ob der Angeklagte durch Unterlassen (§ 13 StGB)\nden Tatbestand des § 324 StGB verwirklicht hat.\n\nEine Verursachung durch Unterlassen käme allerdings nur\nin Betracht, wenn den Angeklagten eine Erfolgsabwendungspflicht getroffen hätte (vgl. Franzheim Zfw 1987, 9, 10).\nInsoweit wäre zu prüfen gewesen, ob ihm als verantwortlichem\ntechnischem Betriebsleiter diese früheren Vorfälle später\n(nach der Anstellung vom 25. Juli 1977) bekanntgeworden sind\noder ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätten bekannt sein müssen und können. Von entscheidender Bedeutung ist, wie seine Stellung im Betrieb konkret\nausgestaltet war. Es versteht sich nicht von selbst, daß ein\nnach dem Eintreten von Bodenverunreinigungen eingestellter\n\ntechnischer Betriebsleiter allein kraft dieser Stellung\nhierfür verantwortlich gemacht werden kann. Es handelt sich\nfür ihn insoweit um eine Art \"Altlast\". Für eine solche ist\n\nin erster Linie der Verursacher, in zweiter Linie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache als \"Zustandsstörer\" haftbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 475; Paetow NVw2Z\n1990, 510, 517). Besitzer in diesem Sinne ist in Fällen der\nvorliegenden Art in der Regel der Inhaber des Betriebes\n(vgl. Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 13 Rdn. 35 ff;\nFranzheim aaO S. 12). Inwieweit dieser seine Pflichten zur\nBeseitigung der von seinem Grundbesitz ausgehenden Gefahren\nauf andere übertragen kann und übertragen hat, ist eine\nFrage, die nur im Einzelfall an Hand der konkreten Umstände\nentschieden werden kann (§ 14 Abs. 2 StGB). Das Urteil kann\ndanach keinen Bestand haben.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\na) Die in der Anklage im einzelnen aufgeführten Fälle\nkönnten nur dann Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein,\nwenn sie ‘jeweils für sich den Tatbestand zumindest des Versuchs eines Vergehens gegen § 324 oder § 326 StGB erfüllen.\nDas ist bisher nicht festgestellt, ebensowenig wie ein Gesamtvorsatz, der so beschaffen sein muß, daß er von vornherein sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort,\nZeit und ungefährer Art der Tatbegehung umfaßt (BGHSt 36,\n105, 110). Ein lediglich auf wiederholte Tatverwirklichung\ngerichteter Entschluß stellt keinen derartigen Gesamtvorsatz\ndar (BGHR StGB vor S 1/fortges. Hdlg. Gesamtvorsatz 30).\n\nEine einzige rechtliche Handlung käme in Betracht, wenn\neinzelne Tätigkeiten, die, für sich allein bewertet, entweder noch nicht strafbar sind oder lediglich einen Versuch\ndes § 324 StGB darstellen, erst in ihrer Gesamtheit den Erfolg der Verunreinigung eines Gewässers herbeiführen.\n\nb) aa) Bei dem Vorwurf umweltgefährdender Abfallentsorgung (S 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; bis 30. Juni 1980: S 16\nAbs. INr. 1 AbfG) handelt es sich im Gegensatz zu der\nVerunreinigung eines Gewässers ($S 324 StGB) nicht um ein\nErfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt\n(BGHSt 36, 255, 257 m.w.Nachw.). Der Tatbestand kommt zum\nTragen, falls in der Bestimmung näher beschriebene Abfälle\n(bewegliche Sachen nach § 1 AbfG) gesetzwidrig entsorgt\nworden sind (zum strafrechtlichen Abfallbegriff: BGHSt 37,\n21). Für Tatzeiten bis 30. Juni 1980 war Voraussetzung für\neine Strafbarkeit derartiger Taten, daß diese Abfälle \"Gifte\noder auf Menschen übertragbare Erreger schwerer Krankheiten\nenthalten oder hervorbringen können\"; als Handlungsmodalitäten sah das Gesetz Behandeln, Lagern (hierzu BGH, Urteil vom\n26. Februar 1991 - 5 StR 444/90) oder Ablagern vor (s 16\nAbs. 1 Nr. 1 AbfG ar). Die Tat war im Normalfall (Abs. 1)\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, so daß für\ndie Vorsatztat eine Verfolgungsverjährungsfrist von fünf\nJahren zu beachten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das konkrete Gefährdungsdelikt des $S 16 Abs. 3 AbfG scheidet nach\ndem Inhalt der Anklageschrift aus, da eine Gefährdung des\nLebens oder der Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen\nvon bedeutendem Wert nicht ersichtlich ist. Soweit nach der\nAnklageschrift unvorsätzliches Handeln (Abfüllunfälle u.ä.)\n\n- 7 -\n\nin Betracht kommt, war eine Höchststrafe von einem Jahr\nangedroht (§ 16 Abs. 2 AbfG aF), so daß die Verfolgung der\nTat nach drei Jahren verjährte (S 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bei\nder Tatmodalität des Ablagerns im Sinne eines endgültigen\nSichentledigens der Sache beginnt die Verjährung mit der\nBeendigung der Ablagerungshandlung (BGHSt 36, 255, 256 ff).\n\nbb) Für die Tatzeiten ab 1. Juli 1980 ist § 326 Abs. 1\nNr. 3 StGB einschlägig. Soweit danach Abfälle der in dieser\nBestimmung im einzelnen genannten Art, wozu die im Betrieb\nder Firma gehandelten Chemikalien ihrer Beschaffenheit nach\ngenerell gehören (vgl. S 2 Abs. 2 AbfG und § 19 g Abs. 5\nWHG), gesetzwidrig entsorgt worden sind, könnte damit der\nTatbestand erfüllt sein. Zu beachten ist, daß die Abfalleigenschaft nur den Chemikalien zukommt, die als bewegliche\nSachen in das Erdreich oder den Kanal eingebracht worden\nsind (vgl. Franzheim aaO S. 14). Die verseuchte Erde ist als\nunbewegliche Sache nicht Gegenstand des Abfallrechts. Sie\nkann erst durch Aushebung und \"Auskofferung\" zu einer beweglichen Sache und damit zu Abfall werden. Chemikalien, wie\nsie hier eine Rolle spielen, werden auch in aller Regel die\nvon § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Eignung aufweisen,\nden Boden nachhaltig zu verunreinigen. Die Strafbarkeit findet ihre Grenze insoweit nur in § 326 Abs. 5 StGB (Straffreierklärung; vgl. LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 67), wenn\nschädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen\nMenge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.\n\nAuch soweit chemische Abfälle in den Kanal eingebracht\noder eingelassen worden sind, könnte die Eignung, nachhaltig\n\nein Gewässer zu verunreinigen, gegeben sein. Auf den Erfolgseintritt der Gewässerverunreinigung kommt es dabei\nnicht an.\n\ncc) In den Fällen der Abfüllunfälle wird in erster\nLinie fahrlässiges Verhalten anzunehmen sein (§ 326 Abs. 4\nStGB; bis 30. Juni 1980: $S 16 Abs. 2 AbfG aF). Bei der\nStrafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) verjährt\ndie Verfolgung hier in drei Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 5\nStGB).\n\nc) Bei einer Anwendung des § 27 Abs. 1 ChemG i.Verb.m.\ns§ 43 Nr. 3, 17 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung ist zu\nbeachten, daß dieses Gesetz erst am 1. Januar 1982 in Kraft\ngetreten ist und in erster Linie dem Arbeitsschutz dient,\ndaneben aber auch Umweltgefahren entgegentreten will (vgl.\n§ 1 ChemG).\n\nd) Sollte der Qualifikationstatbestand des § 330\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nach Bejahung eines Verstoßes gegen\ns 324 Abs. 1 oder § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht\nkommen, so wird eine konkrete Gefährdung der öffentlichen\nWasserversorgung durch die Umweltstraftat erst dann zu\nbejahen sein, wenn infolge der Straftat durch Sperrung eines\nBrunnens einwandfreies Trinkwasser nicht mehr in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hat (LK StGB 10. Aufl.\n\n§ 330 Rdn. 5; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 330 Rdn. 6:\n\nRationierung).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-179-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-179-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.637957+00:00"}}