{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-27_4_StR_272_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-27","aktenzeichen":"4 StR 272/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 272/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael x EEE zus DEE, dort geboren am\nGE 15:5,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nwııl\n\nEL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KEN\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 29. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die auf die Revision des Angeklagten, der\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, erfolgte Nachprüfung\ndes Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu\nseinem Nachteil ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben.\n\nDie Jugendkammer hat zwar einen minder schweren Fall\ndes räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer ($S 316 a\nAbs. 1 Satz 2 St 3) angenommen, eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB aber gemäß $S 50 StGB\nabgelehnt, da sie \"nur wegen des erheblichen Gewichtes des\n§ 21 StGB einen minder schweren Fall bejahen\" könne (UA 18).\nDiese Wertung ist angesichts der zahlreichen gewichtigen\nallgemeinen Strafmilderungsgründe, welche die Kammer aufgelistet hat (UA 17), nicht nachzuvollziehen. Dies gilt auch\nunter Berücksichtigung der herangezogenen strafschärfenden\nGesichtspunkte (UA 16 f); insoweit ist zudem die nur negative Wertung des Vorlebens des Angeklagten angesichts des\nUmstandes zu beanstanden, daß er nach den Feststellungen\nnicht vorbestraft ist (UA 3 f). Einen minder schweren Fall\nallein schon aufgrund der vorliegenden allgemeinen Strafmilderungsgründe zu bejahen, legte ferner auch die Bestrafung des Mittäters durch die Jugendkammer nahe: Gegen diesen\nnur etwa ein Jahr jüngeren, jedoch uneingeschränkt schuldfähigen Mitangeklagten hat sie zwei Jahre Jugendstrafe unter\nStrafaussetzung zur Bewährung verhängt. Ungeachtet der Unterschiede, insbesondere in der Strafart, erwachsen insoweit\nZweifel, ob der Gesichtspunkt, daß gegen Mittäter verhängte\nStrafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen\nsollten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1), hier\nhinreichend beachtet worden ist.\n\nEL\n\nDa sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache\nan eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).\n\nMeyer-Goßner Niemöller Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-272-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-272-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.316475+00:00"}}