{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-27_4_StR_251_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-27","aktenzeichen":"4 StR 251/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 251/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz R EEE aus UN, geboren am EEE\n1942 in CE,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwill\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2\nStPO auf die Straftaten beschränkt, die\nab 14. März 1984 begangen worden sind.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n29. Oktober 1990 wird als unbegründet\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nbesonders schwerem Fall und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es ist hierbei\ndavon ausgegangen, daß sämtliche Untreuehandlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung anzusehen sind. Diese\nRechtsauffassung erscheint zweifelhaft. Bei Zugrundelegung\njeweils selbständiger Taten könnte für Tatzeiten bis\n13. März 1984 Verfolgungsverjährung eingetreten sein. Mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die\n\nVerfolgung daher auf die Untreuehandlungen, die ab 14. März\n1984 begangen worden sind. Der Schuldspruch wegen Betruges\nwird hiervon nicht berührt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Mai\n1991 zutreffend dargelegt hat. Die Gegenäußerung des\nVerteidigers vom 10. Juni 1991 vermag diese Rechtsauffassung\nnicht zu erschüttern.\n\nDer Strafausspruch hat Bestand. Die Einzelstrafe wegen\nBetruges wird von der Beschränkung der Verfolgung nicht erfaßt. Die Einsatzstrafe wegen Untreue kann bestehenbleiben,\nda sich durch die Beschränkung der Verfolgung der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten lediglich in einem Maße verringert hat, der bei einer Gesamtbetrachtung nicht beträchtlich\nins Gewicht fällt.\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-251-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-27/4-str-251-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.298386+00:00"}}