{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-07-04_4_StR_170_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-07-04","aktenzeichen":"4 StR 170/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 170/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRamazar Ya aus DEE, geporen am MEERE\n1964 in A (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwill\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nSalger\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer-Goßner\nDr. Steindorf\nMaatz\nBasdorf\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EM pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus \"EREEEn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ün\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n15. Oktober 1990 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens 30 cm auf\ndie in einer Kabine als Spielhallenaufsicht vor ihm sitzende\nFrau H. geschossen, wobei er die Pistole durch eine Durchreiche (30 x 15 cm) hielt. Von dem bedingten Tötungsvorsatz\ndes Angeklagten hat sich das Schwurgericht aufgrund der bei\nder Obduktion gewonnenen Erkenntnisse zum Verlauf des Schußkanals überzeugt. Es ist deshalb dem Vorbringen des Angeklagten nicht gefolgt, er habe lediglich einen Warnschuß\n\nabgeben wollen, habe deshalb an Frau H. links vorbeigezielt\nund diese könne nur infolge einer unvermittelten Bewegung in\ndie Zielrichtung des Schusses hinein unbeabsichtigt getroffen worden sein. Das Schwurgericht hat diese Einlassung als\nwiderlegt angesehen, weil der Schuß den Körper der Getöteten\nin Brusthöhe - aus der Sicht des Angeklagten von links nach\nrechts - leicht schräg zur Körpermitte des Opfers fast senkrecht durchschlug. Daraus hat es in revisionsrechtlich nicht\nzu beanstandender Weise - sachverständig beraten - geschlossen, daß sich die in der Kabine sitzende Frau H., wie\nder Angeklagte bemerkt hatte (UA 15), unmittelbar vor der\nSchußabgabe - möglicherweise, um die Waffe, die sie für\nharmlos hielt, zu ergreifen - nach vorn in Richtung auf den\nAngeklagten gebeugt hatte, sich hingegen nicht aus einer\nseitlich stark versetzten Position zum Angeklagten hin in\nSchußrichtung bewegt hat.\n\nAuch sonst hat die sachlichrechtliche Überprüfung des\nangefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Seine Verurteilung wegen eines mit dem\nMord in Tateinheit stehenden Verbrechens nach § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB und nicht nach § 251 StGB - entsprechend der\nbisherigen Rechtsprechung (BGHSt 26, 175; vgl. dagegen BGHSt\n\n35, 257, 258 sowie Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 18\nRan. 5 £f und S$S 251 Rdn. 6 m.w.N. zum Meinungsstand) -\n\nbeschwert ihn nicht.\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-170-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-04/4-str-170-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.617981+00:00"}}