{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1991-06-26_4_StR_246_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"4 StR 246/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 246/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Heinz F EB aus rem, geboren am MEER\n1940 in HM,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwIIlI\n\n2\n\nYo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n26. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n7. Januar 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nInsofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 23. Mai 1991 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben, weil das Landgericht das Vorliegen einer erheblich\nverminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat\n(s 21 StGB) nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\nDie Annahme des Landgerichts, es lägen \"keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die alkoholische Beeinträchtigung so\ngravierend war, daß eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen wäre\" (UA 11), ist\nnicht ohne weiteres nachvollziehbar. Nach den Feststellungen\nbot der Angeklagte der Geschädigten, der 14 Jahre alten\nMichaela ME, sogleich bei ihrem Eintreffen an, aus\neiner am Boden stehenden Flasche Asbach-Cola zu trinken; dem\nMädchen fiel auf, daß der Angeklagte gerötete Augen hatte.\nZu diesen Auffälligkeiten kommt hinzu, daß die Tat selbst\nauf eine erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens des\nAngeklagten hindeutet:\n\nDer bereits 50 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte hatte zwar das Mädchen, dessen Firmpate er ist, schon\nfrüher - nicht nur in Gegenwart ihrer Eltern (UA 4) - in den\nArm genommen und geküßt, jedoch niemals weitergehende sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Daß er sich zunächst\nzu dieser Tat hinreißen ließ, dann jedoch \"plötzlich und unvermittelt\" wieder von der Geschädigten abließ (UA 5), hätte\ndem Landgericht im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten\ndes Angeklagten und seinem Erscheinungsbild am Tatort Veranlassung geben müssen, die Frage des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit eingehender zu prüfen. Dem\nstand nicht entgegen, daß der Angeklagte keine \"alkoholtypi-\n\n78\n\nschen Ausfallerscheinungen\" zeigte (UA 4); jedenfalls durfte\ndie erforderliche Prüfung aber nicht mit der Erwägung abgebrochen werden, daß der Angeklagte \"ausgesprochen planmäßig\n“und zielgerichtet\" vorgegangen sei (UA 11). Wie der Bundesgerichtshof schon oftmals dargelegt hat, braucht das Fehlen\nvon Ausfallerscheinungen der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ebensowenig entgegenzustehen\nwie ein planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten (vgl. nur BGHR StGB § 21 Alkoholauswirkungen 1; BGH\nNStZ 1987, 276, 277 mit weit. Nachw.).\n\nJähnke Meyer-Goßner Steindorf\nMaatz Basdorf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/4-str-246-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/4-str-246-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.241307+00:00"}}