{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-27_4_StR_287_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-27","aktenzeichen":"4 StR 287/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 287/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPantelis K EEE, seboren am ME 1935 in\nrc (CO) , zur Zeit untergebracht in der ram -\nBee 7\n\nwegen Bedrohung u.a.\n\nwımııI\n\n§ 3\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Juni 1991 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat am 6. Februar 1991 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Durch Beschluß vom 23. April 1991 hat es seine\nrechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als\nunzulässig verworfen, weil weder der Beschuldigte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Beschuldigten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision\nbegründet haben.\n\nDer gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar\nzulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht\ngestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1\nStPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu\nRecht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\nDas Schreiben des Beschuldigten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil nicht glaubhaft\n\ngemacht worden ist, daß der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-287-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-287-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.335889+00:00"}}